Neuerungen im Transparenzregister

Liebe Leserinnen und Leser,

zum 01.08.2021 ist das neue Transparenz-Finanzinformationsgesetz Geldwäsche (TraFinG Gw) in Kraft getreten. Dieses wird das deutsche Transparenzregister vom bisherigen Auffangregister zu einem Vollregister umwandeln, sodass die wirtschaftlich Berechtigten aller Rechtsträger künftig auch dann an das Transparenzregister mitgeteilt werden müssen, wenn diese bereits aus einem anderen Register (z. B. Handels- oder Partnerschaftsregister) ersichtlich wären (Mitteilungsfiktion).

Wirtschaftlich Berechtigter ist jede natürliche Person, die mehr als 25% der Kapitalanteile hält, mehr als 25% der Stimmrechte kontrolliert, oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt. Gibt es keinen wirtschaftlich Berechtigten, so ist der fiktiv wirtschaftlich Berechtigte an das Transparenzregister zu melden (vertretungsberechtigtes Organ des Rechtsträgers).

Folgende Daten sind für die jeweiligen (fiktiven) wirtschaftlich Berechtigten an die registerführende Stelle zu übermitteln und bei Änderung unverzüglich zu aktualisieren:

  • Vor- und Nachname
  • Geburtsdatum
  • Wohnort
  • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses und
  • alle Staatsangehörigkeiten

Bereits vor dem 01.08.2021 gegründete Gesellschaften

Für Gesellschaften, die aufgrund des Wegfalls der Mitteilungsfiktion erstmals meldepflichtig werden, sieht das Gesetz folgende Fristen für die erforderlichen Meldungen an das Transparenzregister vor:

  • AG, SE oder KGaA bis zum 31. März 2022
  • GmbH, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft bis zum 30. Juni 2022
  • und in allen anderen Fällen (insbesondere eingetragene Personengesellschaften) bis zum 31. Dezember 2022.

Die Bußgeldvorschriften sind für diese erstmals meldepflichtigen Gesellschaften zunächst bis ins Jahr 2023 ausgesetzt. Danach drohen bei Verstößen Bußgelder von bis zu EUR 100.000 bzw. EUR 150.000 (bei Vorsatz).

Neugründungen ab 01.08.2021

Die zuvor genannten Übergangsfristen sowie die Aussetzung der Bußgeldvorschriften gelten nicht für Neugründungen ab dem 01.08.2021. In diesen Fällen ist eine unverzügliche Eintragung der (fiktiv) wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister erforderlich.

Wir empfehlen rechtzeitig Maßnahmen zur Umsetzung der neuen gesetzlichen Vorschriften zu ergreifen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten und nehmen die Eintragungen im Transparenzregister vor.

Autor: RAin Miriam Rosenthal

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