Grundsätzlich spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass ein betrieblicher PKW, auch für private Zwecke verwendet wird (Anscheinsbeweis). Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn ein Privat-PKW zur Verfügung steht.
Der Anscheinsbeweis (private Nutzung des betrieblichen PKW) und damit die Besteuerung nach der 1%-Methode kann nach dem BFH entkräftet werden, wenn:
für jeden Inhaber eines Führerscheins im Haushalt mindestens ein privater PKW zur Verfügung steht und
die Privatfahrzeuge dem betrieblichen Kraftfahrzeug in Status und Gebrauch vergleichbar sind.
Dies hat der BFH (4.12.12., VIII R 42/09) entschieden.
Vereinfachtes Beispiel zum BFH Fall:
Im Betriebsvermögen des A befindet sich ein Porsche 911. Als Privatfahrzeug nutzen er und seine Ehefrau einen Porsche Panamera und einen Volvo V70 Kombi.
Der Beweis des ersten Anscheins, der für eine private Nutzung betrieblicher PKW spricht, kann dadurch entkräftet werden, dass die im Privatvermögen gehaltenen PKW mit dem betrieblichen PKW in Ausstattung, Fahrleistung und Status vergleichbar sind. Eine Versteuerung der Privatnutzung des Porsche 911 hat nicht zu erfolgen, denn das Finanzamt kann die Privatnutzung nicht nachweisen.
Gegen eine private Nutzung des Porsche 911 sprachen im Urteilsfall auch die familiären Verhältnisse des A, der im Streitjahr mit seiner Ehefrau fünf Kinder hatte. Es entspricht, so der BFH, angesichts der fünf Kinder nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, wenn die Eheleute mit 2 Porsche unterwegs sind und dabei keiner den Kombi mit dem größeren Platzangebot und dem großen Kofferraum nutzen würde.
Anmerkung:
Für die Entkräftung des Anscheinsbeweises ist es wichtig, dass ein „ungefähr gleichwertiges“ Fahrzeug im Privatvermögen vorhanden ist. Der BFH hat nicht ein identisches Privat Fahrzeug gefordert und erleichtert damit die die Annahme, dass auch ein ehemals betriebliches Fahrzeug im Privatvermögen zugunsten eines neu angeschafften vergleichbaren Ersatzfahrzeugs im Betriebsvermögen ausreichen könnte.
Aufgrund des widerlegten Anscheinsbeweises kommt es zu einer Beweislastumkehr. Das Finanzamt hat nun zu beweisen, dass der PKW auch für private Zwecke verwendet wurde.
Schlagworte: Private PKW Nutzung, Steuerberatung
Von Robin Friedrich, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, veröffentlicht am 16.05.2013
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Anscheinsbeweis für private PKW-Nutzung
/in Aktuelles /von lmatde00Grundsätzlich spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass ein betrieblicher PKW, auch für private Zwecke verwendet wird (Anscheinsbeweis). Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn ein Privat-PKW zur Verfügung steht.
Der Anscheinsbeweis (private Nutzung des betrieblichen PKW) und damit die Besteuerung nach der 1%-Methode kann nach dem BFH entkräftet werden, wenn:
Dies hat der BFH (4.12.12., VIII R 42/09) entschieden.
Vereinfachtes Beispiel zum BFH Fall:
Im Betriebsvermögen des A befindet sich ein Porsche 911. Als Privatfahrzeug nutzen er und seine Ehefrau einen Porsche Panamera und einen Volvo V70 Kombi.
Der Beweis des ersten Anscheins, der für eine private Nutzung betrieblicher PKW spricht, kann dadurch entkräftet werden, dass die im Privatvermögen gehaltenen PKW mit dem betrieblichen PKW in Ausstattung, Fahrleistung und Status vergleichbar sind. Eine Versteuerung der Privatnutzung des Porsche 911 hat nicht zu erfolgen, denn das Finanzamt kann die Privatnutzung nicht nachweisen.
Gegen eine private Nutzung des Porsche 911 sprachen im Urteilsfall auch die familiären Verhältnisse des A, der im Streitjahr mit seiner Ehefrau fünf Kinder hatte. Es entspricht, so der BFH, angesichts der fünf Kinder nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, wenn die Eheleute mit 2 Porsche unterwegs sind und dabei keiner den Kombi mit dem größeren Platzangebot und dem großen Kofferraum nutzen würde.
Anmerkung:
Für die Entkräftung des Anscheinsbeweises ist es wichtig, dass ein „ungefähr gleichwertiges“ Fahrzeug im Privatvermögen vorhanden ist. Der BFH hat nicht ein identisches Privat Fahrzeug gefordert und erleichtert damit die die Annahme, dass auch ein ehemals betriebliches Fahrzeug im Privatvermögen zugunsten eines neu angeschafften vergleichbaren Ersatzfahrzeugs im Betriebsvermögen ausreichen könnte.
Aufgrund des widerlegten Anscheinsbeweises kommt es zu einer Beweislastumkehr. Das Finanzamt hat nun zu beweisen, dass der PKW auch für private Zwecke verwendet wurde.
Schlagworte: Private PKW Nutzung, Steuerberatung
Von Robin Friedrich, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, veröffentlicht am 16.05.2013