Adventskalender für gute Zwecke

Wir verzichten dieses Jahr auf  Weihnachtskarten und Weihnachtsgeschenke und spenden stattdessen einen Geldbetrag an den Adventskalender für gute Werke der Süddeutschen Zeitung e.V.

We do without Christmas cards and gifts this year but donate an amount to Adventskalender für gute Werke der Süddeutschen Zeitung e.V.

Süddeutsche Zeitung Adventskalender

Unsere News geben Veröffentlichungen jeglicher Art nur auszugsweise wieder. Für Informationsfehler können wir daher trotz Sorgfalt keine Haftung übernehmen. Individuelle Beratung im Einzelfall kann dies nicht ersetzen. Auf Inhalte von Internetseiten, die wir verlinkt haben oder auf die wir hinweisen, haben wir keinen Einfluss. Eine Haftung hierfür wird daher ausgeschlossen.

SAVE THE EXPO-DATE

am Mittwoch, 05.10.2022 um 11.00 bis 12.30 Uhr im Konferenzraum A11, Halle A1, Süden 1. OG

Programm:

11.00 bis 11.10 Uhr Introduction & Short Presentation of Avega Luxembourg, (English), Referent Mr. Oliver Collmann

11.10 bis 11.35 Uhr ELTIF, (Englisch), Referenten Mr. Arne Bolch and Mr. David Zackenfels

11.35 bis 11.40 Uhr Kurzvorstellung LM Audit & Tax GmbH, Germany, (German), Referent Herr Thomas Jäger

11.40 bis 12.00 Uhr Country Presentation Germany (FATF) dated 25.08.2022 For Real Estate, (German), Referent Mrs. Miriam Rosenthal

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Werde Teil unseres Teams!

Gesucht wird ein wirtschafts­rechtlich ausgerichteter Rechts­anwalt (m/w/d) als Verstärkung und potentielle/r Nachfolger/in.

Link zur Stellenausschreibung

Für weitere Informationen oder Fragen kontaktieren Sie bitte Frau RAin Miriam Rosenthal unter Telefon-Nr: 089 89 60 44-0.

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IDW News exklusiv 30.12.2021

Bundesamt für Justiz: Erleichterung bei der Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen 2020

30. Dezember 2021

Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat in Anbetracht der fortdauernden Auswirkungen der Corona-Pandemie auf seiner Website eine mit dem Bundesministerium der Justiz (BMJ) abgestimmte Erleichterung bei der Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen mit Stichtag 31.12.2020 mitgeteilt.

Danach werde das BfJ vor dem 07.03.2022 keine Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB wegen nicht fristgerechter Einreichung offenlegungspflichtiger Rechnungslegungsunterlagen für das am 31.12.2020 endende Geschäftsjahr beim Betreiber des Bundesanzeigers einleiten, obwohl die hierfür geltende Einreichungsfrist bereits mit Ablauf des 31.12.2021 endet.

Download Information auf der Website des BfJ

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Informationen zu Änderungen im KAGB (§ 45a KAGB) – Auswirkungen auf registrierungspflichtige Kapitalverwaltungsgesellschaften

Im Folgenden möchten wir Sie über Änderungen im KAGB (§ 45a KAGB) -Auswirkungen registrierungspflichtiger Kapitalverwaltungsgesellschaften informieren.

Informationen zu Änderungen im KAGB – Auswirkungen auf registrierungspflichtiger Kapitalverwaltungsgesellschaften

Für weitere Informationen oder Fragen kontaktieren Sie uns bitte unter Telefon-Nr: 089 89 60 44-0
For further information or questions please contact us Phone-No: 089/ 89 60 44-0

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Neuerungen im Transparenzregister

Liebe Leserinnen und Leser,

zum 01.08.2021 ist das neue Transparenz-Finanzinformationsgesetz Geldwäsche (TraFinG Gw) in Kraft getreten. Dieses wird das deutsche Transparenzregister vom bisherigen Auffangregister zu einem Vollregister umwandeln, sodass die wirtschaftlich Berechtigten aller Rechtsträger künftig auch dann an das Transparenzregister mitgeteilt werden müssen, wenn diese bereits aus einem anderen Register (z. B. Handels- oder Partnerschaftsregister) ersichtlich wären (Mitteilungsfiktion).

Wirtschaftlich Berechtigter ist jede natürliche Person, die mehr als 25% der Kapitalanteile hält, mehr als 25% der Stimmrechte kontrolliert, oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt. Gibt es keinen wirtschaftlich Berechtigten, so ist der fiktiv wirtschaftlich Berechtigte an das Transparenzregister zu melden (vertretungsberechtigtes Organ des Rechtsträgers).

Folgende Daten sind für die jeweiligen (fiktiven) wirtschaftlich Berechtigten an die registerführende Stelle zu übermitteln und bei Änderung unverzüglich zu aktualisieren:

  • Vor- und Nachname
  • Geburtsdatum
  • Wohnort
  • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses und
  • alle Staatsangehörigkeiten

Bereits vor dem 01.08.2021 gegründete Gesellschaften

Für Gesellschaften, die aufgrund des Wegfalls der Mitteilungsfiktion erstmals meldepflichtig werden, sieht das Gesetz folgende Fristen für die erforderlichen Meldungen an das Transparenzregister vor:

  • AG, SE oder KGaA bis zum 31. März 2022
  • GmbH, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft bis zum 30. Juni 2022
  • und in allen anderen Fällen (insbesondere eingetragene Personengesellschaften) bis zum 31. Dezember 2022.

Die Bußgeldvorschriften sind für diese erstmals meldepflichtigen Gesellschaften zunächst bis ins Jahr 2023 ausgesetzt. Danach drohen bei Verstößen Bußgelder von bis zu EUR 100.000 bzw. EUR 150.000 (bei Vorsatz).

Neugründungen ab 01.08.2021

Die zuvor genannten Übergangsfristen sowie die Aussetzung der Bußgeldvorschriften gelten nicht für Neugründungen ab dem 01.08.2021. In diesen Fällen ist eine unverzügliche Eintragung der (fiktiv) wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister erforderlich.

Wir empfehlen rechtzeitig Maßnahmen zur Umsetzung der neuen gesetzlichen Vorschriften zu ergreifen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten und nehmen die Eintragungen im Transparenzregister vor.

Autor: RAin Miriam Rosenthal

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Fondsstandortgesetz

Neuregelung der erweiterten Gewerbesteuerkürzung bei Grundstücksunternehmen und Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen – Ende gut, alles gut?

Werden in Deutschland belegene vermietete Immobilien in einer Objektgesellschaft, in der Regel einer GmbH, oder einer gewerblich geprägten Personengesellschaft mit Geschäftsleitung im Inland gehalten, unterliegen die Vermietungsgewinne dieser Gesellschaften grundsätzlich in vollem Umfang der Gewerbesteuer. Eine Ausnahme ist die sog. erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung, wenn diese Unternehmen – ausschließlich – eigenen Grundbesitz oder daneben auch eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen. Ein großes Problem ist dabei – neben weiteren Fallstricken – das Ausschließlichkeitserfordernis, welches im Ergebnis dazu führt, dass selbst geringfügige Nebentätigkeiten zum Entfall der faktischen Gewerbesteuerbefreiung führen. Klassische Beispiele für derartige steuerschädliche Nebentätigkeiten sind z.B. der Betrieb von Photovoltaikanlagen zur Stromeinspeisung ins öffentliche Netz oder die Mitvermietung von sog. Betriebsvorrichtungen wie Lastenaufzügen, Klimaanlagen in Serverräumen, ebenso wie Kühlräume oder Küchenanlagen und Fettabscheider in Gastronomie und Kantinen aber wohl auch sog. Teeküchen in Bürogebäuden.

Hierzu hat der Bundesfinanzhof zuletzt mit 3 wegweisenden Urteilen vom 11.04.2019 entschieden, dass:

  • Bei einem Hotel, die Mitvermietung einer Bierkellerkühlanlage, Kühlräumen sowie Kühlmöbeln für Theken und Buffetanlagen im Volumen von ca. 134 TEUR oder rund 1,14% der gesamten Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes (III R 36/15) oder
  • Bei einem Autohaus, die Mitvermietung von Lackierkabinen mit zugehörigen Zuluft- und Ablufteinrichtungen (III R 5/18) oder
  • Bei einem Autohaus mit Werkstatt die Mitvermietung einer Portal-Waschanlage, Hebebühnen, Druckluft-Kältetrockner sowie Werbeanlagen und einem Werbeturm (III R 6/18)

die Anwendung der erweiterten Kürzung wegen Verstoß gegen das Ausschließlichkeitserfordernis zu versagen ist.

Mit weiterem Urteil vom 18.12.2019 (III R 36/17) hat der BFH im Fall der Vermietung eines Warenhauses und einer Tankstelle die zur letzteren gehörende Tankstellentechnik (Fahrbahn, Zapfsäule, Rohrleitungen und Tanks) ebenfalls als schädliche Betriebsvorrichtungen qualifiziert.

Neu an allen vorgenannten Entscheidungen war die Präzisierung des Ausschließlichkeitserfordernisses. Entgegen bisheriger Rechtsprechung einzelner Finanzgerichte kommt bei Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung – unabhängig vom Umfang der mitüberlassenen Betriebsvorrichtungen – nicht in Frage. Eine Bagatellgrenze sieht das Gesetz lt. BFH ausdrücklich nicht vor. Diese sehr restriktive Rechtsprechung war somit in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Auf die Fortbestehende Problematik hatten wir in unserem Beitrag im FYB 2021 hingewiesen insbesondere darauf, dass sich die Praxis schon lange damit behilft, inländische Immobilien über im Ausland ansässige Immobilienobjektgesellschaften zu halten und auch die Geschäftsführungsaufgaben am ausländischen Sitz der Gesellschaft auszuüben, wodurch im Ergebnis die inländische Betriebsstätte als Anknüpfungspunkt für die Gewerbesteuer fehlt.

Mit dem aktuellen Fondsstandortgesetz haben sich insoweit wesentliche und für Immobilieneigentümer vorteilhafte Regelungen ergeben.

Betrieben Grundstücksunternehmen bisher auch die Erzeugung von Strom aus Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien im Sinne des § 3 Nr. 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder aus dem Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge, so verloren sie insgesamt die Möglichkeit, die erweiterte Kürzung in Anspruch zu nehmen.

Aktuell wurde die Regelung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG in einem neuen Satz 3 um eine Ausnahmeregelung für die Lieferung von Strom und das Betreiben von Ladestationen erweitert. Voraussetzung ist, dass die diesbezüglichen Einnahmen im Wirtschaftsjahr nachweislich nicht mehr als 10 % der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes betragen. Zudem darf der Strom nur in das Netz eingespeist oder an die Mieter des Grundstücksunternehmens geliefert werden, nicht aber an Endverbraucher, die nicht Mieter des Anlagenbetreibers sind (z.B. an den Eigentümer oder die Mieter eines benachbarten Wohn- oder Bürogebäudes). Das Betreiben von Ladestationen für die Öffentlichkeit bleibt hingegen eine begünstigungsschädliche Tätigkeit ebenso wie der Betrieb eines Blockheizkraftwerkes (infolge der ausdrücklichen Bezugnahme auf § 3 Nr. 21 EEG).

Quasi in letzter Minute hat dann noch eine weitere Begünstigung mit erheblicher praktischer Bedeutung Eingang in das Gesetz gefunden. Nach dem neuen § 9 Nr. 1 Satz 3, Buchstabe c) GewStG bleibt die erweiterte Kürzung für Grundbesitz künftig auch erhalten, wenn die Einnahmen in dem Wirtschaftsjahr aus übrigen Tätigkeiten nicht höher als 5 % der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes sind und aus unmittelbaren Vertragsverhältnissen mit den Mietern des Grundstückes stammen.

Im Klartext bedeutet das, dass die Mitvermietung von bisher schädlichen Betriebsvorrichtungen wie Lastenaufzügen, Abluftanlagen- und Fettabscheidern sowie Kücheneinrichtungen in der Gastronomie aber auch von Kühlräumen in Supermärkten aber auch Teeküchen in Büros oder Klimaanlagen in Serverräumen nunmehr grundsätzlich problemlos möglich ist, soweit die „Schmutzgrenze“ von 5 % der Einnahmen eingehalten wird.

Diese Regelung ist höchst begrüßenswert, beendet sie doch den langjährig vor den Gerichten ausgetragenen Streit um das Ausschließlichkeitserfordernis der Vermietung.

Es gilt jedoch zu beachten, dass auch trotz der Unschädlichkeit der betreffenden Einkünfte insoweit keine Steuerbefreiung eintritt. Die Befreiung bezieht sich weiterhin nur auf die unmittelbaren Vermietungseinkünfte; die Einkünfte aus Nebentätigkeiten sind separat zu ermitteln und unterliegen der Gewerbesteuer. In der Regel wird der auf die Vermietung der Betriebsvorrichtungen entfallende Gewinn und damit die Gewerbesteuer wohl meist überschaubar sein.

Im Übrigen wird mit der Neuregelung auch Gleichklang mit § 15 Abs. 3 InvStG hergestellt, der für Immobilien haltende Investmentfonds seit dem InvStG 2018 eine Gewerbesteuerbefreiung vorsieht, wenn der Anteil der erzielten Einnahmen aus aktiver unternehmerischer Immobilienbewirtschaftung in einem Geschäftsjahr weniger als 5 % (Bagatellgrenze) der gesamten Einnahmen des Investmentfonds beträgt (Einzelheiten dazu im BMF Schreiben vom 21. Mai 2019 zu Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung). Auch die bisher insoweit geltende Ungleichbehandlung bzw. gewerbesteuerliche Bevorzugung von Investmentfonds wurde nunmehr beseitigt und rechtsformunabhängig Gleichklang hergestellt.

Der Gesetzentwurf wurde am 28. Mai vom Bundesrat beschlossen; die Neuregelung zur erweiterten Kürzung gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2021.

Praxistipp:

So sehr die Neuregelung zu begrüßen ist, fehlt derzeit noch eine Regelung, wie die Schmutzgrenzen von 10 % bzw. 5 % der „Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung“ zu ermitteln sind, hier insbesondere ob es sich um die Kaltmiete handelt oder ob Umlagen für Betriebskosten einzubeziehen sind. Zudem ist unklar, ob auch Erlöse aus der Veräußerung von Betriebsvorrichtungen noch unter die Neuregelung fallen, was beim Abstellen auf die Einnahmen aus der reinen Gebrauchsüberlassung bezweifelt werden darf. Fraglich Zuguterletzt auch, wie aus einer vereinbarten Miete für eine Teilfläche oder ein Gesamtgebäude derjenige Mietanteil bestimmt werden soll, der auf die Vermietung der in der Miete enthaltenen Betriebsvorrichtungen entfällt, zumal diese gerade bei Bestandsgebäuden oft nicht separat im Anlagenvermögen erfasst sind und Daten zu historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten oft nicht vorliegen; somit ist auch hier die „Bewertungsdiskussion“ mit dem Finanzamt vorprogrammiert – wie so oft im Steuerrecht steckt die Tücke wieder im Detail.

In der praktischen Anwendung ist somit weiterhin sicherzustellen, dass:

– der maßgebliche Prozentsatz – auch bei teilweisem Gebäudeleerstand – nicht überschritten wird

– relevante Einkünfte der Gewerbesteuer unterworfen werden

– Betriebsvorrichtungen somit weiterhin insbesondere beim Ankauf eindeutig identifiziert und im Kaufvertrag ggf. entsprechende anteilige Kaufpreise für diese ausgewiesen werden

– Betriebsvorrichtungen weiterhin auf separate Gesellschaften ausgegliedert werden, wenn die maßgeblichen Schmutzgrenzen überschritten sind oder diese – separat oder zusammen mit der Immobilie – veräußert werden sollen.

Die weitere Entwicklung in diesem Bereich bleibt also abzuwarten, insbesondere bei Transaktionen sollte weiterhin mit Augenmaß und im Zweifel mit Vorsicht agiert werden. Bisherige Gestaltungsmodelle werden voraussichtlich ihre Gültigkeit nicht zur Gänze verlieren.

Autor: StB Thomas Jäger

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LM REAL ESTATE – Neue Broschüre zum Download!

LM Audit & Tax GmbH ist seit vielen Jahren als Tax Compliance Boutique für Family Offices, Projektentwickler und Immobilienfonds beratend tätig.

In unserer neuen Broschüre stellen wir unsere Kanzlei sowie unsere Schwerpunkte und Leistungen vor.

Bitte sprechen Sie uns an!

Download Broschüre LM REAL ESTATE

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Informationen zum Transparenzregister 2021

Im Folgenden möchten wir Sie über bevorstehende Änderungen im Geldwäschegesetz informieren.

Informationen zum Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz 2021

Für weitere Informationen oder Fragen kontaktieren Sie uns bitte unter Telefon-Nr: 089/ 89 60 44-0

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Grundsteuererlass – Ausschlussfrist 31. März beachten!

Mietausfälle infolge Leerstand schmälern die Rendite jeder Immobilieninvestition. Insbesondere während der aktuellen Corona Pandemie sind derartige Leerstände ein durchaus mögliches Szenario. Zu den ohnehin schon schmerzlichen Mietausfällen kommt zudem der Umstand, dass auch die ansonsten umlagefähigen Betriebskosten insoweit voll zu Lasten des Eigentümers gehen. Zudem wird die Grundsteuer infolge steigender Hebesätze der Städte und Gemeinden immer mehr zum Kostenfaktor sowohl für Mieter als auch für Vermieter, hier insbesondere im Fall von Leerständen. Wenn eine vermietete Immobilie längere Zeit leer steht, können Eigentümer für einen Teil der Grundsteuer einen Antrag auf Erlass stellen.

Dieser Beitrag erinnert an das alljährliche Antragsverfahren sowie die Ausschlussfrist 31. März.

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