Jahresinformation 2025
Wenn ausländische Unternehmen oder Investoren Dividenden von einer inländischen Kapitalgesellschaft beziehen, so hat letztere Kapitalertragsteuer von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag direkt als Quellensteuer an das Finanzamt abzuführen. Allerdings kann die Quellensteuer im Wege der Freistellung vorab oder auf dem Erstattungsweg auf 0 € oder auf einen reduzierten Satz nach den Regeln eines Doppelbesteuerungsabkommens herabgesetzt werden.
Hier hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun entschieden, dass ein entsprechender Erstattungsanspruch zu verzinsen ist, wenn dieser auf einer fehlerhaften Anwendung des EU- Rechts beruht. Außerdem soll nach Ansicht des BFH in einfachen Fällen eine Erstattung nicht länger als drei Monate dauern.
Die Realität sieht aber anders aus: Das Bundeszentralamt für Steuern, das für die Erstattungsanträge zuständig ist, benötigt oft auch in einfachen Fällen mehr als ein Jahr. Gegebenenfalls können hier – insbesondere im unternehmerischen Bereich – Zinsansprüche vorliegen. Für aktuelle Fälle würde der jährliche Zins dann bei 1,8 % liegen. Ob tatsächlich ein solcher Anspruch besteht, muss genau geprüft werden; das Procedere zur Geltendmachung ist derzeit noch unklar.
