Jahresinformation 2025
Zum 01.01.2025 wurde die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung reformiert. Durch die Regelung können Unternehmer von ihren umsatzsteuerlichen Pflichten befreit werden (z.B. von der Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und vom Umsatzsteuerausweis in Rechnungen). Voraussetzung ist, dass bestimmte Schwellen von steuerpflichtigen Umsätzen nicht überschritten werden
Die neue Kleinunternehmerregelung ab 2025 ist anwendbar, wenn im Vorjahr der steuerpflichtige Gesamtumsatz 25.000 € (bis 31.12.2024: 22.000 €) und der Umsatz des laufenden Jahres 100.000 € (bis 31.12.2024: 50.000 €) nicht übersteigt. Die Finanzverwaltung hat zu der Neuregelung außerdem bereits in einem BMF-Schreiben Stellung genommen.
Neu in der Systematik ist, dass bei Überschreiten der Umsatzgrenze von 100.000 € bereits im laufenden Jahr (und zwar unterjährig) die Umsatzsteuerpflicht eintritt. Dies bedeutet, dass der Unternehmer die Höhe seiner Umsätze fortwährend im Blick haben muss.
Beispiel:
Der Unternehmer U ist IT-Berater und wendet im Jahr 2025 die Kleinunternehmerregelung an. Bis zum 29.06.2025 betragen seine Umsätze bereits 95.000 €. Zum 05.07.2025 schließt er ein weiteres Projekt ab und vereinnahmt 5.500 €. Damit hat er die 100.000-€-Schwelle überschritten.
Folge: Bereits der Umsatz, mit dem U die Schwelle überschreitet, also die 5.500 €, unterliegen der Regelbesteuerung. Für diesen Betrag muss also bereits eine Rechnung mit Umsatzsteuer ausgestellt werden.
Kleinunternehmergrenze im Jahr der Gründung
Wird die Freigrenze von 25.000 € in einem Jahr überschritten, so gilt gewöhnlich ab dem darauffolgenden Jahr die Regelbesteuerung. Im Jahr der Gründung gibt es allerdings eine Besonderheit: Hier greift der Wechsel zur Regelbesteuerung bereits unterjährig, wenn schon im Laufe des ersten Jahres die 25.000-€-Grenze überschritten wird. Auch hier gilt, dass bereits der Umsatz, mit dem die Schwelle „gerissen“ wird, steuerpflichtig ist und eine Rechnung mit Umsatzsteuer ausgestellt werden muss.
Hinweis:
In die jeweiligen Kleinunternehmergrenzen sind ausschließlich die im Inland steuerbaren Umsätze einzubeziehen. Das bedeutet: Umsätze, die unter eine Steuerbefreiung fallen, spielen bei der Ermittlung der Kleinunternehmergrenze keine Rolle. Sie können also theoretisch in beliebiger Höhe erwirtschaftet werden, ohne dass eine Umsatzsteuerpflicht eintritt.
