§13 Außensteuergesetz (AStG) ist eine zentrale Vorschrift, um die sogenannte Hinzurechnungsbesteuerung sicherzustellen. Diese Maßnahme greift, wenn deutsche Steuerpflichtige Einkünfte in niedrig besteuerte Auslandskapitalgesellschaften verlagern mit dem Ziel, ihre Steuerlast in Deutschland zu senken. Typischerweise betrifft das passive Einkünfte wie Zinsen, Dividenden oder sonstige Erträge aus Kapitalanlagen. Diese Einkünfte werden unter bestimmten Voraussetzungen so behandelt, als wären sie dem inländischen Gesellschafter direkt zugeflossen, unabhängig davon, ob tatsächlich eine Ausschüttung aus der ausländischen Kapitalgesellschaft erfolgt.
Was in der Theorie zur vermeintlichen Bekämpfung der Steuervermeidung von Einzelpersonen gedacht war, führt in der Praxis -selbst bei Beiligungsquoten von weniger als 1% – bei Beteiligung von Kapitalanlegern sei es als natürliche Personen, Unternehmen oder institutionelle Anleger wie Banken, Versicherungen in Private-Equity-Fonds insbesondere bei komplexen ausländischen PE Strukturen mit einer Vielzahl zwischengeschalteter Holdingvehikel zu faktisch unlösbaren Umsetzungsproblemen sowohl auf Seiten der Verwaltung als auch bei den betroffenen Steuerpflichtigen, so auch – offen und ehrlich – die Gesetzesbegründung.
In der Praxis war die Umsetzung oft schwierig bis unmöglich, weil den Steuerpflichtigen und ihren Beratern häufig die erforderlichen Informationen aus dem Ausland und bei Kleinstbeteiligung auch die Möglichkeiten zur Einforderung fehlen. Bisher wurde lediglich die Erklärung des sog. Hinzurechnungsbetrags aus der Gesonderten und einheitlichen Feststellungserklärung (GuE) von Personengesellschaften gestrichen. Das Gesetz selbst bleibt bestehen, und die AStG-Erklärung muss weiterhin – jetzt einzeln von den jeweiligen Beteiligten – beim Finanzamt eingereicht werden.
Bis zum zweiten Diskussionsentwurf vom 08.12.2024 war noch eine vollständige Abschaffung von § 13 AStG vorgesehen. Der Referentenentwurf geht jedoch einen anderen Weg und sieht statt einer Streichung nun eine spürbare Entschärfung der bestehenden Regelung vor.
Laut dem letzten Referentenentwurf vom 05.08.2025 sind nun Anpassungen des § 13 AStG vorgesehen, die mehr Klarheit bringen und die Anwendung in der Praxis deutlich erleichtern sollen. Bisher konnte bereits bei Beteiligungen von weniger als 1% an einer ausländischen Gesellschaft eine Hinzurechnungsbesteuerung in Deutschland ausgelöst werden. Künftig greift diese Regel nur noch, wenn der Steuerpflichtige mindestens 10 % der Stimmrechte oder des Nennkapitals hält, unabhängig davon, ob direkt oder mittelbar über andere Unternehmen. Diese neue Beteiligungsgrenze gilt rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2022.
Zusätzlich werden die Freigrenzen auf Gesellschaftsebene, ab denen die Regel greift, höher gesetzt, sodass der Anteil passiver Einkünfte künftig ein Drittel (bisher 10 %) betragen darf und der Geldbetrag bis zu dem keine Besteuerung stattfindet, von 80.000 € auf 100.000 € steigt. Diese neuen Grenzen gelten ab 2026. In der Welt der PE Fonds werden dies Grenzen aber weiterhin meist vernachlässigbar sein.
Die neuen Regelungen können für Private Equity Strukturen eine deutliche Entlastung bringen. Gerade im Private Equity Bereich sind Beteiligungen häufig komplex aufgebaut. Die Fonds investieren über Zwischengesellschaften im Ausland in Portfoliounternehmen, wobei die Investoren meist nur kleine Minderheitsanteile halten – teils auch mittelbar über mehrere Beteiligungsebenen. Solche Strukturen profitieren künftig insbesondere von den neuen Mindestbeteiligungsquote von 10-%, womit Kleinstbeteiligungen nicht mehr unter die Hinzurechnungsbesteuerung fallen. Das reduziert nicht nur die Steuerbelastung, sondern auch den Verwaltungsaufwand erheblich.
Aktuell befindet sich der – insoweit unveränderte – Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 21. August 2025 noch im Gesetzgebungsverfahren. Bevor die geplanten Änderungen in Kraft treten können, ist zunächst die Zustimmung von Bundestag und Bundesrat erforderlich.
Hinweis:
Die angedachte Gesetzesänderung ist gerade mit Blick auf Minderheitsbeteiligungen von Gesellschaftern in Private-Equity Fonds dringend erforderlich.
Dennoch sind damit wohl nicht alle Probleme gelöst.
Offen ist derzeit, wie in der Übergangsphase bis zu einer Verabschiedung des Gesetzes in Bundestag und Bundesrat – wenn sie denn kommt – mit der aktuell fortbestehenden Steuererklärungspflicht umzugehen ist, da Fristverlängerungen in Erwartung künftiger Gesetzessänderungen gemeinhin nicht vom Finanzamt gewährt werden. Da es bei § 13 AStG regelmäßig auch um signifikante Erträge und daraus ggf. resultierende Steuerlasten geht, ist diese aktuelle Situation mehr als misslich für die betroffenen Steuerpflichtigen.
Zudem weiterhin problematisch der „Rückfall“ in die erweiterte Hinzurechnungsbesteuerung durch Erreichen der 10% Grenze in Folge Zusammenrechnung von Anteilen nahestehender Personen, hier insbesondere von Beteiligten aus einer Unternehmensgruppe (z.B. Lebens-, Sach- und Krankenversicherungen), die aus administrativen oder regulatorischen Gründen oft über mehrere Beteiligungsvehikel investiert sind, nicht zuletzt auch öffentliche Förderbanken. Hier bei 10% von einem „Unterlaufen von Beherrschungskriterien“ zu sprechen, geht in der Praxis wohl an der Realität vorbei. Selbst ein zu 10% am PE Fonds beteiligter Inländer wird weiterhin keinen Einfluss auf die meist auch ausländischen Beteiligungen des PE Fonds nehmen können.
Die bis zum zweiten Diskussionsentwurf vorgesehene Abschaffung des § 13 AStG hätte wohl alle Probleme gelöst, während die aktuelle „Kompromisslösung“ des Bundestagsentwurfs leider „auf halber Strecke stehen bleibt“. Aber auch hier gilt wohl wie so oft im Steuerrecht: Ein wenig Verbesserung ist besser als nichts…..
Die weitere Entwicklung bleibt somit abzuwarten.