Was müssen Vermieter beim Antrag auf Grundsteuererlass beachten?

Wenn eine vermietete Immobilie längere Zeit leer steht, können Eigentümer für einen Teil der Grundsteuer Antrag auf Erlass stellen.

 

Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?

Voraussetzung ist eine wesentliche Ertragsminderung – zumeist durch Leerstand – die der Eigentümer selbst nicht zu vertreten hat. Maßstab für eine solche Ertragsminderung ist die übliche Jahresmiete für Räume gleicher Art, Lage und Ausstattung. Der Erlass wird deshalb nicht gewährt, wenn man in dem relevanten Zeitraum z.B. Mietern gekündigt hat um eine Sanierung der Immobilie durchzuführen. Das Finanzamt prüft die Voraussetzung für den Erlass sehr genau.

Der Vermieter muss darüberhinaus konkrete Vermietungsbemühungen (Maklervertrag, Anzeigen, Aushänge, etc.) nachweisen.

 

Welche Form und Frist gibt es für den Antrag?

Der Antrag auf Erlass der Grundsteuer wird formlos bei der zuständigen Stadt oder Gemeinde gestellt. In den Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg ist der Antrag an das Finanzamt zu stellen. Der Antrag muss bis zum 31. März des Folgejahres gestellt werden, eine Fristverlängerung ist ausgeschlossen.

 

Wieviel wird erlassen?

Liegen die Ertragsminderungen über 50% können 25% Grundsteuererlass gewährt werden. Sofern das Objekt im betroffenen Zeitraum zu 100% leer stand und keine Einnahmen erzielt wurden, wird die Grundsteuer zu 50% erlassen.

 

Für Fragen zu diesem Artikel stehen Ihnen die Autoren gerne zur Verfügung.

Herr Thomas Jäger, Partner, Steuerberater

Herr Robin Friedrich, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

Schlagworte: Grundsteuer, Leerstand, Immobilien

Von Thomas Jäger, Partner, Steuerberater, Robin Friedrich, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, veröffentlicht am 24.02.2014

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