Was müssen Immobilieneigentümer beim Antrag auf Grundsteuererlass beachten?
Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?
Welche Form und Frist gibt es für den Antrag?
Wie viel wird erlassen?
Wann wird kein Erlass gewährt?
Einführung
Mietausfälle infolge Leerstand schmälern die Rendite jeder Immobilieninvestition. In der Phase aktueller Konjunkturschwäche sind Leerstände ein durchaus relevantes Szenario. Zu den ohnehin schon schmerzlichen Mietausfällen kommt der Umstand hinzu, dass auch die ansonsten umlagefähigen Betriebskosten insoweit voll zu Lasten des Eigentümers gehen. Zudem wird die Grundsteuer infolge steigender Hebesätze der Städte und Gemeinden immer mehr zum Kostenfaktor sowohl für Mieter als auch für Vermieter, hier insbesondere im Fall von Leerständen. Wenn eine vermietete Immobilie längere Zeit leer steht, können Eigentümer für einen Teil der Grundsteuer einen Antrag auf Erlass stellen. Dieser Beitrag erinnert an das alljährliche Antragsverfahren sowie die Ausschlussfrist 31. März. Besonderheiten können sich ggf. aufgrund von Landesgrundsteuergesetzen ergeben.
Was müssen Vermieter beim Antrag auf Grundsteuererlass beachten?
Erlass der Grundsteuer nach dem Grundsteuergesetz
Wenn eine vermietete Immobilie längere Zeit leer steht, können Eigentümer für einen Teil der Grundsteuer Antrag auf Erlass stellen.
Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?
Voraussetzung ist eine wesentliche Ertragsminderung – zumeist durch Leerstand – die der Eigentümer selbst nicht zu vertreten hat. Hierunter fällt z.B. auch die Zahlungsunfähigkeit des Mieters. Maßstab für eine solche Ertragsminderung ist die übliche Jahresmiete für Räume gleicher Art, Lage und Ausstattung. Der Erlass wird deshalb nicht gewährt, wenn man in dem relevanten Zeitraum z.B. Mietern gekündigt hat, um eine Sanierung der Immobilie durchzuführen oder mietfreie Zeiten vereinbart wurden. Die Behörden prüfen die Voraussetzungen für den Erlass sehr genau.
Der Vermieter muss konkrete Vermietungs-bemühungen (Maklervertrag, Anzeigen, Aushänge, etc.) zu marktgerechten Preisen nachweisen. Frühzeitige Dokumentation von Vermietungsbemühungen ist empfehlenswert.
Welche Form und Frist gibt es für den Antrag?
Der Antrag auf Erlass der Grundsteuer wird formlos bei der zuständigen Stadt oder Gemeinde gestellt. In den Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg ist der Antrag an das Finanzamt zu stellen. Der Antrag muss bis zum 31. März des Folgejahres gestellt werden, wobei eine Fristverlängerung ausgeschlossen ist.
Wie viel wird erlassen?
Liegen die Ertragsminderung über 50% können 25% Grundsteuererlass gewährt werden. Sofern das Objekt im betroffenen Zeitraum zu 100% leer stand und keine Einnahmen erzielt wurden, wird die Grundsteuer zu 50% erlassen.
Wann wird kein Erlass gewährt?
Der Erlass wird nicht gewährt, wenn der Steuerpflichtige Ertragsminderung zu vertreten hat. Das heißt, unter folgenden Umständen kann ein Erlass abgelehnt werden:
Der Erlass wird nicht gewährt, wenn der Steuerpflichtige Ertragsminderung zu vertreten hat. Das heißt, unter folgenden Umständen kann ein Erlass abgelehnt werden:
Praxistipp:
Vermieter sollten folgende Punkte beachten bzw. auf Anfrage der Behörden darlegen können:
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UPDATE – REAL ESTATE Grundsteuererlass
Ausschlussfrist 31. März 2026 beachten
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