Das neue Kirchensteuerabzugsverfahren
Mit Wirkung zum 01.01.2015 wird das Verfahren zum Einbehalt von Kirchensteuer auf Kapitalerträge neu geregelt (§51a Abs. 2c EStG). Insbesondere Kreditinstitute benachrichtigen derzeit ihre Kunden über die bevorstehenden Datenabfragen und die Möglichkeit von Sperrvermerken. Das Verfahren ist jedoch auch von ausschüttenden Kapitalgesellschaften anzuwenden. Im Folgenden wird zunächst das Verfahren bei Anwendung durch Kreditinstitute und die Auswirkungen bei natürlichen Personen als Steuerpflichtigen dargestellt. Schließlich wird auf die Auswirkung bei Kapitalgesellschaften, die Ausschüttungen an ihre Anteilseigner planen und durchführen, eingegangen.
1. Bisherige Regelung
Der Steuerpflichtige hatte bislang das Wahlrecht, den Abzug der Kirchensteuer auf Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen, zu beantragen. Wurde der Antrag gestellt, hat die Bank die auf die steuerpflichtigen Kapitalerträge entfallende Kirchensteuer einzubehalten und abzuführen. Liegt der Bank ein derartiger Antrag nicht vor, wurde zwar keine Kirchensteuer abgezogen, der Steuerpflichtige musste jedoch die Kapitaleinkünfte für Zwecke der Kirchensteuer deklarieren. Die Kirchensteuer wurde somit nachträglich erhoben.
2. Neuregelung ab 01.01.2015
Durch die ab dem 01.01.2015 geltende Neuregelung entfällt grundsätzlich das bisherige Wahlrecht. Vielmehr sind die Kreditinstitute zum Einbehalt der Kirchensteuer mittels eines automatisierten Abrufverfahrens über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) verpflichtet (§ 51a Abs. 2c EStG).
2.1. Verwendung der Kirchensteuerabzugsmerkmale (KiStAM):
Die relevanten Daten (Kirchensteuerabzugsmerkmale = KiStAM) des Steuerpflichtigen, der die Auszahlung des Kapitalertrags erhalten soll, werden vom Kreditinstitut künftig regelmäßig beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abgefragt. Diese Abfrage erfolgt im Zeitraum vom 01.09. bis 31.10. für Auszahlungen im Folgejahr (Regelabfrage). Der Bankkunde ist rechtzeitig vorher auf die bevorstehende Datenabfrage hinzuweisen.
Eine anlassbezogene Abfrage / Anlassabfrage ist auf Kundenwunsch oder bei Begründung einer Geschäftsbeziehung durch die Banken möglich.
Ist der Steuerpflichtige also beim BZSt als kirchensteuerpflichtig registriert (Stichtag 31.08.) und somit der zutreffende Kirchensteuersatz hinterlegt, ist von der Bank die auf abgeltend zu besteuernde Kapitalerträge entfallende Kirchensteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Eine Deklaration der Kapitalerträge für Zwecke der Kirchensteuer im Rahmen der Einkommensteuererklärung entfällt in diesem Fall.
2.2. Möglichkeit eines Sperrvermerks
Der steuerpflichtige Bankkunde hat hinsichtlich der Datenübermittlung zur Religionszugehörigkeit – und somit zur Kirchensteuerpflicht – jedoch ein Widerspruchsrecht: der sog. Sperrvermerk. Dieser ist auf einem amtlichen Vordruck gegenüber dem BZSt zu erklären. Er ist für jeden Steuerpflichtigen separat unter Angabe seiner Identifikationsnummer zu stellen und bis zum 30.06. an das BZSt zu senden. Der Antrag wird dann ab dem 01.01. des Folgejahres wirksam.
Achtung Ausschlussfrist: Sperrvermerke, die nach diesem Termin (z.B. nach dem 30.06.2014) veranlasst werden, können erst ab dem Folgejahr (hier z.B. erst ab 01.01.2016) berücksichtigt werden.
2.3. Folge des Sperrvermerks
Wird der Sperrvermerk beantragt und darauf hin vom BZSt gesetzt, wird das zuständige Wohnsitzfinanzamt hierüber vom BZSt informiert. Der Steuerpflichtige ist somit verpflichtet – sofern im Veranlagungszeitraum Kapitalertragsteuer einbehalten wurde – eine Steuererklärung mit einer Anlage KAP einzureichen und die Kirchensteuer nachzuerklären. Ggf. erhält er eine Aufforderung hierzu durch das Wohnsitzfinanzamt.
Der Sperrvermerk gilt grundsätzlich unbefristet; er kann aber jederzeit – unter Verwendung des vorstehend genannten Formulars – widerrufen werden.
3. Was hat der Steuerpflichtige nun zu tun?
3.1. „Nichts“
Ist der steuerpflichtige Bankkunde damit einverstanden, dass der Kirchensteuerabzug zusammen mit dem Abzug der Kapitalertragsteuer von der Bank vorgenommen werden soll, hat er nichts weiter zu veranlassen.
Das gilt erst Recht für Steuerpflichtige, die eine Nichtveranlagungsbescheinigung beim Finanzamt erwirkt haben und Ihrer Bank eine Ausfertigung davon übergeben haben (keine Kapitalertragsteuer / keine Kirchensteuer).
Außerdem hat der Steuerpflichtige dann nichts weiter zu veranlassen, wenn er in den letzten Jahren die Abführung der Kirchensteuer bei der Abgeltungssteuer
– nach altem Wahlrecht – beantragt hat.
Grundsätzlich hat er auch diese Kapitalerträge nicht (mehr) in seiner Einkommensteuererklärung anzugeben. Eine Deklaration empfiehlt sich jedoch – wie bisher auch – im Falle eines persönlichen Steuersatzes unter 25%. Hierzu wenden Sie sich bitte gerne an uns.
3.2. Sperrvermerk beantragen
Möchte der Steuerpflichtige nicht, dass die Kirchensteuerdaten an die Bank übermittelt werden und somit für ab 01.01.2015 zufließende Kapitalerträge keine Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer einbehalten wird, hat er eine „Erklärung zum Sperrvermerk“ auf amtlichen Vordruck beim BZSt einzureichen. Diese kann nur jeder einzeln für sich ausstellen.
FRIST für den Eingang des Sperrvermerks beim BZSt : 30.06.2014
Sie finden dieses Formular unter https://www.formulare-bfinv.de unter der Rubrik „Formulare A-Z, Kirchensteuer“ oder im Anhang als pdf-Dokument.
Liegt dem Steuerberater eine entsprechende Bevollmächtigung (Steuervollmacht) vor, kann dieser auftragsgemäß die Erklärung zum Sperrvermerk für den Steuerpflichtigen veranlassen.
Der Steuerpflichtige ist dann verpflichtet, eine Steuererklärung mit Anlage KAP für das entsprechende Veranlagungsjahr einzureichen.
4. Datenabruf durch ausschüttende Kapitalgesellschaften
Die Verpflichtung zum Kirchensteuerabzug besteht auch für Kapitalgesellschaften, die Ausschüttungen an natürliche Personen als Gesellschafter leisten. Hierzu sind zunächst die Gesellschafter durch die jeweilige Gesellschaft über die Datenabfrage und das gegenüber dem BZSt bestehende Widerspruchsrecht schriftlich zu informieren.
In einem zweiten Schritt hat die ausschüttende Kapitalgesellschaft insbesondere jeweils die Steueridentifikationsnummer und das Geburtsdatum der Gesellschafter zu beschaffen. Um schließlich die erforderliche Datenabfrage beim BZSt durchführen zu können, sind technische Voraussetzungen, d.h. die Zertifizierung für das BZStOnline-Portal (BOP) sowie die fachliche Zulassung zum Kirchensteuerabzugs- (KiStA-) Verfahren, erforderlich bzw. zu beantragen. Ist die Gesellschaft schließlich zugelassen, erhält sie eine sog. Verfahrenskennung, mittels welcher schließlich die Datenabfrage möglich ist. Vor der Durchführung sind jedoch nochmals separat die betroffenen Anteilseigner über die geplante Datenabfrage zu informieren.
Bei börsennotierten Kapitalgesellschaften und Publikumsgesell- schaften werden in der Regel die Ausschüttungen an die Anteilseigner über die depotführenden Banken, bei denen also die Aktien und sonstigen Anteile zur Verwaltung im Depot liegen, abgewickelt. Die Banken ihrerseits wenden das vorstehend erläuterte Verfahren zum Kirchensteuerabzug an.
Schlagworte: Einkommensteuer, Steuerberatung, Automatisiertes Kirchensteuerabzugsverfahren, KiStAM, Abgeltungssteuer
Von Susanne Kopping, Steuerberaterin, veröffentlicht am 05.06.2014