Was ist bei der Erstellung von Gutschriften zu beachten?
Neues BMF-Schreiben vom 25.10.2013 zu Zweifelsfragen und Erleichterungen bei der Ausstellung von Rechnungen.
Durch die Änderung der §§ 14, 14a UStG durch das AmtshilfeRLUmsG vom 26.06.2013 haben sich die Voraussetzungen für die Rechnungsstellung mit der Erweiterung um die Pflichtangabe „Gutschrift“ bei Ausstellung von Rechnungen durch den Leistungsempfänger zunächst erheblich verschärft. Demnach schuldet ein Unternehmer, der eine fälschlicherweise als „Gutschrift“ bezeichnete Korrektur-/Stornorechnung erhält und diese akzeptiert, die darin ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14 c UStG.
Mit dem hierzu ergangenen BMF-Schreiben vom 25.10.2013 wurde nunmehr klargestellt, dass die im allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnete Stornierung oder Korrektur der ursprünglichen Rechnung als Gutschrift (sog. kaufmännische Gutschrift) keine Gutschrift im umsatzsteuerlichen Sinne darstellt. Werden diese Begriffe in einem Dokument verwendet, obwohl keine Gutschrift im umsatzsteuerlichen Sinne vorliegt, ist dies unbeachtlich. Die Bezeichnung als „Gutschrift“ führt als solche nicht zur Anwendung des § 14 c UStG.
Das o. g. BMF-Schreiben befasst sich u. a. auch mit der konkretisierten Rechnungsangabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ gemäß § 14 a Abs. 5 UStG, für die auch Formulierungen in allen Amtssprachen der EU verwendet werden können, die in Abschnitt II des BMF-Schreibens aufgeführt sind. Außerdem ist eine Nichtbeanstandungsregelung für Rechnungen, die bis einschließlich 31.12.2013 ausgestellt werden, enthalten. Demnach wird es bis dahin nicht beanstandet, wenn die Rechnungsangabe „Gutschrift“ oder „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ fehlt.
Für Fragen zu diesem Artikel steht Ihnen die Autorin gerne zur Verfügung.
Frau Ulrike Schmid, Steuerberaterin
Schlagworte: Steuerberatung
Von Ulrike Schmid, Steuerberaterin, veröffentlicht am 19.11.2013