Themenübersicht

Geldwäsche-Prävention für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer – Compliance-Vorkehrungen in der Kanzlei treffen

Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüferund Steuerbevollmächtigte gehören zum Personenkreis der Verpflichteten i. S. d. Geldwäschegesetzes (§ 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG). Sie sind mit verschärften Meldepflichten bei Verdacht auf Geldwäsche konfrontiert. Die Identifizierung des Mandaten – als Kern der allgemeinen Sorgfaltspflichten – geht im Kanzleialltag oft unter. Es gilt ein Compliance-System zu schaffen, das die gesetzlichen Pflichten erfüllt und sich gleichzeitig ressourcenschonend in das operative Geschäft einfügt.

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Referentin: Frau RAin Miriam Rosenthal

Unsere News geben Veröffentlichungen jeglicher Art nur auszugsweise wieder. Für Informationsfehler können wir daher trotz Sorgfalt keine Haftung übernehmen. Individuelle Beratung im Einzelfall kann dies nicht ersetzen. Auf Inhalte von Internetseiten, die wir verlinkt haben oder auf die wir hinweisen, haben wir keinen Einfluss. Eine Haftung hierfür wird daher ausgeschlossen.

Geldwäsche-Prävention für Kapitalverwaltungsgesellschaften – Compliance-Vorkehrungen treffen – Bußgelder vermeiden

Mit Einführung des § 45a KAGB treffen nun auch registrierte AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVGen) für Geschäftsjahre ab 2021 neue Prüfungspflichten. Der Abschlussprüfer hat die Einhaltung der Verpflichtungen und Bestimmungen des Geldwäschegesetzes (GwG) zu prüfen und in seinem Prüfungsbericht gesondert anzugeben. Die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen für registrierte wie auch für erlaubnispflichtige Kapitalverwaltungsgesellschaften sind anspruchsvoll. Die Analyse der Geschäftstätigkeit, die Bestimmung des Gefährdungspotentials sowie die Implementierung von internen Kontrollsystemen sind wesentliche Bestandteile der Dokumentation.

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Klagen gegen die Grundsteuer: Bedeutung für Eigentümer

Die Verfassungsgemäßheit der neuen Grundsteuerfestsetzung wird im Rahmen diversere anhängiger Verfahren derzeit überprüft. Damit die Bescheide „über den Grundsteuermessbetrag“ sowie „über die Grundsteueräquivalenzbeträge“ nicht bestandkräftig werden, sollten die Betroffenen rechtsrat einholen und mit Hinweis auf die Verfassungswidrigkeit gegebenenfalls Einspruch gegen die Bescheide einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen.

Für weitere Informationen oder Fragen kontaktieren Sie uns bitte unter Telefon-Nr: 089 89 60 44-0

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