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EU-Beitritt Kroatiens zum 01.07.2013

Mit dem Beitritt zum 01. Juli 2013 gehört Kroatien zum Gemeinschaftsgebiet der EU. Ab diesem Zeitpunkt gilt damit auch das gemeinsame Mehrwertsteuersystem der EU. Bei Liefer- und Leistungsbeziehungen mit kroatischen Geschäftspartnern ergeben sich hierdurch Änderungen im umsatzsteuerlichen Bereich.

Warenlieferungen an Unternehmer (B2B)

Ab dem 01.07.2013 sind Warenlieferungen an Unternehmer (mit USt-IDNr) nicht mehr als (steuerfreie) Ausfuhrlieferungen zu behandeln sondern als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen. Maßgeblicher Lieferzeitpunkt ist hierbei der Beginn der Beförderung oder Versendung. Auftragserteilung oder Rechnungstellung sind irrelevant.

Als Voraussetzung für die Steuerbefreiung sind die Buch- und Belegnachweise für innergemeinschaftliche Lieferungen zu führen. Hierzu gehört auch die Aufzeichnung der kroatischen USt-IDNr. des Abnehmers (Länderkürzel HR und 11 Ziffern).

Warenlieferungen an Nicht-Unternehmer (B2C)

Warenlieferungen an Nicht-Unternehmer (ohne USt-IDNr) unterliegen ab dem 01.07.2013 grundsätzlich der deutschen Umsatzsteuer. In Bezug auf die Versandhandelsregelung gelten für die Ortsverlagerung nach Kroatien folgende Werte:

Lieferschwelle:           HRK 270.000

Erwerbsschwelle:       HRK   77.000

Innergemeinschaftlicher Erwerb

Die bisherigen Einfuhren sind ab dem 01.07.2013 als innergemeinschaftliche Erwerbe zu behandeln und unterliegen der Erwerbsbesteuerung. Die bisherige Einfuhrumsatzsteuer entfällt.

Dienstleistungen

Ab dem 01.07.2013 gelten auch für grenzüberschreitende Dienstleistungen die Grundregeln des EU-Mehrwertsteuersystems:

B2C-Leistungen: Ort des leistenden Unternehmers

B2B-Leistungen: Ort des Leistungsempfängers mit Reverse Charge

Hiervon abweichend bestehen Sonderregelungen für bestimmte Dienstleistungen (z.B. Grundstücksumsätze).

Rechnungsangaben

Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen bzw. Reverse Charge sind zusätzlich folgende Rechnungsangaben erforderlich:

  • Angabe der eigenen USt-IDNr.
  • Angabe der USt-IDNr. des Leistungsempfängers
  • Hinweis auf Steuerbefreiung als innergemeinschaftliche Lieferung bzw.
  • Hinweis auf Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (Reverse Charge)

Meldepflichten

In der Umsatzsteuervoranmeldung sind die innergemeinschaftlichen Lieferungen unter Kz. 41 zu melden (Ausfuhrlieferung bisher unter Kz. 43). Die innergemeinschaftlichen Erwerbe sind unter Kz. 89 (19%) bzw. 93 (7%) zu melden. Die im Inland nicht steuerbaren B2B-Dienstleistungsumsätze an kroatische Leistungsempfänger sind künftig unter Kz. 21 (EU) zu melden (bisher: Kz. 45). Dienstleistungen von in Kroatien ansässigen Unternehmern für die als Leistungsempfänger die Steuer geschuldet wird, sind künftig unter Kz. 46 (EU) zu melden (bisher: Kz. 52). Daneben sind Angaben in der Zusammenfassenden Meldung und bei Intrastat vorzunehmen.

Vorsteuervergütungsverfahren

Bisher musste die Erstattung kroatischer Vorsteuer mittels Vorsteuervergütungsverfahren in Kroatien beantragt werden. Für den Zeitraum ab 01.07.2013 ist der Antrag auf Vorsteuervergütung über das elektronische Portal des eigenen Landes zu stellen (in Deutschland: BZSt).

BMF-Schreiben vom 28.06.2013 mit Übergangsregelung

Zu den umsatzsteuerlichen Auswirkungen des EU-Beitritts von Kroatien erging ein Schreiben durch das Bundesministerium für Finanzen mit Datum vom 28.06.2013. Darin ist auch eine Übergangsregelung für die Aufzeichnung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer enthalten. Für Lieferungen zwischen dem 01.07.2013 und 30.09.2013 an einen Abnehmer in Kroatien wird demnach eine fehlende Aufzeichnung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nicht beanstandet, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Lieferung erfolgt nicht im Einzelhandel oder in einer für den Einzelhandel gebräuchlichen Weise
  • Die weiteren für die Steuerbefreiung erforderlichen Buch- und Belegnachweise liegen vor
  • Der Abnehmer gibt eine schriftliche Erklärung ab, dass er die Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragt hat und dass die Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen
  • Die fehlende Aufzeichnung der Umsatzsteuer-Identifikationsnunmer wird nachgeholt.
Link zum Thema
 Umsatzsteuer; Auswirkungen durch den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union zum 1. Juli 2013 (PDF, 52,8 KB)

Von Wolfgang Störringer, Steuerberater, veröffentlicht am 02.07.2013

Unsere News geben Veröffentlichungen jeglicher Art nur auszugsweise wieder. Für Informationsfehler können wir daher trotz Sorgfalt keine Haftung übernehmen. Individuelle Beratung im Einzelfall kann dies nicht ersetzen. Auf Inhalte von Internetseiten, die wir verlinkt haben oder auf die wir hinweisen, haben wir keinen Einfluss. Eine Haftung hierfür wird daher ausgeschlossen.

Anscheinsbeweis für private PKW-Nutzung

Grundsätzlich spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass ein betrieblicher PKW, auch für private Zwecke verwendet wird (Anscheinsbeweis). Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn ein Privat-PKW zur Verfügung steht.

Der Anscheinsbeweis (private Nutzung des betrieblichen PKW) und damit die Besteuerung nach der 1%-Methode kann nach dem BFH entkräftet werden, wenn:

  • für jeden Inhaber eines Führerscheins im Haushalt mindestens ein privater PKW zur Verfügung steht und
  • die Privatfahrzeuge dem betrieblichen Kraftfahrzeug in Status und Gebrauch vergleichbar sind.

Dies hat der BFH (4.12.12., VIII R 42/09) entschieden.

Vereinfachtes Beispiel zum BFH Fall:

Im Betriebsvermögen des A befindet sich ein Porsche 911. Als Privatfahrzeug nutzen er und seine Ehefrau einen Porsche Panamera und einen Volvo V70 Kombi.

Der Beweis des ersten Anscheins, der für eine private Nutzung betrieblicher PKW spricht, kann dadurch entkräftet werden, dass die im Privatvermögen gehaltenen PKW mit dem betrieblichen PKW in Ausstattung, Fahrleistung und Status vergleichbar sind. Eine Versteuerung der Privatnutzung des Porsche 911 hat nicht zu erfolgen, denn das Finanzamt kann die Privatnutzung nicht nachweisen.

Gegen eine private Nutzung des Porsche 911 sprachen im Urteilsfall auch die familiären Verhältnisse des A, der im Streitjahr mit seiner Ehefrau fünf Kinder hatte. Es entspricht, so der BFH, angesichts der fünf Kinder nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, wenn die Eheleute mit 2 Porsche unterwegs sind und dabei keiner den Kombi mit dem größeren Platzangebot und dem großen Kofferraum nutzen würde.

Anmerkung:

Für die Entkräftung des Anscheinsbeweises ist es wichtig, dass ein „ungefähr gleichwertiges“ Fahrzeug im Privatvermögen vorhanden ist. Der BFH hat nicht ein identisches Privat Fahrzeug gefordert und erleichtert damit die die Annahme, dass auch ein ehemals betriebliches Fahrzeug im Privatvermögen zugunsten eines neu angeschafften vergleichbaren Ersatzfahrzeugs im Betriebsvermögen ausreichen könnte.

Aufgrund des widerlegten Anscheinsbeweises kommt es zu einer Beweislastumkehr. Das Finanzamt hat nun zu beweisen, dass der PKW auch für private Zwecke verwendet wurde.

Schlagworte: Private PKW Nutzung, Steuerberatung

Von Robin Friedrich, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, veröffentlicht am 16.05.2013

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