Jahresinformation 2025
Ein volljähriges Kind wird nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums nur dann beim Kindergeld weiter berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 20 Stunden, ein Ausbildungsdienstverhältnis sowie eine geringfügige Beschäftigung sind allerdings unschädlich.
In einem Fall vor dem Finanzgericht Nürnberg (FG) ging es um die Frage, ob eine viermonatige Ausbildung als Rettungsassistentin bereits als eine Erstausbildung anzusehen ist. Die Familienkasse war nämlich dieser Ansicht und versagte der Klägerin die Weiterzahlung des Kindergeldes, als diese dann später ein Studium aufnahm.
Das FG entschied zu Gunsten der Klägerin. Es ging davon aus, dass eine lediglich viermonatige Ausbildung noch nicht als eine Erstausbildung im Sinne des Kindergeldrechts anzusehen sei. Entsprechend den steuerlichen Regelungen liegt eine Erstausbildung nur vor, wenn diese mindestens zwölf Monate beträgt. Das Kindergeld ist also weiterhin zu gewähren. Gegen das Urteil ist eine Revision vor dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängig.
Hinweis:
In der Praxis ist das Urteil interessant für junge Menschen, die sich zunächst durch Ausbildungen von unter zwölf Monaten qualifizieren, um dann ggf. das folgende Studium besser finanzieren zu können. Es bleibt abzuwarten, ob der BFH die Sichtweise hinsichtlich der zeitlichen Dauer einer Erstausbildung hier teilt.
