Wie sind die neuen europaweiten Registrierungspflichten bei der Dienstwagenüberlassung?

Umsatzsteuer auf Privatnutzung von Dienstwagen bei im Ausland wohnenden Arbeitnehmern

Die Umsatzbesteuerung bei der Dienstwagenüberlassung an Arbeitnehmer richtet sich nach Auffassung der deutschen Finanzverwaltung nunmehr nach dem Wohnsitz des Arbeitnehmers. Bei Arbeitnehmern mit Wohnsitz im Ausland ist dies mit zusätzlichen umsatzsteuerlichen Pflichten verbunden. Da es allerdings selbst innerhalb der EU keine einheitliche Regelung für die Besteuerung der Privatnutzung gibt, kann es im Ausland abweichende Vorschriften geben. Hierdurch können sich prinzipiell auch Nicht- oder Doppelbesteuerungen ergeben. Die Dienstwagenüberlassung an im Ausland ansässige Mitarbeiter ist daher künftig deutlich komplizierter und mit einem vermehrten Aufwand für den Arbeitgeber verbunden. Hinzu kommt, dass die Umsatzsteuersätze im europäischen Ausland i.d.R. höher sind als in Deutschland.

Überlässt ein Unternehmer einem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur privaten Nutzung (Privatfahrten, Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte, Familienheimfahrten) unterliegt dies der Umsatzsteuer. Laut BMF ist die Fahrzeugüberlassung (als Teil der Arbeitsvergütung) regelmäßig als entgeltliche umsatzsteuerpflichtige Leistung anzusehen (vgl. BMF-Schreiben vom 27.08.2004). Hierzu haben sich nunmehr die Regelungen zur Bestimmung des Leistungsortes geändert.

 

Ausnahme:

 

Laut BMF (Schreiben vom 27.08.2004) kann von einer unentgeltlichen Nutzungsüberlassung ausnahmsweise ausgegangen werden, wenn die private Nutzung so gering ist, dass sie für die Gehaltsbemessung keine wirtschaftliche Rolle spielt. Dies kann nur angenommen werden, wenn dem Arbeitnehmer der Dienstwagen aus besonderem Anlass oder zu besonderen Zwecken nur gelegentlich (an nicht mehr als 5 Kalendertagen im Kalendermonat) für private Zwecke überlassen wird. In diesen Fällen richtet sich der Leistungsort für die unentgeltliche Wertabgabe auch weiterhin nach dem Sitz des Unternehmers (Arbeitgeber) bzw. dessen Betriebsstätte (§ 3f UStG).

 

1. Bisherige Regelung zur (entgeltlichen) Dienstwagenüberlassung

 

Der Leistungsort für die Fahrzeugüberlassung an Nichtunternehmer richtete sich bisher nach dem Sitz des Unternehmens bzw. der Betriebsstätte (§ 3a Abs. 1 UStG). Die Privatnutzung eines Dienstwagens durch den Arbeitnehmer lag somit bisher am Sitz des Unternehmens bzw. der Betriebsstätte der Umsatzbesteuerung.

 

2. Neue Regelung zur (entgeltlichen) Dienstwagenüberlassung

 

Mit dem AmtshilfeRLUmsG wurde eine neue Leistungsortregelung für die langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln an Nichtunternehmer eingeführt. Der Leistungsort richtet sich in diesen Fällen nunmehr nach dem Wohnsitz oder Sitz des Leistungsempfängers (§3a Abs. 3 Nr. 2 UStG n.F.).

Diese Neuregelung gilt seit dem 30.06.2013.

Das BMF hat nunmehr mit Schreiben vom 12.09.2013 klargestellt, dass die Überlassung eines Dienstwagens an einen Arbeitnehmer zur privaten Nutzung ebenfalls regelmäßig als entgeltliche Vermietung eines Beförderungsmittels anzusehen ist.

Die Neuregelung gilt somit auch für die Umsatzbesteuerung bei der Privatnutzung von Dienstwagen.

Wird also einem Arbeitnehmer ein Dienstwagen zur privaten Nutzung (Privatfahrten, Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte, Familienheimfahrten) überlassen, richtet sich der Leistungsort nunmehr nach dem Wohnsitz des Arbeitnehmers.

Bei einer Nutzungsüberlassung durch einen inländischen Unternehmer an einen Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Inland, ist dies unproblematisch, da die Umsatzbesteuerung weiterhin im Inland erfolgt.

 

3. Grenzüberschreitende Dienstwagenüberlassung

 

Die Umsatzbesteuerung der Dienstwagenüberlassung ist innerhalb der EU nicht einheitlich geregelt, so dass es bei grenzüberschreitenden Dienstwagenüberlassungen zu Konflikten mit den Regelungen in anderen Ländern kommen kann.

 

3.1. Umsatzsteuerliche Behandlung nach deutschem Recht

 

Nach der neuen deutschen Regelung unterliegt die Nutzungsüberlassung im jeweiligen Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers der Umsatzbesteuerung. Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz im Ausland muss sich der inländische Unternehmer im Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers umsatzsteuerlich registrieren lassen und dort die Umsatzsteuer abführen. Im Inland fällt in diesem Fall keine Umsatzsteuer mehr an.

Umgekehrt müssen sich ausländische Unternehmer im Inland umsatzsteuerlich registrieren lassen, wenn einem im Inland wohnenden Arbeitnehmer ein Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen wird.

 

3.2. Mögliche Konflikte bei abweichenden Regelungen im Ausland

 

Die Leistungsortverlagerung zum Wohnsitz des Arbeitnehmers ergibt sich nur dadurch, dass die Dienstwagenüberlassung nach Auffassung der deutschen Finanzverwaltung als entgeltliche Vermietung qualifiziert wird. In Staaten, in denen die Dienstwagenüberlassung nicht als Vermietung angesehen wird, bestimmt sich der Leistungsort dagegen nach dem Sitz des Arbeitgebers. Dies könnte grundsätzlich dazu führen, dass entweder:

  1. keine Besteuerung der Privatnutzung erfolgt, da beide Staaten dem anderen Staat das Besteuerungsrecht zuweisen.
  2. eine Doppelbesteuerung erfolgt, da die Privatnutzung in beiden Staaten der Umsatzbesteuerung unterliegt.

Beispiel:

Dienstwagenüberlassung eines deutschen Unternehmers an Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland. Nach deutschem Recht hat die Besteuerung der Privatnutzung im Wohnsitzstaat zu erfolgen. Gilt allerdings im Wohnsitzstaat abweichend von der deutschen Auffassung der Sitz des Unternehmers als Leistungsort, erfolgt in beiden Staaten keine Umsatzbesteuerung.  Im umgekehrten Fall  – Dienstwagenüberlassung des ausländischen Unternehmers an einen Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland –  würden dagegen beide Staaten eine Besteuerung der Privatnutzung vornehmen.

In einigen Staaten gibt es auch keinen oder nur einen eingeschränkten Vorsteuerabzug für Kfz-Aufwendungen, wofür dagegen keine Umsatzbesteuerung der Privatnutzung erfolgt. Auch dies könnte grundsätzlich dazu führen, dass entweder:

  1. keine Besteuerung der Privatnutzung erfolgt, da in einem Staat die Privatnutzung nicht besteuert wird, obwohl im anderen Staat Vorsteuer gezogen wurden
  2. eine Doppelbesteuerung erfolgt, da in einem Staat die Privatnutzung der Umsatzbesteuerung unterliegt, obwohl im anderen Staat keine Vorsteuer gezogen werden konnte.

Beispiel:

Dienstwagenüberlassung eines deutschen Unternehmers an Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland. Auch wenn im anderen Staat abweichend von der deutschen Regelung keine Besteuerung der Privatnutzung erfolgt, bleibt in Deutschland der Vorsteuerabzug erhalten. Im umgekehrten Fall  – Dienstwagenüberlassung des ausländischen Unternehmers an einen Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland –  würde Deutschland als Wohnsitzstaat die Privatnutzung besteuern, auch wenn im anderen Staat kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden konnte.

In solchen Fällen empfiehlt es sich, die Kfz-Aufwendungen in dem Staat anfallen zu lassen, in dem kein Vorsteuerabzugsverbot besteht.

Es ist allerdings davon auszugehen, dass die einzelnen Staaten auf die Möglichkeit der Nichtbesteuerung aufgrund unterschiedlicher Regelungen reagieren werden. Beispielsweise erging in Österreich  – wo die Dienstwagenüberlassung normalerweise nicht besteuert wird, da für Kfz-Aufwendungen ein Vorsteuerabzugsverbot gilt –  bereits ein sog. Begutachtungsentwurf, wonach die Dienstwagenüberlassung durch einen deutschen Unternehmer entsprechend der deutschen Rechtsauffassung als entgeltliche langfristige Vermietung anzusehen ist und damit zu besteuern ist. Im umgekehrten Fall der Besteuerung der Dienstwagenüberlassung in Deutschland, bleibt das Vorsteuerabzugsverbot jedoch nach derzeitigem Rechtsstand bestehen.

 

Für Fragen zu diesem Artikel stehen Ihnen die Autoren gerne zur Verfügung.

Herr Thomas Jäger, Partner, Steuerberater

Herr Wolfgang Störringer, Steuerberater

 

 

 

 

 

 

 

 

Schlagworte: Steuerberatung, Umsatzsteuer

Von Thomas Jäger, Partner, Steuerberater, Wolfgang Störringer, Steuerberater, veröffentlicht am 11.10.2013

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