Buchführungspflicht ausländischer Immobilienkapitalgesellschaft

BFH I R 81/16 vom 14.11.2018

Mit aktuellem Urteil hat der BFH die Buchführungspflicht für ausländische Immobilienkapitalgesellschaften bestätigt.

Sachverhalt (in Kurzform)
Klägerin war eine Aktiengesellschaft liechtensteinischen Rechts. Nach den Feststellungen des Finanzamtes hatte sie im Inland weder eine Betriebsstätte noch einen ständigen Vertreter.
Einziger steuerlicher Anknüpfungspunkt war damit die Belegenheit einer vermieteten Immobilie in Deutschland, was regelmässig zur beschränkten Steuerpflicht mit sog. fiktiv gewerblichen Einkünften nach § 49 (1) Nr. 2 f EStG (seit 2009) führt.

Streitig war im vorliegenden Fall, ob eine nach ausländischem Recht unzweifelhaft gegebene Buchführungspflicht nach § 140 AO, der auf die Buchführungspflicht „nach anderen Gesetzen“ abstellt, sich auch auf ausländische Rechtsnormen erstreckt.
Dies hat der BFH mit dem vorliegenden Urteil nunmehr bejaht.

Anmerkung LM
In der Vergangenheit wurde im Fall der beschränkten Steuerpflicht kraft Belegenheit vermieteter Immobilien in Deutschland vielfach die sog. Einnahmeüberschussrechnung zur Ermittlung von Vermietungseinkünften angewendet.

Diese Vorgehensweise war u.a. zur Steuerung von Zinsaufwendungen (Abflussprinzip bei Überschussrechnung) im Rahmen der sog. Zinsschranke (§ 8a KStG) hilfreich. In der aktuellen Besteuerungspraxis sollte das BFH Urteil nurmehr geringe Bedeutung haben, zumal auch das Bundesfinanzministerium bereits mit Schreiben vom 16. Mai 2011 (Tz. 3) auf eine entsprechende Buchführungspflicht argumentiert hatte.

Hilfsweise hatten Finanzämter spätestens nach Überschreiten der Umsatz- und Gewinngrenzen des § 141 AO bisher zur Buchführung spricht Vorlage einer Steuerbilanz aufgefordert. Insoweit besteht nunmehr Rechtssicherheit.

In der Praxis dürfte – schon aus pragmatischen Gründen – die Überleitung eines ausländischen Jahresabschlusses (bei infolge Rechtsform oder Größenklasse um Ausland bestehender Buchführungspflicht) zur deutschen Steuerbilanz zwischenzeitlich die Regel sein.

Das Urteil zeigt aber auch, dass die alleinige Übernahme eines ausländischen Bilanzergebnisses für Zwecke der deutschen Besteuerung nicht ausreichend ist.

Ihr Ansprechpartner:

Herr StB Thomas Jäger

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