Die Neuregelung des § 8d KStG (Fortführungsgebundener Verlustvortrag)

Der neue § 8d KStG ist am 20.12.2016 rückwirkend zum 01.01.2016 in Kraft getreten. Nunmehr kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Verlustuntergang nach § 8c KStG verhindert werden.

I. Überblick zu § 8c KStG

Bei Kapitalgesellschaften droht nach § 8c Abs. 1 KStG ein Verlustuntergang, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 25 % der Anteile auf einen einzigen Erwerber übertragen werden. Die festgestellten Verlustvorträge bei der Körperschaft- sowie bei der Gewerbesteuer gehen dann unter, und zwar anteilig bei einer Anteilsübertragung von mehr als 25 % bis zu 50 %, und sogar vollständig bei einer Anteilsübertragung von mehr als 50 %. Auch der Zinsvortrag geht nach § 8a Abs. 1 Satz 3 KStG unter.

Das BVerfG hat die Regelung des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG für verfassungswidrig erklärt. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass die Verfassungswidrigkeit zum einen nur bis zum 31.12.2015 gilt (also nicht ab 1.1.2016, ab dem auch der neue § 8d KStG gilt; nach dem BVerfG könnte der neue § 8d KStG zu einer Neubewertung der Verfassungswidrigkeit des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG führen). Zum anderen betrifft die Verfassungswidrigkeit nur § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG, also Anteilsübertragungen von mehr als 25 % bis zu 50 %. Zu einer möglichen Verfassungswidrigkeit des § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG, der bei Anteilsübertragungen von mehr als 50 % einen vollständigen Verlustuntergang anordnet, hat sich das BVerfG bislang bewusst nicht geäußert. Allerdings ist zwischenzeitlich auf Vorlage des Finanzgerichts Hamburg beim BVerfG die Frage anhängig, ob auch die Regelungen des § 8c Satz 2 KStG a.F. (jetziger § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG) verfassungswidrig ist.

II. Anwendungsvoraussetzungen und Antragstellung des § 8d KStG

Die Regelung zum Verlustabzug bei Körperschaften des § 8c KStG ist für Unternehmen ein Hemmnis, um Investoren zu finden, die sich an der Gesellschaft beteiligen. Deshalb ermöglicht § 8d Abs. 1 KStG, der auf Beteiligungserwerbe nachdem 31.12.2015 anwendbar ist, nunmehr auf Antrag einen Ausschluss des § 8c KStG. Dafür wird ein sog. fortführungsgebundener Verlustvortrag festgestellt, der zur Verrechnung mit künftigen Gewinnen genutzt werden kann.

Für die Antragstellung ist der Beobachtungszeitraum nach § 8d Abs. 1 S. 1 KStG von Bedeutung. Bei diesem handelt es sich um den Zeitraum seit Gründung der Kapitalgesellschaft oder zumindest vom 1.1. des dritten Jahres vor der Anteilsübertragung bis zum 31.12. des Anteilsübertragungsjahres.

Beispiel

Die V-GmbH verfügt über hohe Verlustvorträge. Am 1.6.2017 will der Alleingesellschafter der V-GmbH seine Beteiligung an E verkaufen. Da die Anteilsübertragung im Jahr 2017 erfolgt, beginnt der Beobachtungszeitraum am 1.1.2014 (Beginn des dritten Jahres vor dem Übertragungsjahr 2017). Der Beobachtungszeitraum endet am 31.12.2017.

Der Beobachtungszeitraum beträgt damit stets vier Jahre. Nur wenn in diesen vier Jahren keine schädliche Maßnahme im Sinne von § 8d Abs. 2 KStG durchgeführt worden ist bzw. durchgeführt wird, kann der Antrag auf Ausschluss des § 8c KStG gestellt werden.

Die in § 8d Abs. 2 KStG aufgezählten schädlichen Maßnahmen, welche die Kapitalgesellschaft nicht durchführen darf, sind Folgende:

  • Der Geschäftsbetrieb (vgl. § 8d Abs. 1 S. 3f KStG) darf nicht eingestellt worden sein.
  • Der Geschäftsbetrieb darf nicht ruhend gestellt worden sein.
  • Der Geschäftsbetrieb darf nicht einer andersartigen Zweckbestimmung zugeführt worden sein.
  • Die Körperschaft darf keinen zusätzlichen Geschäftsbetrieb aufgenommen haben.
  • Die Körperschaft darf sich nicht als Mitunternehmerin an einer Personengesellschaft beteiligt haben.
  • Die Körperschaft darf nicht die Stellung eines Organträgers im Sinne von § 14 Abs. 1 KStG eingenommen haben.
  • Auf die Körperschaft dürfen keine Wirtschaftsgüter zum Buch- oder Zwischenwert übertragen werden.

Aufgrund des unübersichtlichen Aufbaus von § 8d KStG ist leicht zu übersehen, dass die Vorschrift überhaupt nicht anwendbar ist, wenn der Geschäftsbetrieb irgendwann vor dem 1.1.2016 geruht hat oder eingestellt worden ist. Irrelevant ist dabei, ob überhaupt Verluste aus der Zeit vor der Einstellung oder vor dem Ruhen erzielt wurden.

Zu beachten ist, dass § 8d KStG nur auf Antrag anwendbar ist. Der Antrag muss für die Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer einheitlich gestellt werden. Dieser Antrag ist nach § 8d Abs. 1 Satz 5 KStG „in der Steuererklärung“ zu stellen. Das Gesetz regelt nicht, ob auch die Antragstellung in einer berichtigten Steuererklärung ausreicht. Im Schrifttum wird dies bejaht.

III. Rechtsfolgen des fortführungsgebundenen Verlustvortrags

Der Verlustvortrag nach § 8d KStG kann mit künftigen Gewinnen verrechnet werden. Er geht jedoch unter, wenn eine der in § 8d Abs. 2 KStG genannten Maßnahmen durchgeführt wird. Da der Verlustvortrag nach § 8d KStG höher sein kann als der Verlustuntergang nach § 8c KStG – im Übertragungsjahr wird der Verlust des gesamten Wirtschaftsjahres und nicht nur anteilig bis zum Übertragungszeitpunkt festgestellt–, ist der Antrag nach § 8d KStG steuerlich riskant, wenn eine schädliche Maßnahme im Sinne von Abs. 2 zu erwarten und der Verlustvortrag noch nicht aufgebraucht ist.

Beispiel

Eine V-GmbH weist zum 31.12.2015 einen Verlust von € 200.000,00 aus. Sie erleidet in 2016 einen weiteren Verlust von € 500.000,00. Am 31.03.2016 werden 50 % der Anteile an der Gesellschaft übertragen, für welche die Tatbestandsvoraussetzungen des § 8d Abs. 1 S. 1 KStG vorliegen. Aufgrund dieser Anteilsübertragung steht die Streichung eines Verlustabzugs – vorbehaltlich der Stillen-Reserve-Klausel – in Höhe von € 162.500,00  in Rede. Der verbleibende Verlust in Höhe von € 537.500 zum 31.12.2016 ist demgegenüber vortragsfähig. Stellt die V-GmbH in Ihrer Steuererklärung für den VZ 2016 den Antrag nach § 8d Abs. 1 KStG, ist der gesamte Verlust in Höhe von € 700.000,00 als fortführungsgebundener Verlustvortrag festzustellen. Er bleibt damit einerseits in dieser Höhe erhalten, ist aber andererseits nur unter Einhaltung der Bindungsvoraussetzungen des § 8d Abs. 2 KStG abzugsfähig.

Der dann nach § 8d Abs. 2 KStG drohende Verlustuntergang kann jedoch in Höhe der bei der Gesellschaft vorhandenen stillen Reserven abgewendet werden. Maßgeblich sind hierbei die zum 31.12. des Vorjahres vorhandenen stillen Reserven. Auf die stillen Reserven zum Zeitpunkt der Anteilsübertragung kommt es dagegen nicht an.

Zu beachten ist, dass der Verlustvortrag, selbst wenn er aufgrund der stillen Reserven gerettet wird, gefährdet bleibt und bei der nächsten schädlichen Maßnahme im Sinne von § 8d Abs. 2 KStG untergehen kann. Solange die stillen Reserven werthaltig bleiben oder sofern der fortführungsgebundene Verlustvortrag durch Gewinne aufgebraucht wird, ist dies kein Problem; mindern sich aber die stillen Reserven, kann die nächste schädliche Maßnahme zum Verlustuntergang nach § 8d Abs. 2 KStG führen.

Fazit:

§ 8d KStG kann einen Verlustuntergang bei einer Anteilsübertragung verhindern. Er kann aber zu einer Verschlechterung führen, weil § 8d KStG in der Regel zu einem höheren Verlustvortrag führt und dieser bei Verstoß gegen die unbefristeten Bindungsvoraussetzungen nach § 8d Abs. 2 KStG vollständig untergehen kann. Die Antragstellung nach § 8d KStG erfordert deshalb eine Prüfung und Prognose, ob der Verlustvortrag nach § 8d KStG höher ist als der drohende Verlustuntergang nach § 8c KStG, wann der Verlustvortrag nach § 8d KStG voraussichtlich aufgebraucht sein wird, ob bis dahin eine schädliche Maßnahme nach § 8d Abs. 2 KStG zu erwarten ist und ob ggf. stille Reserven vorhanden sein werden, die den Untergang verhindern können.

Insgesamt wird Kritik an den restriktiven § 8d KStG n.F. geübt, da der Gesetzgeber mit unbestimmten Rechtsbegriffen arbeitet und zu restriktive Regelungen für die Anwendung des § 8d KStG (Tatbestandsvoraussetzungen des § 8d Abs. 2 KStG) getroffen hat. Des Weiteren bleibt es abzuwarten, ob die Regelungen des § 8d KStG den Voraussetzungen des europäischen Beihilferechts standhalten und der fortführungsgebundene Verlustvortrag nicht ein ähnliches Schicksal wie die Sanierungsklausel in § 8c Abs. 1a KStG erleidet, die aufgrund des Beschlusses vom 26.01.2011 von der EU-Kommission rückwirkend als mit dem EU-Beihilferecht nicht vereinbar erklärt wurde. Zu beachten ist, dass weder ein Steuerbescheid noch eine verbindliche Auskunft von den Risiken einer evtl. EU-Rechtswidrigkeit schützen.

 

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