Grundsteuererlass – Ausschlussfrist 31. März beachten!
Mietausfälle infolge Leerstand schmälern die Rendite jeder Immobilieninvestition. Insbesondere während der aktuellen Corona Pandemie sind derartige Leerstände ein durchaus mögliches Szenario. Zu den ohnehin schon schmerzlichen Mietausfällen kommt zudem der Umstand, dass auch die ansonsten umlagefähigen Betriebskosten insoweit voll zu Lasten des Eigentümers gehen. Zudem wird die Grundsteuer infolge steigender Hebesätze der Städte und Gemeinden immer mehr zum Kostenfaktor sowohl für Mieter als auch für Vermieter, hier insbesondere im Fall von Leerständen. Wenn eine vermietete Immobilie längere Zeit leer steht, können Eigentümer für einen Teil der Grundsteuer einen Antrag auf Erlass stellen.
Dieser Beitrag erinnert an das alljährliche Antragsverfahren sowie die Ausschlussfrist 31. März.