Jahresinformation 2025
Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung wirken sich im Lohnsteuerabzugsverfahren auf die Höhe der einzubehaltenden Lohnsteuer aus. Bei gesetzlich Versicherten wird die Auswirkung der Beiträge vom Arbeitgeber oder seinem Beauftragten (Steuerberater) im Rahmen der Lohnabrechnung ermittelt. Arbeitnehmer, die eine private Krankenversicherung (PKV) haben, müssen bislang den Arbeitgebern die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung anhand einer Papierbescheinigung nachweisen. Ab 2026 wird dieser Nachweis durch einen elektronischen Datenaustausch ersetzt. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich hierzu in einem Schreiben vom Juni 2025 geäußert.
Das geplante Procedere ist wie folgt: Das jeweilige Versicherungsunternehmen meldet die Beiträge der Versicherten an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Das BZSt stellt dann die Beiträge mit den anderen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (Steuerklasse, Kinderfreibeträge) über das ELStAM-Verfahren für die Arbeitgeber zum Abruf bereit. Hierbei werden zunächst Daten auf Basis der festgesetzten Beiträge bereitgestellt, anschließend sind noch Korrekturen möglich.
Widerruf der Datenübermittlung
Der Arbeitnehmer hat theoretisch die Möglichkeit, dem elektronischen Datenaustausch zu widersprechen. In diesem Fall darf der Arbeitgeber aber ab 2026 dennoch keine Papierbescheinigung zur Berücksichtigung der Beiträge nutzen. Die Vorsorgeaufwendungen können dann lediglich durch die Abgabe einer Steuererklärung berücksichtigt werden.
Abschaffung der Mindestvorsorgepauschale
Die bisherige Mindestvorsorgepauschale von 12 % des Arbeitslohns – höchstens 3.000 € in der Steuerklasse III und 1.900 € in den übrigen Steuerklassen – entfällt ab dem 01.01.2026. Bei den über die Vorsorgepauschale hinaus zu berücksichtigenden Vorsorgeaufwendungen erfolgt eine Zuordnung aller Beiträge (auch der Beiträge für weitere mitversicherte Personen) beim Versicherungsnehmer im jeweils gespeicherten Hauptarbeitsverhältnis. Für diese Personen kann sich dann der Lohnsteuerabzug erhöhen.
Beispiel:
Der Arbeitnehmer A hat Steuerklasse III und ist privat kranken- und pflegeversichert.
Er ist der Versicherungsnehmer. Seine Ehefrau B hat Steuerklasse V und ist mitversichert. Für die Berechnung der Vorsorgepauschale werden dem A die gesamten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für ihn und
für B zugerechnet. Da ab dem Jahr 2026 keine Mindestvorsorgepauschale mehr angesetzt wird, steigt bei B die Lohnsteuerbelastung im Jahr 2026 gegenüber dem Jahr 2025. In diesem Fall sollte dann eine Korrektur über die Einkommensteuererklärung erfolgen.
Beitragsvorauszahlung als Steuergestaltungsmodell
Im Rahmen des BMF-Schreibens wurde auch die Machbarkeit eines Steuergestaltungsmodells bestätigt. Es kann also problemlos in der Praxis zur Minderung der Steuern verwendet werden. Übersteigen die vom Steuerpflichtigen gezahlten Beiträge zur privaten Basiskrankenversicherung und Pflegeversicherung den Höchstbetrag von 2.800 € (bzw. 1.900 € bei Zuschussberechtigten), gibt es steuerlich ein Problem: Weitere Vorsorgeaufwendungen wie z.B. Haftpflichtversicherungen, Krankenzusatzversicherungen oder private Arbeitslosen- und Unfallversicherungen sind nicht mehr abzugsfähig.
Steuerpflichtige haben jedoch die Möglichkeit, ihre Beiträge an private Kranken- und Pflegeversicherungen bis zu drei Jahre im Voraus zu bezahlen. Hierdurch entsteht dann aufgrund der Abschnittsbesteuerung in den Folgejahren wieder Raum für die Geltendmachung weiterer Abzugsbeträge für übrige Vorsorgeaufwendungen.
