Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 30.01.2013 (I R 35/11) entschieden, dass gemäß § 27 KStG in der Neufassung durch das SEStEG die Verwendung des steuerlichen Einlagekontos trotz unterjähriger Zugänge auf den zum letzten Stichtag festgestellten positiven Bestand begrenzt ist. Dies ist von Bedeutung, da Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto nicht dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen und beim Gesellschafter nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen führen, sondern eine Kapitalrückzahlung darstellen.
Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen sind (erst) am Schluss des jeweiligen Wirtschaftsjahres auf dem steuerlichen Einlagekonto auszuweisen. Das steuerliche Einlagekonto wird nur dann durch Leistungen der Gesellschaft gemindert, wenn die Summe der im Wirtschaftsjahr erbrachten Leistung den zum Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres festgestellten ausschüttbaren Gewinn übersteigt.
Der Bestand des steuerlichen Einlagekontos kann durch Leistungen nicht negativ werden. Leistungen sind alle Auskehrungen an die Gesellschafter, wenn sie durch das Gesellschaftsverhältnis bedingt sind. Lediglich die Rückzahlung von Nennkapital bildet hiervon eine Ausnahme.
Hinweise:
Die gezahlten Einlagen des laufenden Jahres können also erst für Gewinnausschüttungen des Folgejahres verwendet werden. Benötigt der Gesellschafter vorher Liquidität, so kann ihm als mögliche Alternative ein (verzinsliches) Darlehen gewährt werden, das dann mit einer Ausschüttung im Folgejahr verrechnet wird.
Einlagen bei Neugründungen sind vom vorliegenden Urteil nicht betroffen, da der Bestand des steuerlichen Einlagekontos bereits bei Beginn der Körperschaftsteuerpflicht festgestellt wird und als Bestand zum Ende des vorangegangenen Jahres gilt.
Quellen: „BFH Urteil vom 30.01.2013 ( I-R-35/11)
Für Fragen zu diesem Artikel steht Ihnen der Autor gerne zur Verfügung.
Von Michael Leinauer, Partner, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, veröffentlicht am 07.08.2013
Unsere News geben Veröffentlichungen jeglicher Art nur auszugsweise wieder. Für Informationsfehler können wir daher trotz Sorgfalt keine Haftung übernehmen. Individuelle Beratung im Einzelfall kann dies nicht ersetzen. Auf Inhalte von Internetseiten, die wir verlinkt haben oder auf die wir hinweisen, haben wir keinen Einfluss. Eine Haftung hierfür wird daher ausgeschlossen.
https://lmat.de/wp-content/uploads/2017/03/LMAT-logo-with-claim-236.png00lmatde00https://lmat.de/wp-content/uploads/2017/03/LMAT-logo-with-claim-236.pnglmatde002014-08-07 22:41:282017-04-04 15:18:30Können Ausschüttungen aus unterjährigen Zugängen zum steuerlichen Einlagekonto finanziert werden?
Mit Wirkung zum 01.01.2015 wird das Verfahren zum Einbehalt von Kirchensteuer auf Kapitalerträge neu geregelt (§51a Abs. 2c EStG). Insbesondere Kreditinstitute benachrichtigen derzeit ihre Kunden über die bevorstehenden Datenabfragen und die Möglichkeit von Sperrvermerken. Das Verfahren ist jedoch auch von ausschüttenden Kapitalgesellschaften anzuwenden. Im Folgenden wird zunächst das Verfahren bei Anwendung durch Kreditinstitute und die Auswirkungen bei natürlichen Personen als Steuerpflichtigen dargestellt. Schließlich wird auf die Auswirkung bei Kapitalgesellschaften, die Ausschüttungen an ihre Anteilseigner planen und durchführen, eingegangen.
1. Bisherige Regelung
Der Steuerpflichtige hatte bislang das Wahlrecht, den Abzug der Kirchensteuer auf Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen, zu beantragen. Wurde der Antrag gestellt, hat die Bank die auf die steuerpflichtigen Kapitalerträge entfallende Kirchensteuer einzubehalten und abzuführen. Liegt der Bank ein derartiger Antrag nicht vor, wurde zwar keine Kirchensteuer abgezogen, der Steuerpflichtige musste jedoch die Kapitaleinkünfte für Zwecke der Kirchensteuer deklarieren. Die Kirchensteuer wurde somit nachträglich erhoben.
2. Neuregelung ab 01.01.2015
Durch die ab dem 01.01.2015 geltende Neuregelung entfällt grundsätzlich das bisherige Wahlrecht. Vielmehr sind die Kreditinstitute zum Einbehalt der Kirchensteuer mittels eines automatisierten Abrufverfahrens über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) verpflichtet (§ 51a Abs. 2c EStG).
2.1. Verwendung der Kirchensteuerabzugsmerkmale (KiStAM):
Die relevanten Daten (Kirchensteuerabzugsmerkmale = KiStAM) des Steuerpflichtigen, der die Auszahlung des Kapitalertrags erhalten soll, werden vom Kreditinstitut künftig regelmäßig beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abgefragt. Diese Abfrage erfolgt im Zeitraum vom 01.09. bis 31.10. für Auszahlungen im Folgejahr (Regelabfrage). Der Bankkunde ist rechtzeitig vorher auf die bevorstehende Datenabfrage hinzuweisen.
Eine anlassbezogene Abfrage / Anlassabfrage ist auf Kundenwunsch oder bei Begründung einer Geschäftsbeziehung durch die Banken möglich.
Ist der Steuerpflichtige also beim BZSt als kirchensteuerpflichtig registriert (Stichtag 31.08.) und somit der zutreffende Kirchensteuersatz hinterlegt, ist von der Bank die auf abgeltend zu besteuernde Kapitalerträge entfallende Kirchensteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Eine Deklaration der Kapitalerträge für Zwecke der Kirchensteuer im Rahmen der Einkommensteuererklärung entfällt in diesem Fall.
2.2. Möglichkeit eines Sperrvermerks
Der steuerpflichtige Bankkunde hat hinsichtlich der Datenübermittlung zur Religionszugehörigkeit – und somit zur Kirchensteuerpflicht – jedoch ein Widerspruchsrecht: der sog. Sperrvermerk. Dieser ist auf einem amtlichen Vordruck gegenüber dem BZSt zu erklären. Er ist für jeden Steuerpflichtigen separat unter Angabe seiner Identifikationsnummer zu stellen und bis zum 30.06. an das BZSt zu senden. Der Antrag wird dann ab dem 01.01. des Folgejahres wirksam.
Achtung Ausschlussfrist: Sperrvermerke, die nach diesem Termin (z.B. nach dem 30.06.2014) veranlasst werden, können erst ab dem Folgejahr (hier z.B. erst ab 01.01.2016) berücksichtigt werden.
2.3. Folge des Sperrvermerks
Wird der Sperrvermerk beantragt und darauf hin vom BZSt gesetzt, wird das zuständige Wohnsitzfinanzamt hierüber vom BZSt informiert. Der Steuerpflichtige ist somit verpflichtet – sofern im Veranlagungszeitraum Kapitalertragsteuer einbehalten wurde – eine Steuererklärung mit einer Anlage KAP einzureichen und die Kirchensteuer nachzuerklären. Ggf. erhält er eine Aufforderung hierzu durch das Wohnsitzfinanzamt.
Der Sperrvermerk gilt grundsätzlich unbefristet; er kann aber jederzeit – unter Verwendung des vorstehend genannten Formulars – widerrufen werden.
3. Was hat der Steuerpflichtige nun zu tun?
3.1. „Nichts“
Ist der steuerpflichtige Bankkunde damit einverstanden, dass der Kirchensteuerabzug zusammen mit dem Abzug der Kapitalertragsteuer von der Bank vorgenommen werden soll, hat er nichts weiter zu veranlassen.
Das gilt erst Recht für Steuerpflichtige, die eine Nichtveranlagungsbescheinigung beim Finanzamt erwirkt haben und Ihrer Bank eine Ausfertigung davon übergeben haben (keine Kapitalertragsteuer / keine Kirchensteuer).
Außerdem hat der Steuerpflichtige dann nichts weiter zu veranlassen, wenn er in den letzten Jahren die Abführung der Kirchensteuer bei der Abgeltungssteuer
– nach altem Wahlrecht – beantragt hat.
Grundsätzlich hat er auch diese Kapitalerträge nicht (mehr) in seiner Einkommensteuererklärung anzugeben. Eine Deklaration empfiehlt sich jedoch – wie bisher auch – im Falle eines persönlichen Steuersatzes unter 25%. Hierzu wenden Sie sich bitte gerne an uns.
3.2. Sperrvermerk beantragen
Möchte der Steuerpflichtige nicht, dass die Kirchensteuerdaten an die Bank übermittelt werden und somit für ab 01.01.2015 zufließende Kapitalerträge keine Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer einbehalten wird, hat er eine „Erklärung zum Sperrvermerk“ auf amtlichen Vordruck beim BZSt einzureichen. Diese kann nur jeder einzeln für sich ausstellen.
FRIST für den Eingang des Sperrvermerks beim BZSt : 30.06.2014
Sie finden dieses Formular unter https://www.formulare-bfinv.de unter der Rubrik „Formulare A-Z, Kirchensteuer“ oder im Anhang als pdf-Dokument.
Liegt dem Steuerberater eine entsprechende Bevollmächtigung (Steuervollmacht) vor, kann dieser auftragsgemäß die Erklärung zum Sperrvermerk für den Steuerpflichtigen veranlassen.
Der Steuerpflichtige ist dann verpflichtet, eine Steuererklärung mit Anlage KAP für das entsprechende Veranlagungsjahr einzureichen.
4. Datenabruf durch ausschüttende Kapitalgesellschaften
Die Verpflichtung zum Kirchensteuerabzug besteht auch für Kapitalgesellschaften, die Ausschüttungen an natürliche Personen als Gesellschafter leisten. Hierzu sind zunächst die Gesellschafter durch die jeweilige Gesellschaft über die Datenabfrage und das gegenüber dem BZSt bestehende Widerspruchsrecht schriftlich zu informieren.
In einem zweiten Schritt hat die ausschüttende Kapitalgesellschaft insbesondere jeweils die Steueridentifikationsnummer und das Geburtsdatum der Gesellschafter zu beschaffen. Um schließlich die erforderliche Datenabfrage beim BZSt durchführen zu können, sind technische Voraussetzungen, d.h. die Zertifizierung für das BZStOnline-Portal (BOP) sowie die fachliche Zulassung zum Kirchensteuerabzugs- (KiStA-) Verfahren, erforderlich bzw. zu beantragen. Ist die Gesellschaft schließlich zugelassen, erhält sie eine sog. Verfahrenskennung, mittels welcher schließlich die Datenabfrage möglich ist. Vor der Durchführung sind jedoch nochmals separat die betroffenen Anteilseigner über die geplante Datenabfrage zu informieren.
Bei börsennotierten Kapitalgesellschaften und Publikumsgesell- schaften werden in der Regel die Ausschüttungen an die Anteilseigner über die depotführenden Banken, bei denen also die Aktien und sonstigen Anteile zur Verwaltung im Depot liegen, abgewickelt. Die Banken ihrerseits wenden das vorstehend erläuterte Verfahren zum Kirchensteuerabzug an.
Von Susanne Kopping, Steuerberaterin, veröffentlicht am 05.06.2014
Unsere News geben Veröffentlichungen jeglicher Art nur auszugsweise wieder. Für Informationsfehler können wir daher trotz Sorgfalt keine Haftung übernehmen. Individuelle Beratung im Einzelfall kann dies nicht ersetzen. Auf Inhalte von Internetseiten, die wir verlinkt haben oder auf die wir hinweisen, haben wir keinen Einfluss. Eine Haftung hierfür wird daher ausgeschlossen.
https://lmat.de/wp-content/uploads/2017/03/LMAT-logo-with-claim-236.png00lmatde00https://lmat.de/wp-content/uploads/2017/03/LMAT-logo-with-claim-236.pnglmatde002014-06-05 19:01:542017-04-04 15:17:28Das neue Kirchensteuerabzugsverfahren
Das häusliche Arbeitszimmer / Homeoffice ist bei Steuerpflichtigen, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen, oft ein Konfliktpunkt mit dem Finanzamt. Dies umso mehr, als bisher immer zu hinterfragen war, ob denn beim Arbeitgeber, also in der Firma, ein „anderer“ Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Wurde dies bejaht, wurde der Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten des Arbeitnehmers in den meisten Fällen abgelehnt.
Da immer mehr Firmen ihren Mitarbeitern die Tätigkeit im Homeoffice, also am Heimarbeitsplatz ermöglichen, sind auch die Kriterien für die Berücksichtigung des häuslichen Arbeitszimmers in den Fokus gerückt.
Unstreitig ist der Abzug der Aufwendungen in voller Höhe, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3, 2. HS EStG). Meist steht jedoch dem Arbeitnehmer neben dem Heimarbeitsplatz auch ein „anderer“ Arbeitsplatz in der Firma des Arbeitgebers zur Verfügung. Nach Ansicht der OFD Münster ist in diesen Fällen zu beurteilen, ob bei Ausübung qualitativ gleichwertiger Tätigkeit die Arbeitszimmernutzung überwiegt. Dies soll dann gegeben sein, wenn der Arbeitnehmer mehr als die Hälfte seiner Arbeitszeit im Homeoffice tätig ist. Liegen diese Voraussetzungen vor, so kann der Arbeitnehmer die Aufwendungen für sein häusliches Arbeitszimmer in voller Höhe als Werbungskosten abziehen.
Letzteres soll ebenfalls möglich sein, wenn der Arbeitnehmer eine qualitativ höherwertige Tätigkeit im Arbeitszimmer ausübt als am Arbeitsplatz in der Firma.
Ist in vorgenannten Fällen der Arbeitnehmer an seinem „anderen“ Arbeitsplatz überwiegend tätig bzw. erbringt er dort die qualitativ höherwertige Tätigkeit, ist in einem 2. Schritt zu prüfen, ob die Aufwendungen für das Homeoffice zumindest begrenzt auf max. EUR 1.250,00 als Werbungskosten abgezogen werden können. Hierfür ist nach Ansicht der OFD Münster die Frage zu beantworten, ob die Tätigkeit uneingeschränkt auch am Arbeitsplatz in der Firma ausgeübt werden kann. Ist dies z.B. wegen zeitlicher, faktischer oder tätigkeitsbezogener Zugangsbeschränkungen zum Firmenarbeitsplatz zu verneinen, ist der Abzug der Aufwendungen für das Homeoffice mit max. EUR 1.250,00 möglich.
Können keine derartigen Zugangsbeschränkungen nachgewiesen werden, ist der Werbungskostenabzug für den Arbeitnehmer gänzlich ausgeschlossen.
Für Fragen zu diesem Artikel steht Ihnen die Autorin gerne zur Verfügung.
Von Susanne Kopping, Steuerberaterin, veröffentlicht am 25.02.2014
Unsere News geben Veröffentlichungen jeglicher Art nur auszugsweise wieder. Für Informationsfehler können wir daher trotz Sorgfalt keine Haftung übernehmen. Individuelle Beratung im Einzelfall kann dies nicht ersetzen. Auf Inhalte von Internetseiten, die wir verlinkt haben oder auf die wir hinweisen, haben wir keinen Einfluss. Eine Haftung hierfür wird daher ausgeschlossen.
Können Ausschüttungen aus unterjährigen Zugängen zum steuerlichen Einlagekonto finanziert werden?
/in Aktuelles /von lmatde00Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 30.01.2013 (I R 35/11) entschieden, dass gemäß § 27 KStG in der Neufassung durch das SEStEG die Verwendung des steuerlichen Einlagekontos trotz unterjähriger Zugänge auf den zum letzten Stichtag festgestellten positiven Bestand begrenzt ist. Dies ist von Bedeutung, da Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto nicht dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen und beim Gesellschafter nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen führen, sondern eine Kapitalrückzahlung darstellen.
Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen sind (erst) am Schluss des jeweiligen Wirtschaftsjahres auf dem steuerlichen Einlagekonto auszuweisen. Das steuerliche Einlagekonto wird nur dann durch Leistungen der Gesellschaft gemindert, wenn die Summe der im Wirtschaftsjahr erbrachten Leistung den zum Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres festgestellten ausschüttbaren Gewinn übersteigt.
Der Bestand des steuerlichen Einlagekontos kann durch Leistungen nicht negativ werden. Leistungen sind alle Auskehrungen an die Gesellschafter, wenn sie durch das Gesellschaftsverhältnis bedingt sind. Lediglich die Rückzahlung von Nennkapital bildet hiervon eine Ausnahme.
Hinweise:
Die gezahlten Einlagen des laufenden Jahres können also erst für Gewinnausschüttungen des Folgejahres verwendet werden. Benötigt der Gesellschafter vorher Liquidität, so kann ihm als mögliche Alternative ein (verzinsliches) Darlehen gewährt werden, das dann mit einer Ausschüttung im Folgejahr verrechnet wird.
Einlagen bei Neugründungen sind vom vorliegenden Urteil nicht betroffen, da der Bestand des steuerlichen Einlagekontos bereits bei Beginn der Körperschaftsteuerpflicht festgestellt wird und als Bestand zum Ende des vorangegangenen Jahres gilt.
Quellen: „BFH Urteil vom 30.01.2013 ( I-R-35/11)
Für Fragen zu diesem Artikel steht Ihnen der Autor gerne zur Verfügung.
Herr Michael Leinauer, Partner, Wirschaftsprüfer, Steuerberater
Schlagworte: Steuerberatung
Von Michael Leinauer, Partner, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, veröffentlicht am 07.08.2013
Das neue Kirchensteuerabzugsverfahren
/in Aktuelles /von lmatde00Mit Wirkung zum 01.01.2015 wird das Verfahren zum Einbehalt von Kirchensteuer auf Kapitalerträge neu geregelt (§51a Abs. 2c EStG). Insbesondere Kreditinstitute benachrichtigen derzeit ihre Kunden über die bevorstehenden Datenabfragen und die Möglichkeit von Sperrvermerken. Das Verfahren ist jedoch auch von ausschüttenden Kapitalgesellschaften anzuwenden. Im Folgenden wird zunächst das Verfahren bei Anwendung durch Kreditinstitute und die Auswirkungen bei natürlichen Personen als Steuerpflichtigen dargestellt. Schließlich wird auf die Auswirkung bei Kapitalgesellschaften, die Ausschüttungen an ihre Anteilseigner planen und durchführen, eingegangen.
1. Bisherige Regelung
Der Steuerpflichtige hatte bislang das Wahlrecht, den Abzug der Kirchensteuer auf Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen, zu beantragen. Wurde der Antrag gestellt, hat die Bank die auf die steuerpflichtigen Kapitalerträge entfallende Kirchensteuer einzubehalten und abzuführen. Liegt der Bank ein derartiger Antrag nicht vor, wurde zwar keine Kirchensteuer abgezogen, der Steuerpflichtige musste jedoch die Kapitaleinkünfte für Zwecke der Kirchensteuer deklarieren. Die Kirchensteuer wurde somit nachträglich erhoben.
2. Neuregelung ab 01.01.2015
Durch die ab dem 01.01.2015 geltende Neuregelung entfällt grundsätzlich das bisherige Wahlrecht. Vielmehr sind die Kreditinstitute zum Einbehalt der Kirchensteuer mittels eines automatisierten Abrufverfahrens über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) verpflichtet (§ 51a Abs. 2c EStG).
2.1. Verwendung der Kirchensteuerabzugsmerkmale (KiStAM):
Die relevanten Daten (Kirchensteuerabzugsmerkmale = KiStAM) des Steuerpflichtigen, der die Auszahlung des Kapitalertrags erhalten soll, werden vom Kreditinstitut künftig regelmäßig beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abgefragt. Diese Abfrage erfolgt im Zeitraum vom 01.09. bis 31.10. für Auszahlungen im Folgejahr (Regelabfrage). Der Bankkunde ist rechtzeitig vorher auf die bevorstehende Datenabfrage hinzuweisen.
Eine anlassbezogene Abfrage / Anlassabfrage ist auf Kundenwunsch oder bei Begründung einer Geschäftsbeziehung durch die Banken möglich.
Ist der Steuerpflichtige also beim BZSt als kirchensteuerpflichtig registriert (Stichtag 31.08.) und somit der zutreffende Kirchensteuersatz hinterlegt, ist von der Bank die auf abgeltend zu besteuernde Kapitalerträge entfallende Kirchensteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Eine Deklaration der Kapitalerträge für Zwecke der Kirchensteuer im Rahmen der Einkommensteuererklärung entfällt in diesem Fall.
2.2. Möglichkeit eines Sperrvermerks
Der steuerpflichtige Bankkunde hat hinsichtlich der Datenübermittlung zur Religionszugehörigkeit – und somit zur Kirchensteuerpflicht – jedoch ein Widerspruchsrecht: der sog. Sperrvermerk. Dieser ist auf einem amtlichen Vordruck gegenüber dem BZSt zu erklären. Er ist für jeden Steuerpflichtigen separat unter Angabe seiner Identifikationsnummer zu stellen und bis zum 30.06. an das BZSt zu senden. Der Antrag wird dann ab dem 01.01. des Folgejahres wirksam.
Achtung Ausschlussfrist: Sperrvermerke, die nach diesem Termin (z.B. nach dem 30.06.2014) veranlasst werden, können erst ab dem Folgejahr (hier z.B. erst ab 01.01.2016) berücksichtigt werden.
2.3. Folge des Sperrvermerks
Wird der Sperrvermerk beantragt und darauf hin vom BZSt gesetzt, wird das zuständige Wohnsitzfinanzamt hierüber vom BZSt informiert. Der Steuerpflichtige ist somit verpflichtet – sofern im Veranlagungszeitraum Kapitalertragsteuer einbehalten wurde – eine Steuererklärung mit einer Anlage KAP einzureichen und die Kirchensteuer nachzuerklären. Ggf. erhält er eine Aufforderung hierzu durch das Wohnsitzfinanzamt.
Der Sperrvermerk gilt grundsätzlich unbefristet; er kann aber jederzeit – unter Verwendung des vorstehend genannten Formulars – widerrufen werden.
3. Was hat der Steuerpflichtige nun zu tun?
3.1. „Nichts“
Ist der steuerpflichtige Bankkunde damit einverstanden, dass der Kirchensteuerabzug zusammen mit dem Abzug der Kapitalertragsteuer von der Bank vorgenommen werden soll, hat er nichts weiter zu veranlassen.
Das gilt erst Recht für Steuerpflichtige, die eine Nichtveranlagungsbescheinigung beim Finanzamt erwirkt haben und Ihrer Bank eine Ausfertigung davon übergeben haben (keine Kapitalertragsteuer / keine Kirchensteuer).
Außerdem hat der Steuerpflichtige dann nichts weiter zu veranlassen, wenn er in den letzten Jahren die Abführung der Kirchensteuer bei der Abgeltungssteuer
– nach altem Wahlrecht – beantragt hat.
Grundsätzlich hat er auch diese Kapitalerträge nicht (mehr) in seiner Einkommensteuererklärung anzugeben. Eine Deklaration empfiehlt sich jedoch – wie bisher auch – im Falle eines persönlichen Steuersatzes unter 25%. Hierzu wenden Sie sich bitte gerne an uns.
3.2. Sperrvermerk beantragen
Möchte der Steuerpflichtige nicht, dass die Kirchensteuerdaten an die Bank übermittelt werden und somit für ab 01.01.2015 zufließende Kapitalerträge keine Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer einbehalten wird, hat er eine „Erklärung zum Sperrvermerk“ auf amtlichen Vordruck beim BZSt einzureichen. Diese kann nur jeder einzeln für sich ausstellen.
FRIST für den Eingang des Sperrvermerks beim BZSt : 30.06.2014
Sie finden dieses Formular unter https://www.formulare-bfinv.de unter der Rubrik „Formulare A-Z, Kirchensteuer“ oder im Anhang als pdf-Dokument.
Liegt dem Steuerberater eine entsprechende Bevollmächtigung (Steuervollmacht) vor, kann dieser auftragsgemäß die Erklärung zum Sperrvermerk für den Steuerpflichtigen veranlassen.
Der Steuerpflichtige ist dann verpflichtet, eine Steuererklärung mit Anlage KAP für das entsprechende Veranlagungsjahr einzureichen.
4. Datenabruf durch ausschüttende Kapitalgesellschaften
Die Verpflichtung zum Kirchensteuerabzug besteht auch für Kapitalgesellschaften, die Ausschüttungen an natürliche Personen als Gesellschafter leisten. Hierzu sind zunächst die Gesellschafter durch die jeweilige Gesellschaft über die Datenabfrage und das gegenüber dem BZSt bestehende Widerspruchsrecht schriftlich zu informieren.
In einem zweiten Schritt hat die ausschüttende Kapitalgesellschaft insbesondere jeweils die Steueridentifikationsnummer und das Geburtsdatum der Gesellschafter zu beschaffen. Um schließlich die erforderliche Datenabfrage beim BZSt durchführen zu können, sind technische Voraussetzungen, d.h. die Zertifizierung für das BZStOnline-Portal (BOP) sowie die fachliche Zulassung zum Kirchensteuerabzugs- (KiStA-) Verfahren, erforderlich bzw. zu beantragen. Ist die Gesellschaft schließlich zugelassen, erhält sie eine sog. Verfahrenskennung, mittels welcher schließlich die Datenabfrage möglich ist. Vor der Durchführung sind jedoch nochmals separat die betroffenen Anteilseigner über die geplante Datenabfrage zu informieren.
Bei börsennotierten Kapitalgesellschaften und Publikumsgesell- schaften werden in der Regel die Ausschüttungen an die Anteilseigner über die depotführenden Banken, bei denen also die Aktien und sonstigen Anteile zur Verwaltung im Depot liegen, abgewickelt. Die Banken ihrerseits wenden das vorstehend erläuterte Verfahren zum Kirchensteuerabzug an.
Download zur Erklärung zum Sperrvermerk
Schlagworte: Einkommensteuer, Steuerberatung, Automatisiertes Kirchensteuerabzugsverfahren, KiStAM, Abgeltungssteuer
Von Susanne Kopping, Steuerberaterin, veröffentlicht am 05.06.2014
Homeoffice – Häusliches Arbeitszimmer abziehbar?
/in Aktuelles /von lmatde00Das häusliche Arbeitszimmer / Homeoffice ist bei Steuerpflichtigen, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen, oft ein Konfliktpunkt mit dem Finanzamt. Dies umso mehr, als bisher immer zu hinterfragen war, ob denn beim Arbeitgeber, also in der Firma, ein „anderer“ Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Wurde dies bejaht, wurde der Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten des Arbeitnehmers in den meisten Fällen abgelehnt.
Da immer mehr Firmen ihren Mitarbeitern die Tätigkeit im Homeoffice, also am Heimarbeitsplatz ermöglichen, sind auch die Kriterien für die Berücksichtigung des häuslichen Arbeitszimmers in den Fokus gerückt.
Unstreitig ist der Abzug der Aufwendungen in voller Höhe, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3, 2. HS EStG). Meist steht jedoch dem Arbeitnehmer neben dem Heimarbeitsplatz auch ein „anderer“ Arbeitsplatz in der Firma des Arbeitgebers zur Verfügung. Nach Ansicht der OFD Münster ist in diesen Fällen zu beurteilen, ob bei Ausübung qualitativ gleichwertiger Tätigkeit die Arbeitszimmernutzung überwiegt. Dies soll dann gegeben sein, wenn der Arbeitnehmer mehr als die Hälfte seiner Arbeitszeit im Homeoffice tätig ist. Liegen diese Voraussetzungen vor, so kann der Arbeitnehmer die Aufwendungen für sein häusliches Arbeitszimmer in voller Höhe als Werbungskosten abziehen.
Letzteres soll ebenfalls möglich sein, wenn der Arbeitnehmer eine qualitativ höherwertige Tätigkeit im Arbeitszimmer ausübt als am Arbeitsplatz in der Firma.
Ist in vorgenannten Fällen der Arbeitnehmer an seinem „anderen“ Arbeitsplatz überwiegend tätig bzw. erbringt er dort die qualitativ höherwertige Tätigkeit, ist in einem 2. Schritt zu prüfen, ob die Aufwendungen für das Homeoffice zumindest begrenzt auf max. EUR 1.250,00 als Werbungskosten abgezogen werden können. Hierfür ist nach Ansicht der OFD Münster die Frage zu beantworten, ob die Tätigkeit uneingeschränkt auch am Arbeitsplatz in der Firma ausgeübt werden kann. Ist dies z.B. wegen zeitlicher, faktischer oder tätigkeitsbezogener Zugangsbeschränkungen zum Firmenarbeitsplatz zu verneinen, ist der Abzug der Aufwendungen für das Homeoffice mit max. EUR 1.250,00 möglich.
Können keine derartigen Zugangsbeschränkungen nachgewiesen werden, ist der Werbungskostenabzug für den Arbeitnehmer gänzlich ausgeschlossen.
Für Fragen zu diesem Artikel steht Ihnen die Autorin gerne zur Verfügung.
Frau Susanne Kopping, Steuerberaterin
Schlagworte: Einkommensteuer, Steuerberatung
Von Susanne Kopping, Steuerberaterin, veröffentlicht am 25.02.2014