Durch die Neuerung soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Anschaffungskosten bei Elektrofahrzeugen deutlich höher sind als die für herkömmliche Kfz. Bei der Berechnung der privaten Kfz-Nutzung bei Elektrofahrzeugen, die bis 31.12.2013 angeschafft werden, gibt es bei Anwendung der 1% Regelung und der Fahrtenbuchmethode einen Abschlag von EUR 500 je kWh Batteriekapazität, max. EUR 10.000 auf den Bruttolistenpreis (= Bemessungsgrundlage). Der Minderungsbetrag verringert sich bei Anschaffungen in den Folgejahren jeweils um EUR 50 je kWh und der Höchstbetrag um je EUR 500 (§6 Abs. 1 Nr. 4 S.2 2.HS EStG).
Quelle: Amtshilferichtlinie – Umsetzungsgesetz vom 29. Juni 2013.
Von Susanne Kopping, Steuerberaterin, veröffentlicht am 14.07.2013
Unsere News geben Veröffentlichungen jeglicher Art nur auszugsweise wieder. Für Informationsfehler können wir daher trotz Sorgfalt keine Haftung übernehmen. Individuelle Beratung im Einzelfall kann dies nicht ersetzen. Auf Inhalte von Internetseiten, die wir verlinkt haben oder auf die wir hinweisen, haben wir keinen Einfluss. Eine Haftung hierfür wird daher ausgeschlossen.
https://lmat.de/wp-content/uploads/2017/03/LMAT-logo-with-claim-236.png00lmatde00https://lmat.de/wp-content/uploads/2017/03/LMAT-logo-with-claim-236.pnglmatde002013-07-14 22:33:252017-09-26 13:51:39Versteuerung private Pkw-Nutzung bei Elektrofahrzeugen
Die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch als Grundlage der Versteuerung der privaten Pkw-Nutzung wurden um Kriterien für ein elektronisches Fahrtenbuch erweitert.
Das elektronische Fahrtenbuch muss insbesondere maschinell auswertbar sein. Dies resultiert aus dem Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung.
Nachträgliche Veränderungen müssen ausgeschlossen sein oder sie werden in einer Datei gesondert ausgewiesen.
Eine zeitnahe Führung liegt nur vor, wenn der Fahrer Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner binnen 7 Kalendertagen erfasst und das Programm das Datum der Eintragung aufzeichnet.
Das elektronische Fahrtenbuch muss fortlaufend betriebliche und private Fahrten aufzeichnen. Es genügt nicht, nur die betrieblichen Fahrten zu erfassen und die Restkilometer als Privatfahrten zu bezeichnen.
Hinweis: Es gibt keine von der Finanzverwaltung zertifizierten Programme für elektronische Fahrtenbücher.
Quelle: OFD Rheinland vom 18.02.2013; DB 2013 S.489
Von Susanne Kopping, Steuerberaterin, veröffentlicht am 14.07.2013
Unsere News geben Veröffentlichungen jeglicher Art nur auszugsweise wieder. Für Informationsfehler können wir daher trotz Sorgfalt keine Haftung übernehmen. Individuelle Beratung im Einzelfall kann dies nicht ersetzen. Auf Inhalte von Internetseiten, die wir verlinkt haben oder auf die wir hinweisen, haben wir keinen Einfluss. Eine Haftung hierfür wird daher ausgeschlossen.
https://lmat.de/wp-content/uploads/2017/03/LMAT-logo-with-claim-236.png00lmatde00https://lmat.de/wp-content/uploads/2017/03/LMAT-logo-with-claim-236.pnglmatde002013-07-14 22:32:072017-09-26 13:47:11Mindestanforderungen an ein elektronisches Fahrtenbuch
Der Abzug von Steuerberatungskosten ist seit 2006 nur noch zulässig, soweit diese im Zusammenhang mit der Einkünfteermittlung stehen und als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten zu qualifizieren sind.
Darüber hinaus bleibt es bei der Nichtberücksichtigung, da es noch lt. BFH um Kosten der privaten Lebensführung handelt. Hiergegen eingelegte Einsprüche werden in einer Einspruchsentscheidung durch Allgemeinverfügung abgewiesen. Als Rechtsmittel hiergegen, besteht noch die Klagemöglichkeit beim Finanzgericht bis 18.04.2014.
Quelle: BFH vom 17.102012 – VIII R 51/09; BFH/NV 2013 S.365. Gleichlautende Ländererlasse vom 25.03.2013; BStBl I 2013 S.348.
Von Susanne Kopping, Steuerberaterin, veröffentlicht am 14.07.2013
Unsere News geben Veröffentlichungen jeglicher Art nur auszugsweise wieder. Für Informationsfehler können wir daher trotz Sorgfalt keine Haftung übernehmen. Individuelle Beratung im Einzelfall kann dies nicht ersetzen. Auf Inhalte von Internetseiten, die wir verlinkt haben oder auf die wir hinweisen, haben wir keinen Einfluss. Eine Haftung hierfür wird daher ausgeschlossen.
https://lmat.de/wp-content/uploads/2017/03/LMAT-logo-with-claim-236.png00lmatde00https://lmat.de/wp-content/uploads/2017/03/LMAT-logo-with-claim-236.pnglmatde002013-07-14 22:30:232017-09-26 13:08:53Abzug von Steuerberatungskosten
Versteuerung private Pkw-Nutzung bei Elektrofahrzeugen
/in Aktuelles /von lmatde00Durch die Neuerung soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Anschaffungskosten bei Elektrofahrzeugen deutlich höher sind als die für herkömmliche Kfz. Bei der Berechnung der privaten Kfz-Nutzung bei Elektrofahrzeugen, die bis 31.12.2013 angeschafft werden, gibt es bei Anwendung der 1% Regelung und der Fahrtenbuchmethode einen Abschlag von EUR 500 je kWh Batteriekapazität, max. EUR 10.000 auf den Bruttolistenpreis (= Bemessungsgrundlage). Der Minderungsbetrag verringert sich bei Anschaffungen in den Folgejahren jeweils um EUR 50 je kWh und der Höchstbetrag um je EUR 500 (§6 Abs. 1 Nr. 4 S.2 2.HS EStG).
Quelle: Amtshilferichtlinie – Umsetzungsgesetz vom 29. Juni 2013.
Schlagworte: Private Clients, Lohnbuchhaltung, Private Pkw-Nutzung, Firmenwagen, Elektrofahrzeug
Von Susanne Kopping, Steuerberaterin, veröffentlicht am 14.07.2013
Mindestanforderungen an ein elektronisches Fahrtenbuch
/in Aktuelles /von lmatde00Die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch als Grundlage der Versteuerung der privaten Pkw-Nutzung wurden um Kriterien für ein elektronisches Fahrtenbuch erweitert.
Hinweis: Es gibt keine von der Finanzverwaltung zertifizierten Programme für elektronische Fahrtenbücher.
Quelle: OFD Rheinland vom 18.02.2013; DB 2013 S.489
Schlagworte: Private Clients, Fahrtenbuch, Firmenwagen, Private Pkw-Nutzung
Von Susanne Kopping, Steuerberaterin, veröffentlicht am 14.07.2013
Abzug von Steuerberatungskosten
/in Aktuelles /von lmatde00Der Abzug von Steuerberatungskosten ist seit 2006 nur noch zulässig, soweit diese im Zusammenhang mit der Einkünfteermittlung stehen und als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten zu qualifizieren sind.
Darüber hinaus bleibt es bei der Nichtberücksichtigung, da es noch lt. BFH um Kosten der privaten Lebensführung handelt. Hiergegen eingelegte Einsprüche werden in einer Einspruchsentscheidung durch Allgemeinverfügung abgewiesen. Als Rechtsmittel hiergegen, besteht noch die Klagemöglichkeit beim Finanzgericht bis 18.04.2014.
Quelle: BFH vom 17.102012 – VIII R 51/09; BFH/NV 2013 S.365. Gleichlautende Ländererlasse vom 25.03.2013; BStBl I 2013 S.348.
Von Susanne Kopping, Steuerberaterin, veröffentlicht am 14.07.2013