UPDATE: KiStAM-Abfrage bei ausschüttenden Kapitalgesellschaften verlängert

Im vorigen Beitrag zur Kirchensteuerabzugsverpflichtung für Banken, Versicherungen sowie Kapitalgesellschaften mit mindestens einer natürlichen Person als Gesellschafter wurde darauf hingewiesen, dass für kapitalertragsteuerpflichtige Ausschüttungen, die in 2015 erfolgen sollen, bis 31. Oktober 2014 die sog. Regelabfrage der Kirchensteuerabzugsmerkmale (KiStAM) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vorzunehmen ist.

 

Die Frist zur diesjährigen Regelabfrage wurde nun bis 30.11.2014 verlängert.

Verantwortlich hierfür sind die Organe der jeweiligen Kapitalgesellschaften: Der Geschäftsführer einer GmbH bzw. der Vorstand einer AG.

 

Den betroffenen Unternehmen wird hiermit noch Zeit gegeben, sich über das BZStOnline-Portal zu registrieren, die Zulassung zu diesem automatisierten Verfahren zu erhalten und die Regelabfrage der KiStAM bis 30.11.2014 vorzunehmen.

 

Bei Kapitalgesellschaften mit natürlichen Personen als Gesellschaftern, die im Ausschüttungsfall kirchensteuerabzugsverpflichtet sind, kann nach Aussage des BZSt die Registrierung und Abfrage in folgenden Fällen zurückgestellt werden:

 

1. Ein-Mann-Gesellschaften, wenn der Alleingesellschafter-Geschäftsführer konfessionslos ist bzw. keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört

 

Achtung:

Sobald jedoch eine zweite natürliche Person Gesellschafter ist, müssen Zulassung und Abfrage erfolgen, selbst wenn auch diese Person konfessionslos ist bzw. keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört.

 

2. Komplementär-GmbHs einer GmbH & Co. KG, die niemals Gewinne ausschütten.

 

Personenmehrheiten nehmen am automatisierten Verfahren generell nicht teil. Zudem sind Kapitalerträge, die dem Betriebsvermögen zugeführt werden, ebenfalls von diesem Verfahren ausgenommen.

 

3. Kapitalgesellschaften, die eine Ausschüttung im Folgejahr – hier 2015 – mit Sicherheit ausschließen können bzw. diese sehr unwahrscheinlich ist, und die daher nicht beabsichtigen, im Folgejahr eine kapitalertragsteuerpflichtige Ausschüttung vorzunehmen.

 

Eine Ausschüttung ist dann unwahrscheinlich, wenn zum Zeitpunkt der Regelabfrage (grundsätzlich vom 01.09. – 31.10. eines Jahres) z.B. die aktuelle Ertragslage, Verlustvorträge oder das Auskehrungsverhalten der Vorjahre nach normalem Geschäftsverlauf eine Ausschüttung im Folgejahr nicht erwarten lassen. In diesen Fällen können Registrierung und Abfrage zunächst unterbleiben.

 

Voraussetzung ist jedoch, dass sich Gesellschaft in die Lage versetzt, im Fall einer steuerpflichtigen Ausschüttung die Abfrage – auch unterjährig – nachzuholen (sog. Anlassabfrage). Will die Gesellschaft also aktuell keine Registrierung vornehmen, dann hat sie bei allen potentiell kirchensteuerpflichtigen Gesellschaftern VORAB das Einverständnis zu einer Anlassabfrage für den Fall einer Ausschüttung im Folgejahr einzuholen. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Prognose, dass eine Ausschüttung unterbleibt, im Folgejahr anlassbezogen korrigiert und der Kirchensteuerabzug vorgenommen werden kann.

 

Informationen und Erläuterungen zur Registrierung und Zulassung im BZSTOnline-Portal sind auf der Internetseite des BZSt zu finden. Die Bearbeitungszeit der Anträge beim BZSt liegt derzeit angabegemäß bei vier bis fünf Werktagen nach Eingang des Antrags.

 

Selbstverständlich stehen auch wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.

 

Für Fragen zu diesem Artikel stehen Ihnen die Autoren gerne zur Verfügung.

 

Herr Bernd Freutel, Partner, Steuerberater

Frau Susanne Kopping, Steuerberaterin

Schlagworte: KiStAM, Fristverlängerung, Ausschüttung von Kapitalgesellschaften

Von Susanne Kopping, Steuerberaterin , veröffentlicht am 13.11.2014

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