Wenn eine vermietete Immobilie längere Zeit leer steht, können Eigentümer für einen Teil der Grundsteuer Antrag auf Erlass stellen.
Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?
Voraussetzung ist eine wesentliche Ertragsminderung – zumeist durch Leerstand – die der Eigentümer selbst nicht zu vertreten hat. Maßstab für eine solche Ertragsminderung ist die übliche Jahresmiete für Räume gleicher Art, Lage und Ausstattung. Der Erlass wird deshalb nicht gewährt, wenn man in dem relevanten Zeitraum z.B. Mietern gekündigt hat um eine Sanierung der Immobilie durchzuführen. Das Finanzamt prüft die Voraussetzung für den Erlass sehr genau.
Der Vermieter muss darüberhinaus konkrete Vermietungsbemühungen (Maklervertrag, Anzeigen, Aushänge, etc.) nachweisen.
Welche Form und Frist gibt es für den Antrag?
Der Antrag auf Erlass der Grundsteuer wird formlos bei der zuständigen Stadt oder Gemeinde gestellt. In den Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg ist der Antrag an das Finanzamt zu stellen. Der Antrag muss bis zum 31. März des Folgejahres gestellt werden, eine Fristverlängerung ist ausgeschlossen.
Wieviel wird erlassen?
Liegen die Ertragsminderungen über 50% können 25% Grundsteuererlass gewährt werden. Sofern das Objekt im betroffenen Zeitraum zu 100% leer stand und keine Einnahmen erzielt wurden, wird die Grundsteuer zu 50% erlassen.
Für Fragen zu diesem Artikel stehen Ihnen die Autoren gerne zur Verfügung.
Von Thomas Jäger, Partner, Steuerberater, Robin Friedrich, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, veröffentlicht am 24.02.2014
Unsere News geben Veröffentlichungen jeglicher Art nur auszugsweise wieder. Für Informationsfehler können wir daher trotz Sorgfalt keine Haftung übernehmen. Individuelle Beratung im Einzelfall kann dies nicht ersetzen. Auf Inhalte von Internetseiten, die wir verlinkt haben oder auf die wir hinweisen, haben wir keinen Einfluss. Eine Haftung hierfür wird daher ausgeschlossen.
https://lmat.de/wp-content/uploads/2017/03/LMAT-logo-with-claim-236.png00lmatde00https://lmat.de/wp-content/uploads/2017/03/LMAT-logo-with-claim-236.pnglmatde002014-02-24 18:55:272017-05-08 11:25:52Was müssen Vermieter beim Antrag auf Grundsteuererlass beachten?
IV. Vermischung von beruflichem und privatem Anlass
V. Sondernewsletter (Mahlzeitengestellung und Bewirtungen ab 2014)
I. Einführung
Zum 01.01.2014 ist die gesetzliche Neuregelung des steuerlichen Reisekostenrechts in Kraft getreten, welche das bisherige Verwaltungsrecht – das in den Lohnsteuer-Richtlinien verankerte Reisekostenrecht – ablöst. D.h. die neuen Reisekostenbestimmungen sind damit erstmals gesetzlich im Einkommensteuergesetz festgelegt.
Reisekosten eines Arbeitnehmers sind seine
Fahrtkosten,
Verpflegungsmehraufwendungen,
Übernachtungskosten sowie
Reisenebenkosten.
Dabei wird nicht unterschieden ob es sich um eine Dienstreise, eine Fahrtätigkeit oder eine Einsatzwechseltätigkeit handelt.
Entstehen bei einer Auswärtstätigkeit Reisekosten ist zu unterscheiden, ob diese vom Arbeitgeber erstattet werden oder diese vom Arbeitnehmer selbst getragen werden. Im letzteren Fall kann man diese in seiner Einkommensteuererklärung (Anlage N) als Werbungskosten geltend machen.
II. Die einzelnen Reisekosten im Detail
1. Fahrtkosten
Fahrtkosten sind Aufwendungen, die durch die persönliche Nutzung eines Fahrzeugs, wie z.B. eigener oder angemieteter Pkw, anfallen. Werden öffentliche Verkehrsmittel wie Bus oder Bahn genutzt, sind die jeweiligen Fahrpreise anzusetzen. Dies gilt analog auch für Taxen, Flugzeuge, Schiffe und Fähren.
Eine Besonderheit gilt es zudem bei der Bahncard zu beachten: Die Ausgaben für eine Bahncard können nur dann als Werbungskosten angesetzt werden, wenn sich die gesamten Fahrtkosten eines Jahres mindestens die Kosten, die für die Bahncard aufgewendet wurden, verringern.
Fahrten mit dem eigenen PKW können mit dem pauschalen Kilometersatz von 0,30 € pro gefahrenem Kilometer angesetzt werden. Für andere Fahrzeuge (Motorrad, Rad usw.) gelten die abweichenden gesetzlichen Kilometersätze; so wie bisher.
Benutzt man sein privates Fahrzeug, kann man aber auch den Teilbetrag der jährlichen Gesamtkosten (tatsächliche Kosten) des Fahrzeugs ansetzen, der auf die beruflichen Fahrten entfällt oder ein auf der Basis der Gesamtkosten eines Jahres ermittelter Kilometergeldsatz. Hierfür müssen die tatsächlich gefahrenen Kilometer bspw. mittels Fahrtenbuch, nachgewiesen werden.
Zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs gehören u.a. die Kosten für Treibstoff, Wartung und unter bestimmten Voraussetzungen auch für die Reparatur. Daneben zählen auch Garagenmiete, Kfz-Steuer, Beiträge für Halterhaftpflicht- und Fahrzeugversicherungen, Abschreibungen sowie die Zinsen für ein Anschaffungsdarlehen, bei einem Leasingfahrzeug die Leasingraten und– sonderzahlungen, zu den Gesamtkosten im Sinne des Gesetzes.
Achtung: Nicht zu den Gesamtkosten zählen die Park- und Straßenbenutzungsgebühren, Beiträge zu bestimmten Zusatzversicherungen sowie Verwarnungs-, Ordnungs- und Bußgelder.
2. Verpflegungsmehraufwendungen
Für die Verpflegung kann anstatt der tatsächlich entstandenen Aufwendungen für Mahlzeiten während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit nur ein Pauschbetrag geltend gemacht werden; und diese auch nur für die ersten 3 Monate an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte (sogenannte Dreimonatsfrist).
Maßgebend für die Höhe der Verpflegungspauschbeträge ist die Dauer der Abwesenheit von der eigenen Wohnung sowie der ersten Tätigkeitsstätte. Es spielt keine Rolle, ob tatsächlich Verpflegungskosten in dieser Höhe entstanden sind. Eine berufliche Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer an dieser mindestens an 3 Tagen pro Woche tätig wird. Die Dreimonatsfrist beginnt daher nicht, solange die auswärtige Tätigkeitsstätte an nicht mehr als 2 Tagen in der Woche aufgesucht wird.
Eine Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn der Dreimonatsfrist, wenn diese Unterbrechung mindestens 4 Wochen beträgt. Der Grund für diese Unterbrechung ist unerheblich; es zählt nur die Unterbrechungsdauer.
Verpflegungspauschalen können vom Arbeitnehmer dann nicht mehr als Werbungskosten zum Ansatz gebracht werden, wenn der Arbeitnehmer während seiner beruflichen Auswärtstätigkeit durch den Arbeitgeber „verpflegt“ wird (sog. Gestellung von Mahlzeiten).
Wird dem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, wird der Werbungskostenabzug tageweise gekürzt.
Gekürzt wird um
20 % für ein Frühstück und
jeweils 40 % für ein Mittag- und 40% für ein Abendessen
der für die 24-stündige Abwesenheit geltenden höchsten Verpflegungspauschale. Dies bedeutet für Auswärtstätigkeiten im Inland eine Kürzung um 4,80 € für ein Frühstück und jeweils 9,60 € für ein Mittag- bzw. Abendessen.
Die Kürzung des Werbungskostenabzugs gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber die dem Arbeitnehmer zustehende Reisekostenvergütung lediglich gekürzt ausbezahlt hat.
Erhält der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber eine steuerfreie Erstattungen von Verpflegungsmehraufwendungen, so kann der Arbeitnehmer dann keine zusätzlichen Werbungskosten hierfür mehr in seiner Steuererklärung geltend machen.
Für das Inland gelten ab 2014 folgende Pauschbeträge für die Verpflegungsmehraufwendungen:
24 Stunden (bei mehrtägiger Reise)
24 €
mehr als 8 bis unter 24 Stunden
12 €
bis 8 Stunden
–
Jeweils für An- und Abreisetag bei einer mehrtägigen Reise unabhängig von der Abwesenheitsdauer
12 €
D.h., für eintägige auswärtige Tätigkeiten ohne Übernachtung kann bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden von zu Hause oder der ersten Tätigkeitsstätte eine Pauschale in Höhe von 12,- € angesetzt werden.
Für den An- und Abreisetag einer mehrtägigen auswärtigen Tätigkeit mit Übernachtung außerhalb der Wohnung kann man ohne Prüfung einer Mindestabwesenheitszeit, eine Pauschale in Höhe von jeweils 12,- € als Werbungskosten geltend machen. Dabei ist es unerheblich, ob man die Reise von der Wohnung von der Tätigkeitsstätte aus antritt.
Die Verpflegungspauschbeträge für auswärtige Tätigkeiten im Ausland sind je nach Land (und Stadt) unterschiedlich hoch. Die vollen Verpflegungspauschbeträge des jeweiligen aufgesuchten Landes (Stadt) vermindern sich bei einer Abwesenheitsdauer von weniger als 24 Stunden bspw. am An- und Abreisetag, anteilig.
Die konkrete Abwesenheitsdauer wird durch den Zeitpunkt bei der Abfahrt von und bei der Rückkehr zur eigenen Wohnung / Tätigkeitsstätte ermittelt.
3. Übernachtungskosten
Sowohl im Inland als auch im Ausland angefallene Übernachtungskosten können in der Einkommensteuererklärung nur in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Hotelrechnungen in Fremdwährung müssen mit dem gültigen Devisenkurs in Euro umgerechnet werden. Abziehbar sind nur die reinen Übernachtungskosten. D.h., die Kosten für Frühstück, Mittag- und Abendessen sind mit dem Verpflegungspauschbetrag abgegolten.
Wird durch Zahlungsbelege nur ein Gesamtpreis für Unterkunft und Verpflegung nachgewiesen und lässt sich der Preis für die Verpflegung nicht feststellen bspw. bei Komplett-, Festpreisen oder Tagungspauschalen, so ist dieser Gesamtpreis zur Ermittlung der Übernachtungskosten um den Wert der inkludierten Mahlzeiten – wie bereits unter Punt 2 beschrieben – zu kürzen.
4. Reisenebenkosten
Zu den Reisenebenkosten zählen unter anderem Garagen- und Parkplatzgebühren, Kosten für die Beförderung und Aufbewahrung Gepäck, Eintrittskarten zu Messen und Ausstellungen, Straßen- und Mautgebühren sowie beruflich bedingte Telefonkosten.
In Sonderfällen können auch ärztliche Atteste, Zollpapiere, Visa, notwendige Impfungen und Reisekrankenversicherung bei beruflichen bedingten Auslandsreisen Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben sein.
III. Dienstreise des Arbeitnehmers
1. Wann ist eine Reise eine Dienstreise?
Eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit (Dienstreise) liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und nicht an der ersten Tätigkeitsstätte auf Weisung des Arbeitgebers beruflich tätig wird.
Der bisherige Begriff der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ wird ab 2014 durch den neuen Begriff der „ersten Tätigkeitsstätte“ ersetzt. Es gibt immer nur eine „erste Tätigkeitsstätte“ je Dienstverhältnis. Hierbei handelt sich um eine ortsfeste betriebliche Tätigkeitsstätte des Arbeitgebers, an der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.
Schiffe, Fahrzeuge (PKW, LKW etc.) oder Flugzeuge können daher keine erste Tätigkeitsstätte sein. Dies gilt auch für Tätigkeitsgebiete ohne ortsfeste betriebliche Einrichtung.
Die Zuordnung richtet sich nach der dienst- und arbeitsrechtlichen Festlegung, aufgrund getroffener Absprachen sowie auf Anordnung. Der Arbeitgeber muss die Zuordnung dokumentieren, so zum Beispiel im Arbeitsvertrag, in Dienstplänen oder Reiserichtlinien, da die Zuordnung eindeutig sein muss.
Fehlt es an der eindeutigen Zuordnung, gelten die gesetzlichen quantitativen Kriterien für die Zuordnung. Der Arbeitgeber kann dienst- oder arbeitsrechtlich nicht festlegen, dass der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte hat (Negativfestlegung). Er kann aber darauf verzichten, eine erste Tätigkeitsstätte schriftlich festzulegen, oder ausdrücklich erklären, dass organisatorische Zuordnungen keine erste Tätigkeitsstätte begründen sollen.
Neu ab 2014 ist, dass auch eine Arbeitsstätte eines Dritten eine erste Tätigkeitsstätte sein kann. Der Gesetzgeber sieht aber für solche Fälle vor, dass der Arbeitnehmer dieser Tätigkeitsstätte mit einer gewissen Dauerhaftigkeit zugeordnet sein muss.
Dauerhaft in diesem Sinne des Gesetzes ist, wenn der Arbeitnehmer entweder
unbefristet,
für die Dauer des Dienstverhältnisses oder
über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus
an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll. Die etwaige Änderung einer Zuordnung durch den Arbeitgeber wird mit Wirkung für die Zukunft berücksichtigt (immer ex-ante Betrachtung). D.h. Kettenzuordnungen von jeweils weniger als 48 Monate können hier u.U. nicht ausreichen.
Das häusliche Arbeitszimmer ist keine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers und kann daher keine erste Tätigkeitsstätte sein. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber beim Arbeitnehmer einen Raum in dessen Wohnung hierfür anmietet. Beispiel: Ein Vertriebsmitarbeiter einer im Ausland ansässigen Gesellschaft unternimmt regelmäßig Kundenbesuche im Inland. Für Meetings ist der Mitarbeiter nur ein- bis zweimal im Jahr am Unternehmenssitz. Da der Unternehmenssitz im Ausland und keine inländische Betriebsstätte vorhanden ist, wird der Mitarbeiter stets von seinem Home-Office aus tätig. Dieser Mitarbeiter hat keine erste Tätigkeitsstätte.
Fehlt es an einer entsprechenden (dienst-)vertraglichen Festlegung oder ist diese nicht eindeutig, werden hilfsweise quantitative Kriterien für die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte vom Gesetzgeber herangezogen. Diese quantitativen Kriterien besagen, dass eine erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung ist, an der der Arbeitnehmer typischerweise arbeitstäglich oder
je Arbeitswoche an zwei vollen Arbeitstagen
mindestens ein 1/3 seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit oder
dauerhaft tätig werden soll.
Dabei muss der Arbeitnehmer an der betrieblichen Einrichtung seine eigentliche berufliche Tätigkeit ausüben D.h. bei der quantitativen Betrachtung ist zu beachten, dass z.B. Arbeitnehmer, die den Betriebssitz des Arbeitgebers nur in sehr geringen Umfang aufsuchen und dort nicht ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen, dort auch keine erste Tätigkeitsstätte haben können. Dies gilt zum Beispiel für Monteure, die dort lediglich das Kundendienstfahrzeug, Material und Aufträge abholen bzw. Stundenzettel und dergleichen mehr abgeben.
Hier einige Beispiele für Auswärtstätigkeiten:
Eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zu Kunden, auf Messen oder zu Fortbildungsveranstaltungen schickt.
Der LKW-Fahrer soll typischerweise arbeitstäglich den Betriebssitz des Arbeitgebers aufsuchen, um dort sein Einsatzfahrzeug abzuholen sowie dessen Wartung und Pflege durchzuführen.
Auch die oben genannten quantitativen Kriterien werden immer anhand einer in die Zukunft gerichteten Prognose (ex ante) beurteilt.
2. Nachweis- und Aufzeichnungspflichten
Um Reisekosten in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen zu können, müssen die berufliche Veranlassung der Auswärtstätigkeit, die Reisedauer und der Reiseweg aufgezeichnet und anhand geeigneter Unterlagen, wie zum Beispiel Tankquittungen, Hotelrechnungen, Boardingpass oder Schriftverkehr, nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.
Bei nachgewiesenen Fahrtkosten, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten gilt grundsätzlich keine Begrenzung, es sei denn, diese wären i.S.d. Gesetzes als unangemessen hoch einzustufen.
3. Erstattung durch den Arbeitgeber
Die Erstattung von Reisekosten durch den Arbeitgeber ist grundsätzlich steuerfrei und damit auch sozialversicherungsfrei, soweit diese Aufwendungen auch hätten als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers abgezogen werden können. Erstattet der Arbeitgeber darüber hinausgehende Kosten, sind diese Zahlungen voll steuerpflichtiger oder pauschalversteuerter Arbeitslohn.
Bleibt die Erstattung des Arbeitgebers unter den jeweils einschlägigen Pauschbeträgen oder den jeweils nachgewiesenen Kosten, kann der Arbeitnehmer die Differenz als Werbungskosten in seiner Einkommensteuererklärung geltend gemachen.
a) Erstattung der Fahrtkosten
Sollen die tatsächlichen Fahrtkosten aufgrund der Benutzung des Privatwagens ersetzt werden, müssen die tatsächlichen Gesamtkosten des Fahrzeugs für den Arbeitgeber ersichtlich sein. Es gelten dann erhöhte Anforderungen an die Aufzeichnungspflichten, denn der Arbeitgeber muss diese Unterlagen als Belege zum Lohnkonto aufbewahren.
Erstattet der Arbeitgeber nur die pauschalen Kilometersätze, muss er nicht prüfen, ob dies zu einer unzutreffenden Besteuerung führt.
Nutzt der Arbeitnehmer öffentliche Verkehrsmittel, sind entweder die tatsächlichen Fahrtkosten laut Ticketpreis oder die pauschalen Fahrtkosten in Höhe der Kilometerpauschale (0,30 € je gefahrenen KM) erstattungsfähig.
b) Mahlzeitengestellung und Erstattung der Verpflegungsmehraufwendungen
Übernimmt der Arbeitnehmer die Kosten der „üblichen“ Mahlzeiten, sind diese mit dem amtlichen Sachbezugswert als Arbeitslohn zu erfassen und zu versteuern. Die Angemessenheitsgrenze für übliche Mahlzeiten hat der Gesetzgeber ab 2014 auf 60 € inkl. der Getränke und Umsatzsteuer festgelegt. Zuzahlungen des Arbeitnehmers sind bei der Prüfung der 60 €-Grenze nicht zu berücksichtigen.
Die amtlichen Sachbezugswerte wurden zum 1. 1. 2014 angepasst und betragen für ein Frühstück 1,63 € pro Kalendertag und für Mittag- bzw. Abendessen je 3,00 € pro Kalendertag.
Die steuerliche Erfassung einer üblichen Mahlzeit als Arbeitslohn entfällt, wenn der Arbeitnehmer für die betreffende Auswärtstätigkeit dem Grunde nach eine Verpflegungspauschale als Werbungskosten geltend machen könnte, d.h. es muss sich um eine Mindestabwesenheit von mehr als 8h handeln. Auf die Höhe der tatsächlich als Werbungskosten anzusetzenden Verpflegungspauschale kommt es nicht an.
Gewährt der Arbeitgeber zusätzlich zur Mahlzeitengestellung auch die Verpflegungspauschale, muss diese aber entsprechend gekürzt werden. (siehe oben Punkt 2. Verpflegungsmehraufwendungen).
Die Erstattung von Verpflegungsmehraufwendungen ist in Höhe der Pauschbeträge lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Ist die Erstattung durch den Arbeitgeber höher als der Pauschbetrag, ist diese Differenz Arbeitslohn und muss versteuert werden. Bei den Verpflegungsmehraufwendungen besteht die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber eine pauschale Besteuerung von 25 % vornimmt. Diese Möglichkeit besteht bis zu einem Betrag, der doppelt so hoch ist, wie die Verpflegungspauschale. Darüber hinaus unterliegt die Erstattung dem persönlichen Einkommensteuersatz des Arbeitnehmers.
c) Erstattung der Übernachtungskosten
Übernachtungskosten kann der Arbeitgeber in Höhe der nachgewiesenen Aufwendungen vollständig oder ohne Einzelnachweis für jede Übernachtung im Inland mit einem Pauschbetrag von 20 € lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei erstatten. Der Ansatz dieser Pauschale ist nur bei der Arbeitgebererstattung möglich, nicht jedoch beim Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug.
Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten im Ausland, die der Arbeitgeber ohne Nachweis steuerfrei erstatten kann, bleiben für 2014 unverändert, da diese bereits zum 1. 1. 2013 neu festgelegt wurden.
Wichtig ist, dass die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt wird, denn nur dann ist er zum Abzug der Vorsteuer berechtigt. Nur bei Kleinbetragsrechnungen bis zu einem Gesamtbetrag von 150 € (inkl. USt.) kann der Vorsteuerabzug auch ohne Nennung des Arbeitgebers genutzt werden.
Übernachtung mit Frühstück:
Die Kosten des Frühstücks gehören zu den Aufwendungen für Verpflegung. Sind sie bekannt, ist die Hotelrechnung um diesen Betrag zu kürzen. Enthält die Rechnung keinen Hinweis auf den Preis des Frühstücks ist die Hotelrechnung um 4,80 € zu kürzen. 4,80 € entsprechen 20 % des vollen Verpflegungspauschbetrags bei 24-stündiger Abwesenheit. Für Mittag- und Abendessen beträgt die Kürzung jeweils 40 %, d. h. bei Inlandsreisen 9,60 €. Wird das Frühstück nicht allein, sondern im Rahmen eines „Business-Package“ angeboten, ist die Hotelrechnung um die gleichen Beträge zu kürzen.
Da nur die Übernachtung, nicht jedoch das Frühstück dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegt, muss das Frühstück gesondert auf der Hotelrechnung ausgewiesen werden.
Mahlzeiten seitens des Arbeitgebers sind nur in Höhe des amtlichen Sachbezugswerts zuzurechnen. Dies ist für beide Seiten (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) die günstigste Methode.
Voraussetzung für eine arbeitgeberseitige Mahlzeitengestellung ist, dass
der Arbeitnehmer eine Auswärtstätigkeit verrichtet,
die Kosten der Mahlzeit die „übliche“ Höhe von 60 € nicht übersteigt und
die Abgabe der Mahlzeit dienstlich veranlasst ist.
Von einer dienstlichen Veranlassung ist auszugehen, wenn die Aufwendungen durch den Arbeitgeber ersetzt werden und die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt ist, die ihm zudem im Original vorliegt.
d) Erstattung der Reisenebenkosten
Die Erstattung von tatsächlich aufgewendeten Reisenebenkosten seitens des Arbeitgebers ist immer vollständig steuerfrei. Dem Arbeitgeber müssen entsprechende Unterlagen vorgelegt werden und diese sind dann vom Arbeitgeber entsprechend aufzubewahren.
IV. Vermischung von beruflichem und privatem Anlass
Bei längeren Dienst- bzw. Geschäftsreisen kommt es vor, dass der Aufenthalt vor Ort auch für private Ausflüge und Besichtigungen von touristischen Zielen genutzt wird. Manchmal werden auch ein paar Tage Urlaub „angehängt“. In diesen Fällen muss der Anteil der beruflich/betrieblich veranlassten Kosten ermittelt werden, da der Anteil, der auf den privaten Teil entfällt, nicht bei der Steuererklärung geltend gemacht werden darf.
Einen festgelegten Aufteilungsmaßstab gibt es nicht. Die Aufteilung hängt sehr stark davon ab, inwieweit die Abwesenheitszeit für betriebliche bzw. private Zwecke genutzt wurde. Des Weiteren wird darauf abgestellt, was der Hauptzweck der Reise ist. So ist der Werbungskostenabzug bzw. Betriebsausgabenabzug verwehrt, wenn die Reise fast ausschließlich private Gründe hatte und der Geschäftszweck nur als Vorwand genutzt wird (Stichwort: Gestaltungsmissbrauch).
Von Bernd Freutel, Partner, Steuerberater, veröffentlicht am 20.02.2014
Unsere News geben Veröffentlichungen jeglicher Art nur auszugsweise wieder. Für Informationsfehler können wir daher trotz Sorgfalt keine Haftung übernehmen. Individuelle Beratung im Einzelfall kann dies nicht ersetzen. Auf Inhalte von Internetseiten, die wir verlinkt haben oder auf die wir hinweisen, haben wir keinen Einfluss. Eine Haftung hierfür wird daher ausgeschlossen.
In der heutigen globalisierten Welt wächst die Zahl der grenzüberschreitenden Erbfälle laufend. Derzeit schätzt die EU-Kommission die Zahl der Erbfälle mit Auslandsberührung innerhalb der EU auf etwa 450.000 jährlich, mit einem Nachlassvolumen von mehr als 120 Mrd. Euro. Das Europäische Parlament folgte dem Zug der Zeit und verabschiedete die EU-Erbrechtsverordnung („EU-ErbVO“) mit dem Ziel, die Abwicklung grenzüberschreitender Nachlässe zu vereinfachen. Seit 16.08.2012 ist die Verordnung in Kraft. Verbindlich wird sie in den teilnehmenden EU-Mitgliedsstaaten – nicht: Dänemark, Vereinigtes Königreich und Irland – allerdings erst für Todesfälle ab dem 17.08.2015. Die Übergangszeit kann von Personen mit internationalen Vermögensverhältnissen bereits genutzt werden, geeignete Vorkehrungsmaßnahmen zu treffen, etwa in ihrem Testament das Recht des Heimatstaates zu wählen.
Die Verordnung hat das internationale Erbrecht (Kollisionsrecht), die internationale Zuständigkeit in Erbsachen sowie die Anerkennung und Vollstreckung erbrechtlicher Entscheidungen zum Gegenstand. Zugleich schafft sie die Rechtsgrundlage für das neue europäische Nachlasszeugnis (ENZ). Rechtsgeschäfte unter Lebenden (vorweggenommene Erbfolge) sind ausgenommen. Die Verordnung berührt auch nicht die nationalen Regelungen des Erb- und Güterrechts, des Sachenrechts sowie das Erbschaftssteuerrecht.
Aus deutscher Sicht bedeutet die EU-ErbVO eine Abkehr vom Staatsangehörigkeitsprinzip: Die Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt künftig nicht mehr automatisch dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Versterbens angehörte („Heimatrecht“).
Bislang können die Rechtssysteme der berührten Staaten kollidieren, wie folgendes Beispiel zeigt:
Der französische Staatsbürger F wohnte bis zu seinem Tod in einer Eigentumswohnung in München. Er hinterlässt neben der Immobilie weiteres Vermögen. Nach deutschem Erbrecht unterliegt die Rechtsnachfolge insgesamt französischem Erbrecht. Das französische internationale Erbrecht unterwirft jedoch die in Deutschland belegene Immobilie dem deutschen Recht. Somit ist der Nachlass gespalten nach deutschem und französischem Recht zu behandeln.
In Zukunft wird EU-einheitlich angeknüpft an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt, es sei denn, der Erblasser trifft eine abweichende Rechtswahl. Der EU-ErbVO liegt folgendes Konzept zugrunde:
Die gerichtliche Zuständigkeit („forum“) richtet sich nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers in einem EU-Staat. Hielt sich der Erblasser zuletzt in einem Drittstaat außerhalb der teilnehmenden EU-Staaten gewöhnlich auf, richtet sich das forum nach dem Staat in der EU, in dem das Vermögen belegen ist („subsidiäre internationale Zuständigkeit“), wenn der Erblasser im Todeszeitpunkt die Staatsangehörigkeit dieses Staates besaß oder innerhalb von 5 Jahren vor seinem Tod seinen vorletzten gewöhnlichen Aufenthalt in diesem EU-Staat hatte. Die EU-ErbVO kann also in besonders gelagerten Fällen – etwa bei Grundbesitz in Deutschland – auch ausstrahlen gegenüber Staatsangehörigen oder Ansässigen in Drittstaaten.
Das anwendbare Recht („ius“), also das Erbstatut, folgt ebenfalls primär dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. Zum anwendbaren Recht zählen etwa Rechtsfragen wie die Bestimmung der Nachlassberechtigten, Vermächtnisse, Haftung für Nachlassverbind-lichkeiten, Pflichtteilsrecht und Nachlassteilung. Ist der Erblasser vor seinem Tod in einem teilnehmenden EU-Staat ansässig und traf keine abweichende Rechtswahl, stimmen „forum“ und „jus“ ohne weiteres überein. Bei letzter Ansässigkeit in einem Drittstaat können jedoch Gerichtsstand und anwendbares Recht auseinanderfallen. War der Erblasser zuletzt im EU-Ausland ansässig (Stichwort „deutscher Mallorca-Rentner“), entspricht das anwendbare Erbrecht nicht dem vertrauten Heimatrecht. Für die Erben eines im Ausland verstorbenen deutschen Staatsangehörigen kann dies überraschende Rechtsfolgen und gesteigerten Verwaltungsaufwand bedeuten.
Zuständigkeit und anwendbares Rech können voneinander abweichen, wenn etwa der letzte gewöhnliche Aufenthaltsort, die Staatsangehörigkeit und der Belegenheitsort des Vermögen des Erblassers auseinanderfallen. Ein spanisches Gericht könnte im Falle des Mallorca-Rentners also beispielsweise gezwungen sein, fremdes deutsches oder möglicherweise sogar Drittstaaten-Recht anzuwenden. Dies kann – wie im derzeitigen Recht – Quelle aufwändiger Auseinandersetzungen sein.
Zur Vermeidung derartiger Konflikte kann es sich empfehlen, im Testament oder Erbvertrag eine aktive Rechtswahl zu treffen oder vorab zu Lebzeiten Vermögen umzuschichten. Betroffene Personen – Inländer mit Auslandswohnsitz, Ausländer mit Inlandswohnsitz – können bereits jetzt mit Wirkung über den 17.08.2015 hinaus eine Rechtswahl zugunsten des Heimatrechts treffen (Art. 22 EU-ErbVO); insoweit wird auf die Staatsangehörigkeit zurückgegriffen: als Heimatrecht gilt das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser entweder im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt des Erbfalls besitzt.
Eine gegenständlich beschränkte „Teilrechtswahl“ hinsichtlich einzelner Nachlassgegenstände ist allerdings nicht möglich, so kann etwa ein ausländischer Erblasser nicht mehr, wie bisher, für in Deutschland belegenen Grundbesitz „gespalten“ deutsches Erbrecht wählen. Die EU-ErbVO manifestiert vielmehr nun das Prinzip der Nachlasseinheit. Im Gleichlauf zur Rechtswahl sind dann auch die Gerichte des jeweiligen Mitgliedsstaats international zuständig, die Verordnung regelt hierfür Mechanismen zur formellen Anerkennung.
Ob Testamente und andere Verfügungen von Todes wegen zulässig und materiell wirksam sind, richtet sich nach dem Recht, das im Zeitpunkt der Testamentserrichtung EU-rechtlich anwendbar ist, oder nach der eventuell abweichenden Rechtswahl. Wegzügler sollten beachten: Rechtzeitige Aufklärung und Maßnahmen sind angezeigt, um Komplikationen zulasten der Erben zu vermeiden.
Erblasser, die ohne Testament der gesetzlichen Erbfolge freien Lauf lassen wollen, beispielsweise Ehegatten mit nur einem Kind, sollten bei Wohnsitzwechsel über die Grenze beachten: Die gesetzliche Ehegattenerbquote im Güterstand des Zugewinnausgleichs nach deutschem Recht (1/2 des Nachlasses neben weiteren Abkömmlingen) enthält ein Element des ehelichen Güterrechts (fiktiver Zugewinnausgleich). Dieses Recht gilt jedenfalls für Erblasser mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Bei Rechtswahl zugunsten des deutschen Heimatrechts ist zu beachten, dass deutsches und ausländisches Ehegüterrecht meist nicht übereinstimmen; in solchen Fällen müssten kollisionsrechtliche Details geprüft werden. Die EU-ErbVO löst diese Konflikte nicht.
Mit dem Europäischen Nachlasszeugnis (ENZ) soll es ein unionsweit harmonisiertes Dokument geben, das Auskunft gibt über Erben, Erbquoten und anzuwendendes Recht, zusätzlich auch über Vermächtnisnehmer und einzelne Nachlassgegenstände. Es hat Legitimationswirkung und vermittelt Gutglaubensschutz. Das ENZ ist ohne weitere Formanforderungen in allen Mitgliedsstaaten anzuerkennen und reicht in seiner Wirkung damit weiter als der deutsche Erbschein, der alternativ auch künftig beantragt werden kann bzw. muss. Denn das ENZ entfaltet keine dingliche Wirkung, etwa bei Grundstücken oder Gesellschaftsanteilen, die Rechtsnachfolge muss also weiterhin nach nationalem Recht vollzogen werden (z.B. Auflassung, Grundbucheintrag).
Ausblick:
Anwendungsprobleme und rechtliche Konflikte in der Praxis, insbesondere im Verhältnis zu Drittstaaten, werden nach vollständiger Geltung der EU-ErbVO zwar sicherlich nicht ausbleiben, dennoch ist dieser europarechtliche Vorstoß zur Vereinfachung und Harmonisierung grenzüberschreitender Erbfälle zu begrüßen. Die Verordnung ist jedenfalls ein Schritt gegen die Rechtskollisionen und bürokratischen Hindernisse, die in den EU-Staaten bei grenzüberschreitenden Erbfällen bislang leidige Praxis sind. Personen, für die eine Nachfolgeplanung im internationalen Kontext ansteht, sollten sich beizeiten über die in Betracht kommenden Erbrechtssysteme, Formerfordernisse und Zuständigkeiten der berührten Staaten informieren. Insbesondere die „EU-Tauglichkeit“ bestehender Verfügungen über den 16.08.2015 hinaus und die Rechtswahl zwischen Ansässigkeitsstaat und Heimatstaat bedarf sorgfältiger Prüfung. In der juristischen Fachwelt bestehen bereits Ansätze, die Prinzipien der EU-ErbVO gezielt als Strategie zur Pflichtteilsvermeidung zu nutzen, wenn ein Kind oder Ehegatte „enterbt“ werden soll. Eignen könnte sich beispielsweise der Wegzug nach Großbritannien, das kein Pflichtteils- oder Mindesterbrecht kennt. Die Umsetzung solcher Überlegungen in der Praxis bleibt abzuwarten.
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Von Petra Kanz, Rechtsanwältin, Steuerberaterin, veröffentlicht am 03.02.2014
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Was müssen Vermieter beim Antrag auf Grundsteuererlass beachten?
/in Aktuelles /von lmatde00Wenn eine vermietete Immobilie längere Zeit leer steht, können Eigentümer für einen Teil der Grundsteuer Antrag auf Erlass stellen.
Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?
Voraussetzung ist eine wesentliche Ertragsminderung – zumeist durch Leerstand – die der Eigentümer selbst nicht zu vertreten hat. Maßstab für eine solche Ertragsminderung ist die übliche Jahresmiete für Räume gleicher Art, Lage und Ausstattung. Der Erlass wird deshalb nicht gewährt, wenn man in dem relevanten Zeitraum z.B. Mietern gekündigt hat um eine Sanierung der Immobilie durchzuführen. Das Finanzamt prüft die Voraussetzung für den Erlass sehr genau.
Der Vermieter muss darüberhinaus konkrete Vermietungsbemühungen (Maklervertrag, Anzeigen, Aushänge, etc.) nachweisen.
Welche Form und Frist gibt es für den Antrag?
Der Antrag auf Erlass der Grundsteuer wird formlos bei der zuständigen Stadt oder Gemeinde gestellt. In den Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg ist der Antrag an das Finanzamt zu stellen. Der Antrag muss bis zum 31. März des Folgejahres gestellt werden, eine Fristverlängerung ist ausgeschlossen.
Wieviel wird erlassen?
Liegen die Ertragsminderungen über 50% können 25% Grundsteuererlass gewährt werden. Sofern das Objekt im betroffenen Zeitraum zu 100% leer stand und keine Einnahmen erzielt wurden, wird die Grundsteuer zu 50% erlassen.
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Herr Thomas Jäger, Partner, Steuerberater
Herr Robin Friedrich, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Schlagworte: Grundsteuer, Leerstand, Immobilien
Von Thomas Jäger, Partner, Steuerberater, Robin Friedrich, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, veröffentlicht am 24.02.2014
Reisekosten 2014
/in Aktuelles /von lmatde00I. Einführung
II. Die einzelnen Reisekosten im Detail
III. Dienstreise des Arbeitnehmers
IV. Vermischung von beruflichem und privatem Anlass
V. Sondernewsletter (Mahlzeitengestellung und Bewirtungen ab 2014)
I. Einführung
Zum 01.01.2014 ist die gesetzliche Neuregelung des steuerlichen Reisekostenrechts in Kraft getreten, welche das bisherige Verwaltungsrecht – das in den Lohnsteuer-Richtlinien verankerte Reisekostenrecht – ablöst. D.h. die neuen Reisekostenbestimmungen sind damit erstmals gesetzlich im Einkommensteuergesetz festgelegt.
Reisekosten eines Arbeitnehmers sind seine
Dabei wird nicht unterschieden ob es sich um eine Dienstreise, eine Fahrtätigkeit oder eine Einsatzwechseltätigkeit handelt.
Entstehen bei einer Auswärtstätigkeit Reisekosten ist zu unterscheiden, ob diese vom Arbeitgeber erstattet werden oder diese vom Arbeitnehmer selbst getragen werden. Im letzteren Fall kann man diese in seiner Einkommensteuererklärung (Anlage N) als Werbungskosten geltend machen.
II. Die einzelnen Reisekosten im Detail
1. Fahrtkosten
Fahrtkosten sind Aufwendungen, die durch die persönliche Nutzung eines Fahrzeugs, wie z.B. eigener oder angemieteter Pkw, anfallen. Werden öffentliche Verkehrsmittel wie Bus oder Bahn genutzt, sind die jeweiligen Fahrpreise anzusetzen. Dies gilt analog auch für Taxen, Flugzeuge, Schiffe und Fähren.
Eine Besonderheit gilt es zudem bei der Bahncard zu beachten: Die Ausgaben für eine Bahncard können nur dann als Werbungskosten angesetzt werden, wenn sich die gesamten Fahrtkosten eines Jahres mindestens die Kosten, die für die Bahncard aufgewendet wurden, verringern.
Fahrten mit dem eigenen PKW können mit dem pauschalen Kilometersatz von 0,30 € pro gefahrenem Kilometer angesetzt werden. Für andere Fahrzeuge (Motorrad, Rad usw.) gelten die abweichenden gesetzlichen Kilometersätze; so wie bisher.
Benutzt man sein privates Fahrzeug, kann man aber auch den Teilbetrag der jährlichen Gesamtkosten (tatsächliche Kosten) des Fahrzeugs ansetzen, der auf die beruflichen Fahrten entfällt oder ein auf der Basis der Gesamtkosten eines Jahres ermittelter Kilometergeldsatz. Hierfür müssen die tatsächlich gefahrenen Kilometer bspw. mittels Fahrtenbuch, nachgewiesen werden.
Zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs gehören u.a. die Kosten für Treibstoff, Wartung und unter bestimmten Voraussetzungen auch für die Reparatur. Daneben zählen auch Garagenmiete, Kfz-Steuer, Beiträge für Halterhaftpflicht- und Fahrzeugversicherungen, Abschreibungen sowie die Zinsen für ein Anschaffungsdarlehen, bei einem Leasingfahrzeug die Leasingraten und– sonderzahlungen, zu den Gesamtkosten im Sinne des Gesetzes.
Achtung: Nicht zu den Gesamtkosten zählen die Park- und Straßenbenutzungsgebühren, Beiträge zu bestimmten Zusatzversicherungen sowie Verwarnungs-, Ordnungs- und Bußgelder.
2. Verpflegungsmehraufwendungen
Für die Verpflegung kann anstatt der tatsächlich entstandenen Aufwendungen für Mahlzeiten während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit nur ein Pauschbetrag geltend gemacht werden; und diese auch nur für die ersten 3 Monate an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte (sogenannte Dreimonatsfrist).
Maßgebend für die Höhe der Verpflegungspauschbeträge ist die Dauer der Abwesenheit von der eigenen Wohnung sowie der ersten Tätigkeitsstätte. Es spielt keine Rolle, ob tatsächlich Verpflegungskosten in dieser Höhe entstanden sind. Eine berufliche Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer an dieser mindestens an 3 Tagen pro Woche tätig wird. Die Dreimonatsfrist beginnt daher nicht, solange die auswärtige Tätigkeitsstätte an nicht mehr als 2 Tagen in der Woche aufgesucht wird.
Eine Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn der Dreimonatsfrist, wenn diese Unterbrechung mindestens 4 Wochen beträgt. Der Grund für diese Unterbrechung ist unerheblich; es zählt nur die Unterbrechungsdauer.
Verpflegungspauschalen können vom Arbeitnehmer dann nicht mehr als Werbungskosten zum Ansatz gebracht werden, wenn der Arbeitnehmer während seiner beruflichen Auswärtstätigkeit durch den Arbeitgeber „verpflegt“ wird (sog. Gestellung von Mahlzeiten).
Wird dem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, wird der Werbungskostenabzug tageweise gekürzt.
Gekürzt wird um
der für die 24-stündige Abwesenheit geltenden höchsten Verpflegungspauschale. Dies bedeutet für Auswärtstätigkeiten im Inland eine Kürzung um 4,80 € für ein Frühstück und jeweils 9,60 € für ein Mittag- bzw. Abendessen.
Die Kürzung des Werbungskostenabzugs gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber die dem Arbeitnehmer zustehende Reisekostenvergütung lediglich gekürzt ausbezahlt hat.
Erhält der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber eine steuerfreie Erstattungen von Verpflegungsmehraufwendungen, so kann der Arbeitnehmer dann keine zusätzlichen Werbungskosten hierfür mehr in seiner Steuererklärung geltend machen.
Für das Inland gelten ab 2014 folgende Pauschbeträge für die Verpflegungsmehraufwendungen:
D.h., für eintägige auswärtige Tätigkeiten ohne Übernachtung kann bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden von zu Hause oder der ersten Tätigkeitsstätte eine Pauschale in Höhe von 12,- € angesetzt werden.
Für den An- und Abreisetag einer mehrtägigen auswärtigen Tätigkeit mit Übernachtung außerhalb der Wohnung kann man ohne Prüfung einer Mindestabwesenheitszeit, eine Pauschale in Höhe von jeweils 12,- € als Werbungskosten geltend machen. Dabei ist es unerheblich, ob man die Reise von der Wohnung von der Tätigkeitsstätte aus antritt.
Die Verpflegungspauschbeträge für auswärtige Tätigkeiten im Ausland sind je nach Land (und Stadt) unterschiedlich hoch. Die vollen Verpflegungspauschbeträge des jeweiligen aufgesuchten Landes (Stadt) vermindern sich bei einer Abwesenheitsdauer von weniger als 24 Stunden bspw. am An- und Abreisetag, anteilig.
Die konkrete Abwesenheitsdauer wird durch den Zeitpunkt bei der Abfahrt von und bei der Rückkehr zur eigenen Wohnung / Tätigkeitsstätte ermittelt.
3. Übernachtungskosten
Sowohl im Inland als auch im Ausland angefallene Übernachtungskosten können in der Einkommensteuererklärung nur in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Hotelrechnungen in Fremdwährung müssen mit dem gültigen Devisenkurs in Euro umgerechnet werden. Abziehbar sind nur die reinen Übernachtungskosten. D.h., die Kosten für Frühstück, Mittag- und Abendessen sind mit dem Verpflegungspauschbetrag abgegolten.
Wird durch Zahlungsbelege nur ein Gesamtpreis für Unterkunft und Verpflegung nachgewiesen und lässt sich der Preis für die Verpflegung nicht feststellen bspw. bei Komplett-, Festpreisen oder Tagungspauschalen, so ist dieser Gesamtpreis zur Ermittlung der Übernachtungskosten um den Wert der inkludierten Mahlzeiten – wie bereits unter Punt 2 beschrieben – zu kürzen.
4. Reisenebenkosten
Zu den Reisenebenkosten zählen unter anderem Garagen- und Parkplatzgebühren, Kosten für die Beförderung und Aufbewahrung Gepäck, Eintrittskarten zu Messen und Ausstellungen, Straßen- und Mautgebühren sowie beruflich bedingte Telefonkosten.
In Sonderfällen können auch ärztliche Atteste, Zollpapiere, Visa, notwendige Impfungen und Reisekrankenversicherung bei beruflichen bedingten Auslandsreisen Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben sein.
III. Dienstreise des Arbeitnehmers
1. Wann ist eine Reise eine Dienstreise?
Eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit (Dienstreise) liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und nicht an der ersten Tätigkeitsstätte auf Weisung des Arbeitgebers beruflich tätig wird.
Der bisherige Begriff der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ wird ab 2014 durch den neuen Begriff der „ersten Tätigkeitsstätte“ ersetzt. Es gibt immer nur eine „erste Tätigkeitsstätte“ je Dienstverhältnis. Hierbei handelt sich um eine ortsfeste betriebliche Tätigkeitsstätte des Arbeitgebers, an der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.
Schiffe, Fahrzeuge (PKW, LKW etc.) oder Flugzeuge können daher keine erste Tätigkeitsstätte sein. Dies gilt auch für Tätigkeitsgebiete ohne ortsfeste betriebliche Einrichtung.
Die Zuordnung richtet sich nach der dienst- und arbeitsrechtlichen Festlegung, aufgrund getroffener Absprachen sowie auf Anordnung. Der Arbeitgeber muss die Zuordnung dokumentieren, so zum Beispiel im Arbeitsvertrag, in Dienstplänen oder Reiserichtlinien, da die Zuordnung eindeutig sein muss.
Fehlt es an der eindeutigen Zuordnung, gelten die gesetzlichen quantitativen Kriterien für die Zuordnung. Der Arbeitgeber kann dienst- oder arbeitsrechtlich nicht festlegen, dass der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte hat (Negativfestlegung). Er kann aber darauf verzichten, eine erste Tätigkeitsstätte schriftlich festzulegen, oder ausdrücklich erklären, dass organisatorische Zuordnungen keine erste Tätigkeitsstätte begründen sollen.
Neu ab 2014 ist, dass auch eine Arbeitsstätte eines Dritten eine erste Tätigkeitsstätte sein kann. Der Gesetzgeber sieht aber für solche Fälle vor, dass der Arbeitnehmer dieser Tätigkeitsstätte mit einer gewissen Dauerhaftigkeit zugeordnet sein muss.
Dauerhaft in diesem Sinne des Gesetzes ist, wenn der Arbeitnehmer entweder
an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll. Die etwaige Änderung einer Zuordnung durch den Arbeitgeber wird mit Wirkung für die Zukunft berücksichtigt (immer ex-ante Betrachtung). D.h. Kettenzuordnungen von jeweils weniger als 48 Monate können hier u.U. nicht ausreichen.
Das häusliche Arbeitszimmer ist keine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers und kann daher keine erste Tätigkeitsstätte sein. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber beim Arbeitnehmer einen Raum in dessen Wohnung hierfür anmietet. Beispiel: Ein Vertriebsmitarbeiter einer im Ausland ansässigen Gesellschaft unternimmt regelmäßig Kundenbesuche im Inland. Für Meetings ist der Mitarbeiter nur ein- bis zweimal im Jahr am Unternehmenssitz. Da der Unternehmenssitz im Ausland und keine inländische Betriebsstätte vorhanden ist, wird der Mitarbeiter stets von seinem Home-Office aus tätig. Dieser Mitarbeiter hat keine erste Tätigkeitsstätte.
Fehlt es an einer entsprechenden (dienst-)vertraglichen Festlegung oder ist diese nicht eindeutig, werden hilfsweise quantitative Kriterien für die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte vom Gesetzgeber herangezogen. Diese quantitativen Kriterien besagen, dass eine erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung ist, an der der Arbeitnehmer typischerweise arbeitstäglich oder
Dabei muss der Arbeitnehmer an der betrieblichen Einrichtung seine eigentliche berufliche Tätigkeit ausüben D.h. bei der quantitativen Betrachtung ist zu beachten, dass z.B. Arbeitnehmer, die den Betriebssitz des Arbeitgebers nur in sehr geringen Umfang aufsuchen und dort nicht ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen, dort auch keine erste Tätigkeitsstätte haben können. Dies gilt zum Beispiel für Monteure, die dort lediglich das Kundendienstfahrzeug, Material und Aufträge abholen bzw. Stundenzettel und dergleichen mehr abgeben.
Hier einige Beispiele für Auswärtstätigkeiten:
Auch die oben genannten quantitativen Kriterien werden immer anhand einer in die Zukunft gerichteten Prognose (ex ante) beurteilt.
2. Nachweis- und Aufzeichnungspflichten
Um Reisekosten in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen zu können, müssen die berufliche Veranlassung der Auswärtstätigkeit, die Reisedauer und der Reiseweg aufgezeichnet und anhand geeigneter Unterlagen, wie zum Beispiel Tankquittungen, Hotelrechnungen, Boardingpass oder Schriftverkehr, nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.
Bei nachgewiesenen Fahrtkosten, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten gilt grundsätzlich keine Begrenzung, es sei denn, diese wären i.S.d. Gesetzes als unangemessen hoch einzustufen.
3. Erstattung durch den Arbeitgeber
Die Erstattung von Reisekosten durch den Arbeitgeber ist grundsätzlich steuerfrei und damit auch sozialversicherungsfrei, soweit diese Aufwendungen auch hätten als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers abgezogen werden können. Erstattet der Arbeitgeber darüber hinausgehende Kosten, sind diese Zahlungen voll steuerpflichtiger oder pauschalversteuerter Arbeitslohn.
Bleibt die Erstattung des Arbeitgebers unter den jeweils einschlägigen Pauschbeträgen oder den jeweils nachgewiesenen Kosten, kann der Arbeitnehmer die Differenz als Werbungskosten in seiner Einkommensteuererklärung geltend gemachen.
a) Erstattung der Fahrtkosten
Sollen die tatsächlichen Fahrtkosten aufgrund der Benutzung des Privatwagens ersetzt werden, müssen die tatsächlichen Gesamtkosten des Fahrzeugs für den Arbeitgeber ersichtlich sein. Es gelten dann erhöhte Anforderungen an die Aufzeichnungspflichten, denn der Arbeitgeber muss diese Unterlagen als Belege zum Lohnkonto aufbewahren.
Erstattet der Arbeitgeber nur die pauschalen Kilometersätze, muss er nicht prüfen, ob dies zu einer unzutreffenden Besteuerung führt.
Nutzt der Arbeitnehmer öffentliche Verkehrsmittel, sind entweder die tatsächlichen Fahrtkosten laut Ticketpreis oder die pauschalen Fahrtkosten in Höhe der Kilometerpauschale (0,30 € je gefahrenen KM) erstattungsfähig.
b) Mahlzeitengestellung und Erstattung der Verpflegungsmehraufwendungen
Übernimmt der Arbeitnehmer die Kosten der „üblichen“ Mahlzeiten, sind diese mit dem amtlichen Sachbezugswert als Arbeitslohn zu erfassen und zu versteuern. Die Angemessenheitsgrenze für übliche Mahlzeiten hat der Gesetzgeber ab 2014 auf 60 € inkl. der Getränke und Umsatzsteuer festgelegt. Zuzahlungen des Arbeitnehmers sind bei der Prüfung der 60 €-Grenze nicht zu berücksichtigen.
Die amtlichen Sachbezugswerte wurden zum 1. 1. 2014 angepasst und betragen für ein Frühstück 1,63 € pro Kalendertag und für Mittag- bzw. Abendessen je 3,00 € pro Kalendertag.
Die steuerliche Erfassung einer üblichen Mahlzeit als Arbeitslohn entfällt, wenn der Arbeitnehmer für die betreffende Auswärtstätigkeit dem Grunde nach eine Verpflegungspauschale als Werbungskosten geltend machen könnte, d.h. es muss sich um eine Mindestabwesenheit von mehr als 8h handeln. Auf die Höhe der tatsächlich als Werbungskosten anzusetzenden Verpflegungspauschale kommt es nicht an.
Gewährt der Arbeitgeber zusätzlich zur Mahlzeitengestellung auch die Verpflegungspauschale, muss diese aber entsprechend gekürzt werden. (siehe oben Punkt 2. Verpflegungsmehraufwendungen).
Die Erstattung von Verpflegungsmehraufwendungen ist in Höhe der Pauschbeträge lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Ist die Erstattung durch den Arbeitgeber höher als der Pauschbetrag, ist diese Differenz Arbeitslohn und muss versteuert werden. Bei den Verpflegungsmehraufwendungen besteht die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber eine pauschale Besteuerung von 25 % vornimmt. Diese Möglichkeit besteht bis zu einem Betrag, der doppelt so hoch ist, wie die Verpflegungspauschale. Darüber hinaus unterliegt die Erstattung dem persönlichen Einkommensteuersatz des Arbeitnehmers.
c) Erstattung der Übernachtungskosten
Übernachtungskosten kann der Arbeitgeber in Höhe der nachgewiesenen Aufwendungen vollständig oder ohne Einzelnachweis für jede Übernachtung im Inland mit einem Pauschbetrag von 20 € lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei erstatten. Der Ansatz dieser Pauschale ist nur bei der Arbeitgebererstattung möglich, nicht jedoch beim Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug.
Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten im Ausland, die der Arbeitgeber ohne Nachweis steuerfrei erstatten kann, bleiben für 2014 unverändert, da diese bereits zum 1. 1. 2013 neu festgelegt wurden.
Wichtig ist, dass die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt wird, denn nur dann ist er zum Abzug der Vorsteuer berechtigt. Nur bei Kleinbetragsrechnungen bis zu einem Gesamtbetrag von 150 € (inkl. USt.) kann der Vorsteuerabzug auch ohne Nennung des Arbeitgebers genutzt werden.
Übernachtung mit Frühstück:
Die Kosten des Frühstücks gehören zu den Aufwendungen für Verpflegung. Sind sie bekannt, ist die Hotelrechnung um diesen Betrag zu kürzen. Enthält die Rechnung keinen Hinweis auf den Preis des Frühstücks ist die Hotelrechnung um 4,80 € zu kürzen. 4,80 € entsprechen 20 % des vollen Verpflegungspauschbetrags bei 24-stündiger Abwesenheit. Für Mittag- und Abendessen beträgt die Kürzung jeweils 40 %, d. h. bei Inlandsreisen 9,60 €. Wird das Frühstück nicht allein, sondern im Rahmen eines „Business-Package“ angeboten, ist die Hotelrechnung um die gleichen Beträge zu kürzen.
Da nur die Übernachtung, nicht jedoch das Frühstück dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegt, muss das Frühstück gesondert auf der Hotelrechnung ausgewiesen werden.
Mahlzeiten seitens des Arbeitgebers sind nur in Höhe des amtlichen Sachbezugswerts zuzurechnen. Dies ist für beide Seiten (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) die günstigste Methode.
Voraussetzung für eine arbeitgeberseitige Mahlzeitengestellung ist, dass
Von einer dienstlichen Veranlassung ist auszugehen, wenn die Aufwendungen durch den Arbeitgeber ersetzt werden und die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt ist, die ihm zudem im Original vorliegt.
d) Erstattung der Reisenebenkosten
Die Erstattung von tatsächlich aufgewendeten Reisenebenkosten seitens des Arbeitgebers ist immer vollständig steuerfrei. Dem Arbeitgeber müssen entsprechende Unterlagen vorgelegt werden und diese sind dann vom Arbeitgeber entsprechend aufzubewahren.
IV. Vermischung von beruflichem und privatem Anlass
Bei längeren Dienst- bzw. Geschäftsreisen kommt es vor, dass der Aufenthalt vor Ort auch für private Ausflüge und Besichtigungen von touristischen Zielen genutzt wird. Manchmal werden auch ein paar Tage Urlaub „angehängt“. In diesen Fällen muss der Anteil der beruflich/betrieblich veranlassten Kosten ermittelt werden, da der Anteil, der auf den privaten Teil entfällt, nicht bei der Steuererklärung geltend gemacht werden darf.
Einen festgelegten Aufteilungsmaßstab gibt es nicht. Die Aufteilung hängt sehr stark davon ab, inwieweit die Abwesenheitszeit für betriebliche bzw. private Zwecke genutzt wurde. Des Weiteren wird darauf abgestellt, was der Hauptzweck der Reise ist. So ist der Werbungskostenabzug bzw. Betriebsausgabenabzug verwehrt, wenn die Reise fast ausschließlich private Gründe hatte und der Geschäftszweck nur als Vorwand genutzt wird (Stichwort: Gestaltungsmissbrauch).
V. Sondernewsletter (Mahlzeitengestellung und Bewirtungen ab 2014)
Bitte beachten Sie auch unseren Sondernewsletter (PDF download) zur Mahlzeitengestellung und Bewirtungen.
Für Fragen zu diesem Artikel steht Ihnen der Autor gerne zur Verfügung.
Herr Bernd Freutel, Partner, Steuerberater
Schlagworte: Reisekosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Sachbezug, Mahlzeitengestellung, Reisekosten 2014, Pauschalversteuerung, Hotelkosten, Frühstück
Von Bernd Freutel, Partner, Steuerberater, veröffentlicht am 20.02.2014
Die neue EU-Erbrechtsverordnung – Ziel & Nutzen?
/in Aktuelles /von lmatde00In der heutigen globalisierten Welt wächst die Zahl der grenzüberschreitenden Erbfälle laufend. Derzeit schätzt die EU-Kommission die Zahl der Erbfälle mit Auslandsberührung innerhalb der EU auf etwa 450.000 jährlich, mit einem Nachlassvolumen von mehr als 120 Mrd. Euro. Das Europäische Parlament folgte dem Zug der Zeit und verabschiedete die EU-Erbrechtsverordnung („EU-ErbVO“) mit dem Ziel, die Abwicklung grenzüberschreitender Nachlässe zu vereinfachen. Seit 16.08.2012 ist die Verordnung in Kraft. Verbindlich wird sie in den teilnehmenden EU-Mitgliedsstaaten – nicht: Dänemark, Vereinigtes Königreich und Irland – allerdings erst für Todesfälle ab dem 17.08.2015. Die Übergangszeit kann von Personen mit internationalen Vermögensverhältnissen bereits genutzt werden, geeignete Vorkehrungsmaßnahmen zu treffen, etwa in ihrem Testament das Recht des Heimatstaates zu wählen.
Die Verordnung hat das internationale Erbrecht (Kollisionsrecht), die internationale Zuständigkeit in Erbsachen sowie die Anerkennung und Vollstreckung erbrechtlicher Entscheidungen zum Gegenstand. Zugleich schafft sie die Rechtsgrundlage für das neue europäische Nachlasszeugnis (ENZ). Rechtsgeschäfte unter Lebenden (vorweggenommene Erbfolge) sind ausgenommen. Die Verordnung berührt auch nicht die nationalen Regelungen des Erb- und Güterrechts, des Sachenrechts sowie das Erbschaftssteuerrecht.
Aus deutscher Sicht bedeutet die EU-ErbVO eine Abkehr vom Staatsangehörigkeitsprinzip: Die Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt künftig nicht mehr automatisch dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Versterbens angehörte („Heimatrecht“).
Bislang können die Rechtssysteme der berührten Staaten kollidieren, wie folgendes Beispiel zeigt:
Der französische Staatsbürger F wohnte bis zu seinem Tod in einer Eigentumswohnung in München. Er hinterlässt neben der Immobilie weiteres Vermögen. Nach deutschem Erbrecht unterliegt die Rechtsnachfolge insgesamt französischem Erbrecht. Das französische internationale Erbrecht unterwirft jedoch die in Deutschland belegene Immobilie dem deutschen Recht. Somit ist der Nachlass gespalten nach deutschem und französischem Recht zu behandeln.
In Zukunft wird EU-einheitlich angeknüpft an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt, es sei denn, der Erblasser trifft eine abweichende Rechtswahl. Der EU-ErbVO liegt folgendes Konzept zugrunde:
Die gerichtliche Zuständigkeit („forum“) richtet sich nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers in einem EU-Staat. Hielt sich der Erblasser zuletzt in einem Drittstaat außerhalb der teilnehmenden EU-Staaten gewöhnlich auf, richtet sich das forum nach dem Staat in der EU, in dem das Vermögen belegen ist („subsidiäre internationale Zuständigkeit“), wenn der Erblasser im Todeszeitpunkt die Staatsangehörigkeit dieses Staates besaß oder innerhalb von 5 Jahren vor seinem Tod seinen vorletzten gewöhnlichen Aufenthalt in diesem EU-Staat hatte. Die EU-ErbVO kann also in besonders gelagerten Fällen – etwa bei Grundbesitz in Deutschland – auch ausstrahlen gegenüber Staatsangehörigen oder Ansässigen in Drittstaaten.
Das anwendbare Recht („ius“), also das Erbstatut, folgt ebenfalls primär dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. Zum anwendbaren Recht zählen etwa Rechtsfragen wie die Bestimmung der Nachlassberechtigten, Vermächtnisse, Haftung für Nachlassverbind-lichkeiten, Pflichtteilsrecht und Nachlassteilung. Ist der Erblasser vor seinem Tod in einem teilnehmenden EU-Staat ansässig und traf keine abweichende Rechtswahl, stimmen „forum“ und „jus“ ohne weiteres überein. Bei letzter Ansässigkeit in einem Drittstaat können jedoch Gerichtsstand und anwendbares Recht auseinanderfallen. War der Erblasser zuletzt im EU-Ausland ansässig (Stichwort „deutscher Mallorca-Rentner“), entspricht das anwendbare Erbrecht nicht dem vertrauten Heimatrecht. Für die Erben eines im Ausland verstorbenen deutschen Staatsangehörigen kann dies überraschende Rechtsfolgen und gesteigerten Verwaltungsaufwand bedeuten.
Zuständigkeit und anwendbares Rech können voneinander abweichen, wenn etwa der letzte gewöhnliche Aufenthaltsort, die Staatsangehörigkeit und der Belegenheitsort des Vermögen des Erblassers auseinanderfallen. Ein spanisches Gericht könnte im Falle des Mallorca-Rentners also beispielsweise gezwungen sein, fremdes deutsches oder möglicherweise sogar Drittstaaten-Recht anzuwenden. Dies kann – wie im derzeitigen Recht – Quelle aufwändiger Auseinandersetzungen sein.
Zur Vermeidung derartiger Konflikte kann es sich empfehlen, im Testament oder Erbvertrag eine aktive Rechtswahl zu treffen oder vorab zu Lebzeiten Vermögen umzuschichten. Betroffene Personen – Inländer mit Auslandswohnsitz, Ausländer mit Inlandswohnsitz – können bereits jetzt mit Wirkung über den 17.08.2015 hinaus eine Rechtswahl zugunsten des Heimatrechts treffen (Art. 22 EU-ErbVO); insoweit wird auf die Staatsangehörigkeit zurückgegriffen: als Heimatrecht gilt das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser entweder im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt des Erbfalls besitzt.
Eine gegenständlich beschränkte „Teilrechtswahl“ hinsichtlich einzelner Nachlassgegenstände ist allerdings nicht möglich, so kann etwa ein ausländischer Erblasser nicht mehr, wie bisher, für in Deutschland belegenen Grundbesitz „gespalten“ deutsches Erbrecht wählen. Die EU-ErbVO manifestiert vielmehr nun das Prinzip der Nachlasseinheit. Im Gleichlauf zur Rechtswahl sind dann auch die Gerichte des jeweiligen Mitgliedsstaats international zuständig, die Verordnung regelt hierfür Mechanismen zur formellen Anerkennung.
Ob Testamente und andere Verfügungen von Todes wegen zulässig und materiell wirksam sind, richtet sich nach dem Recht, das im Zeitpunkt der Testamentserrichtung EU-rechtlich anwendbar ist, oder nach der eventuell abweichenden Rechtswahl. Wegzügler sollten beachten: Rechtzeitige Aufklärung und Maßnahmen sind angezeigt, um Komplikationen zulasten der Erben zu vermeiden.
Erblasser, die ohne Testament der gesetzlichen Erbfolge freien Lauf lassen wollen, beispielsweise Ehegatten mit nur einem Kind, sollten bei Wohnsitzwechsel über die Grenze beachten: Die gesetzliche Ehegattenerbquote im Güterstand des Zugewinnausgleichs nach deutschem Recht (1/2 des Nachlasses neben weiteren Abkömmlingen) enthält ein Element des ehelichen Güterrechts (fiktiver Zugewinnausgleich). Dieses Recht gilt jedenfalls für Erblasser mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Bei Rechtswahl zugunsten des deutschen Heimatrechts ist zu beachten, dass deutsches und ausländisches Ehegüterrecht meist nicht übereinstimmen; in solchen Fällen müssten kollisionsrechtliche Details geprüft werden. Die EU-ErbVO löst diese Konflikte nicht.
Mit dem Europäischen Nachlasszeugnis (ENZ) soll es ein unionsweit harmonisiertes Dokument geben, das Auskunft gibt über Erben, Erbquoten und anzuwendendes Recht, zusätzlich auch über Vermächtnisnehmer und einzelne Nachlassgegenstände. Es hat Legitimationswirkung und vermittelt Gutglaubensschutz. Das ENZ ist ohne weitere Formanforderungen in allen Mitgliedsstaaten anzuerkennen und reicht in seiner Wirkung damit weiter als der deutsche Erbschein, der alternativ auch künftig beantragt werden kann bzw. muss. Denn das ENZ entfaltet keine dingliche Wirkung, etwa bei Grundstücken oder Gesellschaftsanteilen, die Rechtsnachfolge muss also weiterhin nach nationalem Recht vollzogen werden (z.B. Auflassung, Grundbucheintrag).
Ausblick:
Anwendungsprobleme und rechtliche Konflikte in der Praxis, insbesondere im Verhältnis zu Drittstaaten, werden nach vollständiger Geltung der EU-ErbVO zwar sicherlich nicht ausbleiben, dennoch ist dieser europarechtliche Vorstoß zur Vereinfachung und Harmonisierung grenzüberschreitender Erbfälle zu begrüßen. Die Verordnung ist jedenfalls ein Schritt gegen die Rechtskollisionen und bürokratischen Hindernisse, die in den EU-Staaten bei grenzüberschreitenden Erbfällen bislang leidige Praxis sind. Personen, für die eine Nachfolgeplanung im internationalen Kontext ansteht, sollten sich beizeiten über die in Betracht kommenden Erbrechtssysteme, Formerfordernisse und Zuständigkeiten der berührten Staaten informieren. Insbesondere die „EU-Tauglichkeit“ bestehender Verfügungen über den 16.08.2015 hinaus und die Rechtswahl zwischen Ansässigkeitsstaat und Heimatstaat bedarf sorgfältiger Prüfung. In der juristischen Fachwelt bestehen bereits Ansätze, die Prinzipien der EU-ErbVO gezielt als Strategie zur Pflichtteilsvermeidung zu nutzen, wenn ein Kind oder Ehegatte „enterbt“ werden soll. Eignen könnte sich beispielsweise der Wegzug nach Großbritannien, das kein Pflichtteils- oder Mindesterbrecht kennt. Die Umsetzung solcher Überlegungen in der Praxis bleibt abzuwarten.
Für Fragen zu diesem Artikel steht Ihnen die Autorin gerne zur Verfügung.
Frau Petra Kanz, Rechtsanwältin, Steuerberaterin
Schlagworte: Rechtsform, Unternehmensnachfolge
Von Petra Kanz, Rechtsanwältin, Steuerberaterin, veröffentlicht am 03.02.2014