Jahresinformation 2025
Eine doppelte Haushaltsführung ist kurz gesagt dadurch gekennzeichnet, dass ein Steuerpflichtiger von seinem Lebensmittelpunkt in eine Wohnung am Beschäftigungsort zieht, wobei die Wohnung am Lebensmittelpunkt (also dem Ort der persönlichen Bindungen, etwa mit Familie, Vereinstätigkeit etc.) beibehalten wird. Die Kosten für die Wohnung am Beschäftigungsort können steuerlich geltend gemacht werden, ebenso Verpflegungsmehraufwendungen und eine Familienheimfahrt pro Woche.
Immer wieder führt es zum Streit mit den Finanzämtern, wenn die (Haupt-)Wohnung am Lebensmittelpunkt im Wohnhaus von Angehörigen liegt, so auch in einem vom Bundesfinanzhof (BFH) im April 2025 entschiedenen Fall. Voraussetzung für die Geltendmachung der Kosten für die doppelte Haushaltsführung ist nämlich, dass der Steuerpflichtige einen eigenen Hausstand am Lebensmittelpunkt unterhält und nicht etwa (immer noch) in den Haushalt der Eltern eingegliedert ist.
Im Besprechungsfall hatte der Kläger im Haus seiner Eltern eine Wohnung im Obergeschoss, die unstreitig eine Selbstversorgung ermöglichte. Die Eltern lebten räumlich getrennt im Erdgeschoss. Mit den Eltern hatte der Kläger eine unentgeltliche Nutzungsvereinbarung geschlossen. Diese räumte ihm eine sichere Rechtsposition mit Verfügungsmacht ein. Diese Vereinbarung wollten das Finanzamt und das Finanzgericht nicht anerkennen. Der BFH sah dies jedoch anders, ein entgeltlicher Mietvertrag war demnach nicht Voraussetzung für die notwendige Verfügungsmacht über die Räume.
Eine Nutzungsvereinbarung genügt nach Ansicht des BFH grundsätzlich für die Anerkennung des eigenen Hausstands und damit auch der doppelten Haushaltsführung. Wenn bereits ein eigener Hausstand am Lebensmittelpunkt vorliegt, kommt es auch nicht mehr darauf an, ob sich der Steuerpflichtige an den Kosten der Lebensführung der Hausgemeinschaft insgesamt beteiligt. Entsprechende Nachweise hat das Finanzamt dann gar nicht erst anzufordern.
Hinweis:
Nur wenn kein eigener Hausstand vorliegt, muss der Steuerpflichtige nachweisen, dass er sich angemessen an den Kosten der Lebensführung im gemeinsamen Haushalt mit den Eltern beteiligt. Es muss also eine Art von Wohngemeinschaft mit den Eltern bestehen. Entsprechende Aufwendungen und deren Zahlung sollten nachgewiesen werden. Dann kann die doppelte Haushaltsführung anerkannt werden.
Die unentgeltliche Nutzungsvereinbarung mit den Eltern dürfte speziell für viele junge Steuerpflichtige eine interessante Möglichkeit sein. Hierzu müssen die Räumlichkeiten am Lebensmittelpunkt aber auch wirklich ein eigenes Wirtschaften ermöglichen (etwa durch das Vorhandensein von eigener Küche und Bad). Die Vereinbarung muss außerdem ernsthaft geschlossen werden. Dies bedeutet, dass die Eltern die Räume tatsächlich nicht mehr zu eigenen Zwecken nutzen.
