Jahresinformation 2025
Wenngleich sie ursprünglich einmal als Zahlungsmittel gedacht waren, sind Kryptowährungen heute für viele eher ein Investitionsobjekt. Entsprechend vielfältig sind hier mittlerweile die Möglichkeiten der Geldanlage in diese Instrumente geworden. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sein Schreiben zur steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen im März 2025 überarbeitet und an neue Entwicklungen angepasst.
Grundsätzlich gelten Kryptowährungen als materielle, nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter. Sie können also nicht gleichmäßig über eine bestimmte Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Bei Verkäufen im Privatvermögen ist der Gewinn nach einem Jahr steuerfrei. Werden aber in einem Betriebsvermögen Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowerten erzielt, sind diese immer steuerpflichtig, ohne bestimmte Haltefristen.
In dem überarbeiteten BMF-Schreiben wird auch verstärkt auf die Dokumentations- und Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen eingegangen. Generell entbindet die Mitteilung des sogenannten Public Key, mit dem die in der Blockchain dokumentierten Informationen einsehbar werden, an das Finanzamt nicht von ergänzenden Angaben zu Transaktionen. Hierfür aber reichen grundsätzlich einfache strukturierte Auflistungen oder Tabellen aus. Allerdings ist es im Bereich des automatisierten Tradings kaum mehr möglich, die Transaktionen wirklich vollständig darzustellen.
Die Finanzverwaltung sieht daher automatisierte Steuerreports als zentrales Dokumentationsmittel an. In den Reports werden die Daten aus den Börsen – basierend auf den Transaktionsübersichten – für steuerliche Zwecke ausgewertet. Vorsicht ist geboten bei ausländischen und dezentralen Plattformen.
Wegen möglichen Datenverlusts, wie er in der Vergangenheit öfter vorkam, müssen Transaktionsübersichten regelmäßig und vollständig abgerufen und lokal gespeichert werden. Wenn die Plattform von sich aus keine Übersichten zur Verfügung stellt, sollte mit einer Analysesoftware über den Public Key eine Transaktionsübersicht erstellt werden, aus der dann mit Hilfe einer Reporting-Software der Steuerreport generiert wird.
Hinweis:
Wer mit Kryptowährungen im betrieblichen Bereich zu tun hat, für den gelten außerdem die allgemeinen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten. Transaktionen sind also einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet zu verbuchen. Veränderungen an den Buchungen (z.B. Stornierungen) müssen dokumentiert werden.
