Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ab 01. Oktober 2014
Mit Wirkung ab 01. Oktober 2014 wird der Anwendungsbereich für die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (Reverse-Charge-Verfahren) erneut um folgende Vorgänge erweitert:
- Lieferung von Tablet Computern und Spielekonsolen (> EUR 5.000,00)
- Lieferung von Edelmetallen und unedlen Metallen
Daneben ergeben sich ab 01. Oktober 2014 folgende Änderungen beim Reverse-Charge-Verfahren:
- Nichtbeanstandungsregelung für Übergang der Steuerschuld
- Änderungen bei Bauleistungen und Gebäudereinigungsleistungen
Aufgrund der Neuregelung ist zum 26. September 2014 ein Anwendungsschreiben des BMF ergangen. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde entsprechend geändert.
Lieferung von Tablet Computern und Spielekonsolen
Die bisherige Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens auf die Lieferung von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen wird mit Wirkung ab dem 01. Oktober 2014 auf die Lieferung von Tablet Computern und Spielekonsolen erweitert.
Die Steuerschuld geht in diesen Fällen unter folgenden Voraussetzungen auf den Leistungsempfänger über:
- Leistungsempfänger ist Unternehmer
- Entgelt im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs beträgt mindestens EUR 5.000
Laptops sind von der Neuregelung nicht betroffen. Dies wird insbesondere bei sog. 2in1-Geräten zu Abgrenzungsproblemen führen. Einzelheiten finden sich im geänderten Abschnitt 13b.7. des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses.
In der Umsatzvoranmeldung sind diese Umsätze ab Oktober 2014 vom leistenden Unternehmer in der Zeile 39 (Kz. 68) und vom Leistungsempfänger nebst Steuer in der Zeile 51 (Kz. 78/79) zu melden.
Lieferung von Edelmetallen und unedlen Metallen
Mit Wirkung ab dem 01. Oktober 2014 kommt das Reverse-Charge-Verfahren auch bei der Lieferung von Edelmetallen und unedlen Metallen zur Anwendung, die in der neuen Anlage 4 zum UStG aufgeführt sind. Voraussetzung ist auch hier, dass die Lieferung an einen anderen Unternehmer erfolgt.
Zu den in Anlage 4 genannten Metallen gehören:
Selen, Silber, Gold, Platin, Eisen, Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink sowie andere unedle Metalle und Cermets (in Rohform, Halbzeug, Pulver, Körner, Plattierungen, Stangen, Bleche, Bänder, Folien etc.).
Einzelheiten zu den betroffenen Metallen finden sich im neu eingefügten Abschnitt 13b.7a. des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses.
In der Umsatzvoranmeldung sind diese Umsätze ab Oktober 2014 vom leistenden Unternehmer in der Zeile 40 (Kz. 60) und vom Leistungsempfänger nebst Steuer in der Zeile 52 (Kz. 84/85) zu melden.
Reverse-Charge-Verfahren
Kommt das Reverse-Charge-Verfahren zur Anwendung hat der leistende Unternehmer eine Rechnung ohne Umsatzsteuer mit dem Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ (alternativ: „Reverse Charge“) auszustellen.
Der Leistungsempfänger hat die Umsatzsteuer in seiner Umsatzsteuervoranmeldung anzumelden und abzuführen, kann diese jedoch zugleich als Vorsteuer geltend machen, soweit er vorsteuerabzugsberechtigt ist. Die Vorsteuer ist in der Umsatzsteuervoranmeldung in der Zeile 59 (Kz. 67) zu melden.
Rechnet der leistende Unternehmer fälschlicherweise mit Umsatzsteuer ab, hat der Leistungsempfänger aus dieser Rechnung keinen Vorsteuerabzug. Die Eingangsrechnungen sind daher unbedingt entsprechend zu prüfen.
Übergangsregelung für Lieferungen im Zeitraum vom 01.10.2014 bis 31.12.2014
Aus dem BMF-Schreiben vom 26. Spetember 2014 ergibt sich eine Übergangsregelung für die Lieferung von Tablet Computern, Spielekonsolen, Edelmetallen, Metallen, Selen und Cermets.
Danach wird es für derartige Lieferungen im Zeitraum vom 01. Oktober 2014 bis 31. Dezember 2014 sowohl beim leistenden Unternehmer als auch beim Leistungsempfänger seitens der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn beide Vertragsparteien einvernehmlich noch von der Steuerschuld des leistenden Unternehmers ausgehen; also das Reverse-Charge-Verfahren noch nicht anwenden. Voraussetzung ist, dass der leistende Unternehmer den Umsatz in zutreffender Höhe versteuert.
Nichtbeanstandungsregelung für Übergang der Steuerschuld
Ab dem 01. Oktober 2014 gilt für bestimmte Fälle eine gesetzliche Vereinfachungsregelung, wonach der Leistungsempfänger dennoch als Steuerschuldner gilt, wenn Leistungsempfänger und leistender Unternehmer in Zweifelsfällen übereinstimmend aber unzutreffend vom Vorliegen einer Steuerschuldumkehr ausgingen, sofern dadurch keine Steuerausfälle entstehen (§ 13b Abs.5 S.7 UStG).
Wenn also die Beteiligten in Zweifelsfällen übereinstimmend davon ausgingen, dass das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden ist und sich dies nachträglich als unzutreffend erweist, bleibt es trotzdem beim Reverse-Charge-Verfahren, sofern hierdurch kein Steuerausfall entsteht.
Nachdem die bisherige Nichtbeanstandungsregelung im Umsatzsteueranwendungserlass durch die BFH-Rechtsprechung verworfen wurde, wurde die Nichtbeanstandungsregelung hiermit gesetzlich verankert.
Allerdings ist zu beachten, dass die Vereinfachungsregelung nicht für alle Anwendungsfälle des Reverse-Charge-Verfahren gilt. Die Vereinfachungsregelung gilt nur für Leistungen nach § 13b Abs.2 Nr.4, 5b und 7 bis 11 UStG (Bauleistungen; bestimmte Gas- und Elektrizitätslieferungen; Lieferung von Abfall, Schrott etc.; Gebäudereinigungsleistungen; Lieferung von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern, Spielekonsolen und integrierten Schaltkreisen; Lieferung von Edelmetall und unedlen Metallen).
Änderungen bei Bauleistungen und Gebäudereinigungsleistungen
Bei Bauleistungen und bei Gebäudereinigungsleistungen kommt das Reverse-Charge-Verfahren ab dem 01. Oktober 2014 nunmehr dann zur Anwendung, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der selbst die entsprechenden Leistungen nachhaltig erbringt. Dies ist entsprechend nachzuweisen.
Hiervon kann künftig ausgegangen werden, wenn das Finanzamt dem Leistungsempfänger eine entsprechende Bescheinigung erteilt hat. Hierfür wird das neue Vordruckmuster USt 1 TG -Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen und / oder Gebäudereinigungsleistungen- eingeführt (Vertrauensschutzregelung).
Die neue Bescheinigung ersetzt die bisherige Bescheinigung nach Vordruckmuster USt 1 TG, die bisher nur für Gebäudereinigungsleistungen galt. Bei Bauleistungen konnte der Nachweis bisher durch die Vorlage einer Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG erbracht werden.
Die neue Bescheinigung ist auf Antrag und auf längstens 3 Jahre auszustellen. Die Ausstellung kann auch von Amts wegen erfolgen, falls das zuständige Finanzamt feststellt, dass die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Hat das Finanzamt eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt, ist der Leistungsempfänger auch Steuerschuldner, wenn er die Bescheinigung gegenüber dem leistenden Unternehmer nicht verwendet.
Verwendet der Leistungsempfänger jedoch eine gefälschte, widerrufene oder zurückgenommene Bescheinigung und hat der leistende Unternehmer hiervon Kenntnis, gilt die Vertrauens-schutzregelung nicht. In diesem Fall wird die Steuer vom leistendenden Unternehmer geschuldet.
Schlagworte: Umsatzsteuer
Von Wolfgang Störringer, Steuerberater, veröffentlicht am 08.10.2014