Jahresinformation 2025
Mit dem Wachstumschancengesetz wurde die verpflichtende Ausstellung der neuen elektronischen Rechnung (E Rechnung) auf den Weg gebracht. Schon jetzt (2025) müssen Unternehmer E-Rechnungen empfangen können – das Vorhandensein eines E-Mail-Postfachs ist hierfür technisch gesehen ausreichend. Für das Ausstellen von E-Rechnungen gibt es verschiedene Übergangsregelungen, für den Empfänger sind diese allerdings grundsätzlich
nicht vorgesehen.
Bei der E-Rechnung handelt es sich um ein Dokument, das in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Das strukturierte elektronische Format muss der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung (EN 16931) entsprechen.
Es gibt verschiedene Formate, wie etwa ZUGFeRD oder X-Rechnung. Nicht zu verwechseln ist die E-Rechnung mit Rechnungsdokumenten, die lediglich auf elektronischem Weg versendet werden (z.B. als PDF per E-Mail). Der Unterschied hierbei ist, dass die E-Rechnung weiterführende, auswertbare Datenstrukturen im Hintergrund enthält.
Hinweis:
Die Verpflichtung zur E-Rechnung betrifft grundsätzlich nur Unternehmer im Inland in ihrem Liefer- und Leistungsverkehr untereinander (Business- to-Business, B2B). Rechnungen an Privatpersonen können weiterhin in Papierform oder in einem einfachen elektronischen Format (z.B. PDF) ausgestellt werden.
Umsatzsteuerliche Kleinunternehmer sind von der Pflicht zur E-Rechnungsstellung ausgenommen. Auch sie sollten allerdings in der Lage sein, E-Rechnungen von anderen Unternehmern zu empfangen und zu archivieren. Zeitlich ist bei der
E-Rechnung folgender Fahrplan zu beachten:
