Jahresinformation 2025
Seit dem 01.01.2025 gibt es die technische Möglichkeit, elektronische Kassensysteme direkt bei den Finanzbehörden zu melden. Die Mitteilungspflicht dient insbesondere dazu, dass die Finanzämter sich einen Überblick über die verwendeten Systeme verschaffen können – auch im Hinblick auf die technischen Sicherheitseinrichtungen gegen Kassenmanipulation.
Die Meldepflicht gilt außer für elektronische Kassensysteme auch für andere buchführungsrelevante Aufzeichnungssysteme wie z.B. Taxameter und Wegstreckenzähler
sowie Warenautomaten. Mit Übergangsfristen hatte die erste Meldung für alle vor dem
01.07.2025 angeschafften Kassensysteme bis zum Ablauf des 31.07.2025 zu erfolgen.
Hinweis:
Für ab dem 01.07.2025 angeschaffte Systeme muss die Meldung nun innerhalb eines Monats erfolgen. Wird eine Kasse außer Betrieb genommen, ist die Meldung ebenfalls innerhalb eines Monats nach der Außerbetriebnahme zu erstatten.
Die notwendigen Daten lassen sich auf folgenden Wegen an die Finanzbehörde übermitteln:
