Ist Modus für Anrechnung ausländischer Steuern bei der Einkommensteuer EU-rechtswidrig?

Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 28.02.2013 die Formel zur Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags für ausländische Steuern als Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit angesehen, weil persönliche Abzüge im Nenner der in § 34c Abs. 1 Nr. 2 EStG gesetzlich normierten Formel „gesamte deutsche Steuer x ausländische Steuer / Summe der in- und ausländischen Einkünfte“ nicht berücksichtigt werden und sich der Anrechnungshöchstbetrag somit verringert.

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 30.09.2013 nunmehr auf das o.a. EuGH-Urteil reagiert und angeordnet, dass Einkommensteuerfestsetzungen hinsichtlich der Anrechnung der ausländischen auf die deutsche Steuer in Fällen des Anrechnungsüberhangs vorläufig vorzunehmen sind.

Ferner ist Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung der wegen der Minderanrechnung ausländischer Steuern aufgrund nicht berücksichtigter persönlicher Abzüge zu hoch festgesetzten Einkommensteuer  stattzugeben.

Persönliche Abzüge in diesem Sinne sind Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Kinderfreibeträge, Altersentlastungsbetrag und Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.

Quellen: BMF-Schreiben vom 30.09.2013, Kammermitteilungen vom 04.12.2013

 

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Herr Michael Leinauer, Partner, Wirschaftsprüfer, Steuerberater

Schlagworte: Einkommensteuer, Anrechnung ausländische Steuern

Von Michael Leinauer, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, veröffentlicht am 13.01.2014

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