Jahresinformation 2025
Schon nach den bisherigen steuerlichen Regelungen ist die steuerpflichtige Privatnutzung von betrieblichen Elektro-Pkw gegenüber Verbrennern stark begünstigt. Dies gilt sowohl bei der Nutzung durch den Unternehmer selbst als auch bei der Überlassung des Fahrzeugs an Arbeitnehmer: Bei Verbrenner-Pkw wird im Rahmen der Pauschalwertmethode 1 % des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil zum monatlichen Gehalt hinzugerechnet. Darüber hinaus werden 0,03 % des Bruttolistenpreises für jeden Kilometer der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ebenfalls zur Berechnung der Einkommensteuer herangezogen. Damit ist dann die Privatnutzung steuerlich abgegolten. Beim Bruttolistenpreis handelt es sich um den Preis des Fahrzeugs mit jeweiliger Ausstattung inklusive Umsatzsteuer.
Bei reinen Elektro-Pkw wird der steuerpflichtige Vorteil aber nur mit 0,25 % des Bruttolistenpreises berechnet. Der zu versteuernde geldwerte Vorteil schrumpft also auf ein Viertel gegenüber dem Verbrenner-Pkw. Dies gilt im Ergebnis auch für die Ermittlung der steuerpflichtigen Privatnutzung nach der alternativen Fahrtenbuchmethode. Bei dieser werden in einem Fahrtenbuch, das bestimmte Formerfordernisse erfüllen muss, private und betriebliche Fahrten aufgezeichnet und die Gesamtkosten des Fahrzeugs werden dann anteilig auf die Privatfahrten als steuerpflichtigem Vorteil verteilt. Bisher galt die 0,25-%-Regelung allerdings nur, wenn der Bruttolistenpreis des Elektro-Pkw nicht mehr als 70.000 € betrug. Durch die Neuregelungen wird diese Grenze nun auf einen Bruttolistenpreis von 100.000 € angehoben. Dies gilt für Elektro-Pkw, die nach dem 30.06.2025 angeschafft wurden. Somit können nun also auch die Nutzer höherwertigerer Elektro-Pkw von der 0,25-%-Regelung profitieren.
Hinweis:
Bei einem Bruttolistenpreis von über 100.000 € ist der Ansatz der steuerlichen Privatnutzung noch um 50 % gegenüber einem Verbrenner-Pkw reduziert
