Besteuerung der Veräußerung von Managementbeteiligungen, Arbeitslohn oder Kapitaleinkünfte?

– BFH bestätigt positive Rechtsprechung aus 2016

Managementbeteiligungen meist an Gesellschaften einer Unternehmensgruppe sind gängiges Instrument der Incentivierung von Managern.

Nicht zuletzt auch im Vorfeld von Umstrukturierungen und Unternehmenstransaktionen wird damit auch ein Interessengleichlauf von Gesellschaftern und Management angestrebt.

Auch im Umfeld von Private Equity Fonds sind daher Managementbeteiligungen in Portfoliounternehmen häufig anzutreffen. Die Frage der Besteuerung als (im Rahmen der Progression voll steuerpflichtiger) Arbeitslohn oder (begünstigt der Abgeltungsteuer) unterliegenden Kapitaleinkünften führt somit naturgemäß zu widerstreitenden Sichtweisen zwischen den Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung.

In einem ersten einschlägigen Urteil aus 2016 (IX R 43/15) hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Qualifikation der Beteiligung eines Managers an seinem Arbeitgeber als Arbeitslohn verneint. Dass die Beteiligung im Streitfall ausschließlich leitenden Mitarbeitern angeboten wurde und Ausschluss- und Kündigungsrechte für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestanden, war insoweit im Ergebnis irrelevant. Die Managementbeteiligung wurde damals als von der Arbeitnehmertätigkeit des Managers unabhängiges Sonderrechtsverhältnis qualifiziert.

Diese für die Anwendung in der Praxis erfreuliche Rechtsprechungstendenz hat der BFH in 2 weiteren aktuellen Urteilen vom Dezember 2020, beide veröffentlich am 27.05.2021 bestätigt.

Um Urteil VIII R 40/18 wurden Anteile an einem verbundenen Unternehmen innerhalb des Konzerns einem ausgewählten Kreis von Arbeitnehmern („Managern“) zum Kauf von 0,0625 USD je Anteil, hier insgesamt 10 USD angeboten. Der gut 3 Jahre später erzielte Veräußerungserlös je Anteil belief sich auf rund 1.750 USD je Anteil.

Im Ergebnis hat der BFH entschieden, dass es sich bei der Beteiligung um eine eigenständige, vom Arbeitsverhältnis unabhängige Erwerbsgrundlage handelt, wenn:

  • der Arbeitsvertrag keinen Anspruch auf den Erwerb der Beteiligung und einen anteiligen Veräußerungserlös als Gegenleistung für die nichtselbständige Tätigkeit vorsieht und
  • die Beteiligung zum Marktpreis (und nicht etwa verbilligt) erworben und veräußert wird und
  • der Arbeitnehmer das volle Verlustrisiko trägt und
  • keine besonderen Umstände aus dem Arbeitsverhältnis erkennbar sind, die Einfluss  auf die Veräußerbarkeit und Wertentwicklung der Beteiligung nehmen.

Allein die Tatsache, dass die Beteiligung von einem Arbeitnehmer der Unternehmensgruppe gehalten wird und auch nur einem ausgewählten Kreis von Arbeitnehmern zu Erwerb angeboten wurden und zudem nach der Argumentation des Finanzamtes der Arbeitnehmer kein erhebliches Verlustrisiko getragen habe, bei gleichzeitiger Möglichkeit der Erzielung einer außerordentlich hohen Rendite, hat im Ergebnis nicht zu einer Qualifikation des Veräußerungserlöses als Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit geführt.

Im Urteil VIII R 21/17 war ein selbständig tätiger Unternehmensberater mittelbar über eine GbR an einer Holding beteiligt. Das Finanzamt qualifizierte den später signifikanten Veräußerungserlös aus der Beteiligung als Vergütung für die Beratertätigkeit des Klägers. Die dagegen eingereichte Klage und Revision beim BFH waren erfolgreich. Auch hier hat der BFH entschieden, dass eine Kapitalbeteiligung nur im Ausnahmefall zum Betriebsvermögen zählt und bestätigt, dass nach ständiger Rechtsprechung des BFH Geldgeschäfte von Angehörigen der freien Berufe in der Regel privat veranlasst sind und zu Einkünften aus Kapitalvermögen führen, wenn die Beteiligung gegenüber der freiberuflichen Tätigkeit ein eigenes wirtschaftliches Gewicht besitzt, z.B. wenn es dem Steuerpflichtigen in erster Linie auf die Kapitalanlage ankommt und weitere Aspekte wie die Gewinnung von Aufträgen als lediglich erwünschter Nebeneffekt in den Hintergrund treten. Zudem war auch in diesem Urteilsfall entscheidend, dass die Beteiligung zum Marktpreis erworben und veräußert wurde und der Anteilsinhaber das volle Verlustrisiko aus der Beteiligung trägt. Die mit der Möglichkeit der Beteiligung einhergehende erhöhte Gewinnchance spielte insoweit keine Rolle, da eine solche lt. BFH grundsätzlich jeder Kapitalbeteiligung innewohnt. Im Ergebnis bestanden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger eine nicht marktübliche erhöhte Rendite erzielt hat, die als zusätzliche Bonuszahlung für seine Beratertätigkeit qualifiziert werden könnte.

Hinweis aus der Praxis:

Beide Urteile aus 2020 zeigen deutlich, dass auch angesichts der oft zur Rede stehenden Höhe des Veräußerungserlöses im Verhältnis zu den (ex post) tendenziell als gering eingestuften Anschaffungskosten, der Streit mit dem Finanzamt in vergleichbaren Sachverhalten oft vorgezeichnet ist.

Bezeichnend in diesem Zusammenhang auch, dass im Fall des Urteils VIII R 40/18 gegen mehrere Angestellte des Unternehmens bereits steuerstrafrechtliche Ermittlungen wegen der steuerlichen Behandlung der aus der Anteilsveräußerung erzielten Veräußerungserlöse eröffnet worden waren.

Um Fall des Urteils VIII R 21/17 gelangten die Prüfer im Rahmen einer durchgeführten Steuerfahndungsprüfung zu der Auffassung, dass die Aufgrund des Anteilsverkaufs geleisteten Zahlungen als Vergütung für die Beratertätigkeit des Klägers anzusehen seien.

Umso erfreulicher in diesem Zusammenhang, dass der BFH nun klare Leitlinien für die Behandlung von Veräußerungserlösen aus Managementbeteiligungen als Kapitaleinkünfte und die Abgrenzung zur Behandlung als Arbeitslohn herausgearbeitet hat. Diese sollten in vergleichbaren Fällen den Steuerpflichtigen eine gute Argumentationshilfe an die Hand geben.

Bedeutsam aus unserer Sicht ist somit weiterhin die transparente Offenlegung des Sachverhaltes u.a. in der Einkommensteuererklärung der beteiligten Manager um später auch den Vorwurf „des Verschweigens“ auszuräumen.

Offen weiterhin die Frage der Bewertung der Beteiligungen im An- und Verkaufsfall, zu der sich der BFH in der behandelten Fällen nicht äußern musste. Somit wird insbesondere auf die Frage der Anteilsbewertung zu den einschlägigen steuerlich relevanten Zeitpunkten weiterhin  ein besonderes Augenmerk zu richten sein.

Autor: StB Thomas Jäger

Entscheidungen des Bundesfinanzhofs:

Download Urteil BFH vom 04. Oktober 2016, IX R 43/15

Download Urteil BFH vom 01. Dezember 2020, VIII R 21/17

Download Urteil BFH vom 01. Dezember 2020, VIII R 40/18

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