Wann kommt eine Erstattung von Kapitalertragsteuer auf Dividenden aus Minderheitsbeteiligungen in Betracht?

Ein EuGH-Urteil aus dem Oktober 2011 (Rechtssache C-248/09) eröffnet für bestimmte „Altfälle“ eine Erstattung der deutschen Kapitalertragsteuer für beschränkt steuerpflichtige Körperschaften mit Sitz und Geschäftsleitung in einem EU/EWR-Staat, deren Beteiligung an inländischen Körperschaften weniger als 10 % beträgt. Die Erstattungsmöglichkeit gilt aufgrund der Neuregelung zur Besteuerung der sogenannten „Streubesitzdividenden“ jedoch nur noch für Steuern auf Dividenden, die bis zum 28.02.2013 zugeflossen sind.

Die Erstattung ist grundsätzlich formlos beim Bundeszentralamt für Steuern zu beantragen, es sind jedoch u. a. folgende Voraussetzungen nachzuweisen:

  • Unbeschränkte Steuerpflicht im Ansässigkeitsstaat (Ort der Geschäftsleitung).
  • Unmittelbare Beteiligung am Grund- oder Stammkapital der ausschüttenden Gesellschaft.
  • Die antragstellende Körperschaft ist tatsächliche Empfängerin der Dividenden (Anteilseignerin) und diese sind ihr steuerlich zuzurechnen.
  • Der Erstattungsanspruch ist bei entsprechender Anwendung des § 50d Abs. 3 EStG nicht ausgeschlossen (die antragstellende Gesellschaft ist aktiv wirtschaftlich tätig, es sind weder natürliche Personen noch Drittstaatsangehörige an ihr beteiligt).
  • Keine Erstattungsmöglichkeiten nach anderen Vorschriften (z. B. DBA).
  • Die deutsche Kapitalertragsteuer darf im Ansässigkeitsstaat weder bei der antragstellenden Körperschaft noch bei ihren Anteilseignern angerechnet oder als Ausgabe abgezogen werden.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen erfolgt die Erstattung der Kapitalertragsteuer durch einen Freistellungsbescheid für alle in einem Kalenderjahr bezogenen Gewinnausschüttungen. Die vorgenannten Voraussetzungen sind durch eine Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörde nachzuweisen. Die Frist für die Antragstellung für frühere Jahre bemisst sich nach der allgemeinen steuerlichen Verjährungsfrist (vier Jahre).

Nach unseren Informationen erstellt das Bundeszentralamt für Steuern derzeit ein entsprechendes Formular, das bei der ausländischen Steuerbehörde zur Bescheinigung der erforderlichen Voraussetzungen vorgelegt werden kann. Wann das Formular verfügbar sein wird und wie die ausländischen Steuerbehörden damit verfahren, bleibt abzuwarten.

 

Für Fragen zu diesem Artikel stehen Ihnen die Autoren gerne zur Verfügung.

Herr Thomas Jäger, Partner, Steuerberater

Frau Ulrike Schmid, Steuerberaterin

Schlagworte: Kapitalertragsteuer

Von Thomas Jäger, Steuerberater, Ulrike Schmid, Steuerberaterin, veröffentlicht am 10.02.2014

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