Können Ausschüttungen aus unterjährigen Zugängen zum steuerlichen Einlagekonto finanziert werden?
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 30.01.2013 (I R 35/11) entschieden, dass gemäß § 27 KStG in der Neufassung durch das SEStEG die Verwendung des steuerlichen Einlagekontos trotz unterjähriger Zugänge auf den zum letzten Stichtag festgestellten positiven Bestand begrenzt ist. Dies ist von Bedeutung, da Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto nicht dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen und beim Gesellschafter nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen führen, sondern eine Kapitalrückzahlung darstellen.
Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen sind (erst) am Schluss des jeweiligen Wirtschaftsjahres auf dem steuerlichen Einlagekonto auszuweisen. Das steuerliche Einlagekonto wird nur dann durch Leistungen der Gesellschaft gemindert, wenn die Summe der im Wirtschaftsjahr erbrachten Leistung den zum Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres festgestellten ausschüttbaren Gewinn übersteigt.
Der Bestand des steuerlichen Einlagekontos kann durch Leistungen nicht negativ werden. Leistungen sind alle Auskehrungen an die Gesellschafter, wenn sie durch das Gesellschaftsverhältnis bedingt sind. Lediglich die Rückzahlung von Nennkapital bildet hiervon eine Ausnahme.
Hinweise:
Die gezahlten Einlagen des laufenden Jahres können also erst für Gewinnausschüttungen des Folgejahres verwendet werden. Benötigt der Gesellschafter vorher Liquidität, so kann ihm als mögliche Alternative ein (verzinsliches) Darlehen gewährt werden, das dann mit einer Ausschüttung im Folgejahr verrechnet wird.
Einlagen bei Neugründungen sind vom vorliegenden Urteil nicht betroffen, da der Bestand des steuerlichen Einlagekontos bereits bei Beginn der Körperschaftsteuerpflicht festgestellt wird und als Bestand zum Ende des vorangegangenen Jahres gilt.
Quellen: „BFH Urteil vom 30.01.2013 ( I-R-35/11)
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Herr Michael Leinauer, Partner, Wirschaftsprüfer, Steuerberater
Schlagworte: Steuerberatung
Von Michael Leinauer, Partner, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, veröffentlicht am 07.08.2013