Homeoffice – Häusliches Arbeitszimmer abziehbar?
Das häusliche Arbeitszimmer / Homeoffice ist bei Steuerpflichtigen, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen, oft ein Konfliktpunkt mit dem Finanzamt. Dies umso mehr, als bisher immer zu hinterfragen war, ob denn beim Arbeitgeber, also in der Firma, ein „anderer“ Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Wurde dies bejaht, wurde der Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten des Arbeitnehmers in den meisten Fällen abgelehnt.
Da immer mehr Firmen ihren Mitarbeitern die Tätigkeit im Homeoffice, also am Heimarbeitsplatz ermöglichen, sind auch die Kriterien für die Berücksichtigung des häuslichen Arbeitszimmers in den Fokus gerückt.
Unstreitig ist der Abzug der Aufwendungen in voller Höhe, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3, 2. HS EStG). Meist steht jedoch dem Arbeitnehmer neben dem Heimarbeitsplatz auch ein „anderer“ Arbeitsplatz in der Firma des Arbeitgebers zur Verfügung. Nach Ansicht der OFD Münster ist in diesen Fällen zu beurteilen, ob bei Ausübung qualitativ gleichwertiger Tätigkeit die Arbeitszimmernutzung überwiegt. Dies soll dann gegeben sein, wenn der Arbeitnehmer mehr als die Hälfte seiner Arbeitszeit im Homeoffice tätig ist. Liegen diese Voraussetzungen vor, so kann der Arbeitnehmer die Aufwendungen für sein häusliches Arbeitszimmer in voller Höhe als Werbungskosten abziehen.
Letzteres soll ebenfalls möglich sein, wenn der Arbeitnehmer eine qualitativ höherwertige Tätigkeit im Arbeitszimmer ausübt als am Arbeitsplatz in der Firma.
Ist in vorgenannten Fällen der Arbeitnehmer an seinem „anderen“ Arbeitsplatz überwiegend tätig bzw. erbringt er dort die qualitativ höherwertige Tätigkeit, ist in einem 2. Schritt zu prüfen, ob die Aufwendungen für das Homeoffice zumindest begrenzt auf max. EUR 1.250,00 als Werbungskosten abgezogen werden können. Hierfür ist nach Ansicht der OFD Münster die Frage zu beantworten, ob die Tätigkeit uneingeschränkt auch am Arbeitsplatz in der Firma ausgeübt werden kann. Ist dies z.B. wegen zeitlicher, faktischer oder tätigkeitsbezogener Zugangsbeschränkungen zum Firmenarbeitsplatz zu verneinen, ist der Abzug der Aufwendungen für das Homeoffice mit max. EUR 1.250,00 möglich.
Können keine derartigen Zugangsbeschränkungen nachgewiesen werden, ist der Werbungskostenabzug für den Arbeitnehmer gänzlich ausgeschlossen.
Für Fragen zu diesem Artikel steht Ihnen die Autorin gerne zur Verfügung.
Frau Susanne Kopping, Steuerberaterin
Schlagworte: Einkommensteuer, Steuerberatung
Von Susanne Kopping, Steuerberaterin, veröffentlicht am 25.02.2014