Warenlieferungen an Unternehmer (B2B)
Ab dem 01.07.2013 sind Warenlieferungen an Unternehmer (mit USt-IDNr) nicht mehr als (steuerfreie) Ausfuhrlieferungen zu behandeln sondern als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen. Maßgeblicher Lieferzeitpunkt ist hierbei der Beginn der Beförderung oder Versendung. Auftragserteilung oder Rechnungstellung sind irrelevant.
Als Voraussetzung für die Steuerbefreiung sind die Buch- und Belegnachweise für innergemeinschaftliche Lieferungen zu führen. Hierzu gehört auch die Aufzeichnung der kroatischen USt-IDNr. des Abnehmers (Länderkürzel HR und 11 Ziffern).
Warenlieferungen an Nicht-Unternehmer (B2C)
Warenlieferungen an Nicht-Unternehmer (ohne USt-IDNr) unterliegen ab dem 01.07.2013 grundsätzlich der deutschen Umsatzsteuer. In Bezug auf die Versandhandelsregelung gelten für die Ortsverlagerung nach Kroatien folgende Werte:
Lieferschwelle: HRK 270.000
Erwerbsschwelle: HRK 77.000
Innergemeinschaftlicher Erwerb
Die bisherigen Einfuhren sind ab dem 01.07.2013 als innergemeinschaftliche Erwerbe zu behandeln und unterliegen der Erwerbsbesteuerung. Die bisherige Einfuhrumsatzsteuer entfällt.
Dienstleistungen
Ab dem 01.07.2013 gelten auch für grenzüberschreitende Dienstleistungen die Grundregeln des EU-Mehrwertsteuersystems:
B2C-Leistungen: Ort des leistenden Unternehmers
B2B-Leistungen: Ort des Leistungsempfängers mit Reverse Charge
Hiervon abweichend bestehen Sonderregelungen für bestimmte Dienstleistungen (z.B. Grundstücksumsätze).
Rechnungsangaben
Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen bzw. Reverse Charge sind zusätzlich folgende Rechnungsangaben erforderlich:
- Angabe der eigenen USt-IDNr.
- Angabe der USt-IDNr. des Leistungsempfängers
- Hinweis auf Steuerbefreiung als innergemeinschaftliche Lieferung bzw.
- Hinweis auf Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (Reverse Charge)
Meldepflichten
In der Umsatzsteuervoranmeldung sind die innergemeinschaftlichen Lieferungen unter Kz. 41 zu melden (Ausfuhrlieferung bisher unter Kz. 43). Die innergemeinschaftlichen Erwerbe sind unter Kz. 89 (19%) bzw. 93 (7%) zu melden. Die im Inland nicht steuerbaren B2B-Dienstleistungsumsätze an kroatische Leistungsempfänger sind künftig unter Kz. 21 (EU) zu melden (bisher: Kz. 45). Dienstleistungen von in Kroatien ansässigen Unternehmern für die als Leistungsempfänger die Steuer geschuldet wird, sind künftig unter Kz. 46 (EU) zu melden (bisher: Kz. 52). Daneben sind Angaben in der Zusammenfassenden Meldung und bei Intrastat vorzunehmen.
Vorsteuervergütungsverfahren
Bisher musste die Erstattung kroatischer Vorsteuer mittels Vorsteuervergütungsverfahren in Kroatien beantragt werden. Für den Zeitraum ab 01.07.2013 ist der Antrag auf Vorsteuervergütung über das elektronische Portal des eigenen Landes zu stellen (in Deutschland: BZSt).
BMF-Schreiben vom 28.06.2013 mit Übergangsregelung
Zu den umsatzsteuerlichen Auswirkungen des EU-Beitritts von Kroatien erging ein Schreiben durch das Bundesministerium für Finanzen mit Datum vom 28.06.2013. Darin ist auch eine Übergangsregelung für die Aufzeichnung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer enthalten. Für Lieferungen zwischen dem 01.07.2013 und 30.09.2013 an einen Abnehmer in Kroatien wird demnach eine fehlende Aufzeichnung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nicht beanstandet, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Lieferung erfolgt nicht im Einzelhandel oder in einer für den Einzelhandel gebräuchlichen Weise
- Die weiteren für die Steuerbefreiung erforderlichen Buch- und Belegnachweise liegen vor
- Der Abnehmer gibt eine schriftliche Erklärung ab, dass er die Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragt hat und dass die Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen
- Die fehlende Aufzeichnung der Umsatzsteuer-Identifikationsnunmer wird nachgeholt.