Jahresinformation 2025
Das Lohnsteuerrecht bietet dem Arbeitgeber eine Anzahl von Instrumenten, mit denen dem Arbeitnehmer lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei Gehaltsbestandteile, vorwiegend in Form von Sachbezügen, zugewendet werden können. Solche „Benefits“ sind in der heutigen angespannten Situation auf dem Personalmarkt für jedes Unternehmen ein klarer Vorteil und helfen bei der Mitarbeitergewinnung. Im Folgenden erläutern wir Ihnen aus Arbeitgebersicht eine Auswahl an möglichen Zuwendungen.
Überlassung von Handys, Notebooks und Co.
Die Überlassung von betrieblich genutzten Telekommunikations- und Datenverarbeitungsgeräten ist steuer- und sozialversicherungsfrei möglich. Hierzu zählen z.B. Handys, Laptops und PCs sowie entsprechendes Zubehör wie Drucker – etwa zur Benutzung im Homeoffice. Die Abgabenfreiheit gilt aber sogar dann, wenn die Geräte ausschließlich für private Zwecke genutzt werden. Das Eigentum muss allerdings beim Unternehmen verbleiben, ansonsten läge ein steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn vor.
Sachzuwendungen und Gutscheine
Sachzuwendungen an Mitarbeiter sind bis zu einer Höhe von 50 € im Monat steuer- und sozialversicherungsfrei. Was genau hier dem Mitarbeiter zuwendet wird, spielt keine Rolle – sehr beliebt sind Waren- und Tankgutscheine. Warengutscheine, die beim Arbeitgeber einzulösen sind, also dessen eigene Produktpalette betreffen, stellen immer einen Sachbezug dar. Entsprechendes gilt auch bei Gutscheinen, die zum Einkauf bei Dritten berechtigen. Voraussetzung ist, dass der Höchstbetrag nicht überschritten wird. Auch Prepaid-Guthabenkarten gelten als begünstigter Sachbezug, wenn eine Auszahlung oder Überweisung von Geldbeträgen an den Arbeitnehmer ausgeschlossen wird.
Mitarbeiterbeteiligungen
Die Einräumung von Mitarbeiterbeteiligungen am Unternehmen oder von Optionsrechten
(z.B. für Aktien des Unternehmens) ist bis zu einem Betrag von 2.000 € im Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei möglich. Hierbei muss die Zuwendung allen Mitarbeitern offenstehen, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen im Unternehmen angestellt waren.
Job-Ticket und BahnCard
Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr sind steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Die Steuerfreiheit gilt auch für Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Kosten für öffentliche Verkehrsmittel im Nahverkehr generell, unabhängig vom Arbeitsweg. So kann etwa das Deutschlandticket den Arbeitnehmern steuer- und sozial- versicherungsfrei zugewendet werden. Ebenso kann der Arbeitgeber die Aufwendungen für eine zu Auswärtstätigkeiten benutzte BahnCard steuerfrei ersetzen, wenn hierdurch eine Kosteneinsparung gegenüber den Einzelfahrten für die Auswärtstätigkeit eintritt. Dies ist anhand einer Prognose nachzuweisen.
Arbeitsessen
Wenn das Arbeitsessen im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt
und einer vorteilhaften Gestaltung des Arbeitsablaufs dient, kann es steuer- und sozialversicherungsfrei gewährt werden. Allerdings darf der Wert der Bewirtung pro Person inkl. Getränke 60 € nicht überschreiten. Davon zu unterscheiden ist das „Belohnungsessen“, etwa nach einem besonderen Arbeitseinsatz. Hierbei handelt es sich grundsätzlich um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Der Arbeitgeber kann allerdings die Lohnsteuer mit 30 % pauschalieren, Sozialversicherungsbeiträge fallen dann nicht an. Eine Möglichkeit, auch das Belohnungsessen steuer- und sozialversicherungsfrei zu stellen, ist die Nutzung der oben beschriebenen monatlichen 50-€-Freigrenze für Sachbezüge.
Betriebsfeiern
Bei Betriebsfeiern mit geselligem Charakter gilt für Sachleistungen ein Freibetrag von 110 € inkl. Umsatzsteuer pro Person. Geschenke bis zu einem Gesamtwert von 60 € sind in den 110-€-Freibetrag einzubeziehen. Wird dieser überschritten, so liegt für den darüber hinausgehenden Aufwand Arbeitslohn vor. Hier ist dann eine Pauschalierung der Lohnsteuer möglich – Sozialversicherungsbeiträge fallen keine an. Pro Jahr kann der Freibetrag für zwei betriebliche Feiern genutzt werden. Jede Betriebsfeier muss grundsätzlich allen Arbeitnehmern des Betriebs offenstehen, damit die steuerliche Begünstigung besteht. Unschädlich ist aber die Beschränkung auf bestimmte Organisationseinheiten (z.B. ein Zweigwerk oder einen Geschäftsbereich), wenn alle dortigen Mitarbeiter teilnehmen können.
