Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen nach HOAI und sonstige Werkleistungen

Gemäß dem hier anhängenden offziellen BMF-Schreiben vom 15. März 2016 sollen die neuen Grundsätze zur Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen ausschließlich auf Abschlagszahlungen nach § 8 (2) HOAI der alten Fassung (HOAI v. 21.09.1995 ) begrenzt sein. § 8 (2) HOAI a.F. gilt für Leistungen, die bis zum 17.August 2009 vertraglich vereinbart wurden. In diesen Fällen kommt weiterhin die Übergangsregelung, d.h. Anwendung der neuen Grundsätze des BFH-Urteils erst ab dem Veranlagungszeitraum 2015 sowie Verteilung des Übergangsgewinns auf bis zu 3 Jahre zum Tragen.

In allen anderen Fällen, insbesondere für Abschläge nach dem neuen § 15 (2) HOAI sowie allgemein für Werkleistungen/ Abschläge nach § 632a BGB gelten damit weiterhin die bisherigen Grundsätze, sprich: Gewinnrealisierung erst bei Abnahme. Das vorhergehende BMF-Schreiben vom 29. Juni 2015 wird aufgehoben. Damit gilt wohl in den allermeisten Fällen: Ende gut, alles gut. Die Brisanz für Altfälle nach der HOAI 1995 dürfte sich in der Praxis in Grenzen halten, da hier in sehr vielen Fällen die Abnahme und damit auch die Gewinnrealisierung nach altem Recht zwischenzeitlich erfolgt sein sollte. Die Frage der endgültigen Ermittlung des endgültigen Gewinns, insbesondere Ermittlung der anrechenbaren Kosten ist davon unabhängig und wird bei Altprojekten wie bisher auch für steuerliche Zwecke im Schätzwege erfolgen.

Das Verwirrspiel der letzten Wochen und Monate hat mit dem aktuellen BMF-Schreiben erfreulicherweise ein Ende gefunden.

Für Fragen steht Ihnen der Autor gerne zur Verfügung.

Herr Thomas Jäger, Steuerberater, Partner

Download BMF-Schreiben vom 15.03.2016

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