Wann erfolgt eine steuerliche Anerkennung des Ergebnisvorabs bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften?
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass bei einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft ein Ergebnisvorab steuerlich nicht anzuerkennen sei, wenn die Personengesellschaft weder einen Überschuss erwirtschaftet hat, noch Einnahmen in Höhe der vereinbarten Vergütung erzielt wurden und die Vergütung auch nicht ausgezahlt wurde.
Das Finanzgericht begründet dies damit, dass ansonsten aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung ein Zufluss des Ergebnisvorab unterstellt und folglich besteuert werde, den es tatsächlich nicht gab. Dies gelte unabhängig davon, ob eine Haftungsvergütung als Ergebnisvorab oder als Sonder-Einnahme qualifiziert wird. Allein die Vereinbarung eines Ergebnisvorabs, unabhängig von der tatsächlichen Zahlung an den betreffenden Gesellschafter, führt somit nicht dazu, dass sich die Anteile der übrigen Gesellschafter am Überschuss der Gesellschaft mindern bzw. deren Verlustanteile sich erhöhen.
Ein steuerlich anzuerkennendes Ergebnisvorab setzt folglich einen Überschuss oder zumindest Einnahmen der Gesellschaft in entsprechender Höhe voraus.
Für vermögensverwaltende Personengesellschaften bedeutet das Urteil des Finanzgerichts, dass eine Haftungsvergütung der Vorsicht halber tatsächlich ausbezahlt werden sollte. Von einer bloßen Verrechnung sei demnach abzuraten.
Quellen: Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.01.2013 (6-K-6188/08)
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Herr Michael Leinauer, Partner, Wirschaftsprüfer, Steuerberater
Schlagworte: Finanzgericht, Personengesellschaften
Von Michael Leinauer, Partner, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, veröffentlicht am 18.09.2013