Bundesamt für Justiz: Erleichterung bei der Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen 2020
30. Dezember 2021
Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat in Anbetracht der fortdauernden Auswirkungen der Corona-Pandemie auf seiner Website eine mit dem Bundesministerium der Justiz (BMJ) abgestimmte Erleichterung bei der Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen mit Stichtag 31.12.2020 mitgeteilt.
Danach werde das BfJ vor dem 07.03.2022 keine Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB wegen nicht fristgerechter Einreichung offenlegungspflichtiger Rechnungslegungsunterlagen für das am 31.12.2020 endende Geschäftsjahr beim Betreiber des Bundesanzeigers einleiten, obwohl die hierfür geltende Einreichungsfrist bereits mit Ablauf des 31.12.2021 endet.
Unsere News geben Veröffentlichungen jeglicher Art nur auszugsweise wieder. Für Informationsfehler können wir daher trotz Sorgfalt keine Haftung übernehmen. Individuelle Beratung im Einzelfall kann dies nicht ersetzen. Auf Inhalte von Internetseiten, die wir verlinkt haben oder auf die wir hinweisen, haben wir keinen Einfluss. Eine Haftung hierfür wird daher ausgeschlossen.
Im Folgenden möchten wir Sie über Änderungen im KAGB (§ 45a KAGB) -Auswirkungen registrierungspflichtiger Kapitalverwaltungsgesellschaften informieren.
Für weitere Informationen oder Fragen kontaktieren Sie uns bitte unter Telefon-Nr: 089 89 60 44-0 For further information or questions please contact us Phone-No: 089/ 89 60 44-0
Unsere News geben Veröffentlichungen jeglicher Art nur auszugsweise wieder. Für Informationsfehler können wir daher trotz Sorgfalt keine Haftung übernehmen. Individuelle Beratung im Einzelfall kann dies nicht ersetzen. Auf Inhalte von Internetseiten, die wir verlinkt haben oder auf die wir hinweisen, haben wir keinen Einfluss. Eine Haftung hierfür wird daher ausgeschlossen.
https://lmat.de/wp-content/uploads/2017/03/LMAT-logo-with-claim-236.png00Sekretariathttps://lmat.de/wp-content/uploads/2017/03/LMAT-logo-with-claim-236.pngSekretariat2021-12-17 12:37:172021-12-20 09:12:20Informationen zu Änderungen im KAGB (§ 45a KAGB) – Auswirkungen auf registrierungspflichtige Kapitalverwaltungsgesellschaften
zum 01.08.2021 ist das neue Transparenz-Finanzinformationsgesetz Geldwäsche (TraFinG Gw) in Kraft getreten. Dieses wird das deutsche Transparenzregister vom bisherigen Auffangregister zu einem Vollregister umwandeln, sodass die wirtschaftlich Berechtigten aller Rechtsträger künftig auch dann an das Transparenzregister mitgeteilt werden müssen, wenn diese bereits aus einem anderen Register (z. B. Handels- oder Partnerschaftsregister) ersichtlich wären (Mitteilungsfiktion).
Wirtschaftlich Berechtigter ist jede natürliche Person, die mehr als 25% der Kapitalanteile hält, mehr als 25% der Stimmrechte kontrolliert, oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt. Gibt es keinen wirtschaftlich Berechtigten, so ist der fiktiv wirtschaftlich Berechtigte an das Transparenzregister zu melden (vertretungsberechtigtes Organ des Rechtsträgers).
Folgende Daten sind für die jeweiligen (fiktiven) wirtschaftlich Berechtigten an die registerführende Stelle zu übermitteln und bei Änderung unverzüglich zu aktualisieren:
Vor- und Nachname
Geburtsdatum
Wohnort
Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses und
alle Staatsangehörigkeiten
Bereits vor dem 01.08.2021 gegründete Gesellschaften
Für Gesellschaften, die aufgrund des Wegfalls der Mitteilungsfiktion erstmals meldepflichtig werden, sieht das Gesetz folgende Fristen für die erforderlichen Meldungen an das Transparenzregister vor:
AG, SE oder KGaA bis zum 31. März 2022
GmbH, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft bis zum 30. Juni 2022
und in allen anderen Fällen (insbesondere eingetragene Personengesellschaften) bis zum 31. Dezember 2022.
Die Bußgeldvorschriften sind für diese erstmals meldepflichtigen Gesellschaften zunächst bis ins Jahr 2023 ausgesetzt. Danach drohen bei Verstößen Bußgelder von bis zu EUR 100.000 bzw. EUR 150.000 (bei Vorsatz).
Neugründungen ab 01.08.2021
Die zuvor genannten Übergangsfristen sowie die Aussetzung der Bußgeldvorschriften gelten nicht für Neugründungen ab dem 01.08.2021. In diesen Fällen ist eine unverzügliche Eintragung der (fiktiv) wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister erforderlich.
Wir empfehlen rechtzeitig Maßnahmen zur Umsetzung der neuen gesetzlichen Vorschriften zu ergreifen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten und nehmen die Eintragungen im Transparenzregister vor.
Unsere News geben Veröffentlichungen jeglicher Art nur auszugsweise wieder. Für Informationsfehler können wir daher trotz Sorgfalt keine Haftung übernehmen. Individuelle Beratung im Einzelfall kann dies nicht ersetzen. Auf Inhalte von Internetseiten, die wir verlinkt haben oder auf die wir hinweisen, haben wir keinen Einfluss. Eine Haftung hierfür wird daher ausgeschlossen.
https://lmat.de/wp-content/uploads/2017/03/LMAT-logo-with-claim-236.png00Sekretariathttps://lmat.de/wp-content/uploads/2017/03/LMAT-logo-with-claim-236.pngSekretariat2021-11-11 11:56:472021-11-23 09:48:48Neuerungen im Transparenzregister
IDW News exklusiv 30.12.2021
/in Aktuelles, Allgemein /von SekretariatBundesamt für Justiz: Erleichterung bei der Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen 2020
30. Dezember 2021
Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat in Anbetracht der fortdauernden Auswirkungen der Corona-Pandemie auf seiner Website eine mit dem Bundesministerium der Justiz (BMJ) abgestimmte Erleichterung bei der Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen mit Stichtag 31.12.2020 mitgeteilt.
Danach werde das BfJ vor dem 07.03.2022 keine Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB wegen nicht fristgerechter Einreichung offenlegungspflichtiger Rechnungslegungsunterlagen für das am 31.12.2020 endende Geschäftsjahr beim Betreiber des Bundesanzeigers einleiten, obwohl die hierfür geltende Einreichungsfrist bereits mit Ablauf des 31.12.2021 endet.
Download Information auf der Website des BfJ
Informationen zu Änderungen im KAGB (§ 45a KAGB) – Auswirkungen auf registrierungspflichtige Kapitalverwaltungsgesellschaften
/in Aktuelles, Allgemein /von SekretariatIm Folgenden möchten wir Sie über Änderungen im KAGB (§ 45a KAGB) -Auswirkungen registrierungspflichtiger Kapitalverwaltungsgesellschaften informieren.
Informationen zu Änderungen im KAGB – Auswirkungen auf registrierungspflichtiger Kapitalverwaltungsgesellschaften
Für weitere Informationen oder Fragen kontaktieren Sie uns bitte unter Telefon-Nr: 089 89 60 44-0
For further information or questions please contact us Phone-No: 089/ 89 60 44-0
Neuerungen im Transparenzregister
/in Aktuelles, Allgemein /von SekretariatLiebe Leserinnen und Leser,
zum 01.08.2021 ist das neue Transparenz-Finanzinformationsgesetz Geldwäsche (TraFinG Gw) in Kraft getreten. Dieses wird das deutsche Transparenzregister vom bisherigen Auffangregister zu einem Vollregister umwandeln, sodass die wirtschaftlich Berechtigten aller Rechtsträger künftig auch dann an das Transparenzregister mitgeteilt werden müssen, wenn diese bereits aus einem anderen Register (z. B. Handels- oder Partnerschaftsregister) ersichtlich wären (Mitteilungsfiktion).
Wirtschaftlich Berechtigter ist jede natürliche Person, die mehr als 25% der Kapitalanteile hält, mehr als 25% der Stimmrechte kontrolliert, oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt. Gibt es keinen wirtschaftlich Berechtigten, so ist der fiktiv wirtschaftlich Berechtigte an das Transparenzregister zu melden (vertretungsberechtigtes Organ des Rechtsträgers).
Folgende Daten sind für die jeweiligen (fiktiven) wirtschaftlich Berechtigten an die registerführende Stelle zu übermitteln und bei Änderung unverzüglich zu aktualisieren:
Bereits vor dem 01.08.2021 gegründete Gesellschaften
Für Gesellschaften, die aufgrund des Wegfalls der Mitteilungsfiktion erstmals meldepflichtig werden, sieht das Gesetz folgende Fristen für die erforderlichen Meldungen an das Transparenzregister vor:
Die Bußgeldvorschriften sind für diese erstmals meldepflichtigen Gesellschaften zunächst bis ins Jahr 2023 ausgesetzt. Danach drohen bei Verstößen Bußgelder von bis zu EUR 100.000 bzw. EUR 150.000 (bei Vorsatz).
Neugründungen ab 01.08.2021
Die zuvor genannten Übergangsfristen sowie die Aussetzung der Bußgeldvorschriften gelten nicht für Neugründungen ab dem 01.08.2021. In diesen Fällen ist eine unverzügliche Eintragung der (fiktiv) wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister erforderlich.
Wir empfehlen rechtzeitig Maßnahmen zur Umsetzung der neuen gesetzlichen Vorschriften zu ergreifen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten und nehmen die Eintragungen im Transparenzregister vor.
Autor: RAin Miriam Rosenthal