Rund 27 Millionen Menschen engagieren sich laut Freiwilligensurvey der Bundesregierung in
ihrer Freizeit ehrenamtlich – v.a. in Sportvereinen, in sozialen und kulturellen Einrichtungen, Schulen, Kindergärten und Kirchen. Wer sich auf diese Weise engagiert, kann seit 2026 eine
höhere Aufwandsentschädigung erhalten, ohne darauf Steuern und Sozialabgaben zahlen zu müssen: Zu Beginn des Jahres wurde die Übungsleiterpauschale um 3.000 € auf 3.300 € pro Jahr angehoben. Auch die Ehrenamtspauschale ist gestiegen, und zwar um 120 € auf 960 € im Jahr. Zuletzt waren die beiden Pauschalen im Jahr 2021 angepasst worden.
Je nach Art des konkreten Ehrenamts greift entweder die Übungsleiterpauschale oder die Ehrenamtspauschale:
Egal, ob Arbeitnehmer, Selbständige, Rentner oder Auszubildende – jeder kann für seine nebenberuflichen Ehrenämter jeweils beide Pauschalen bis zum Höchstbetrag beanspruchen, sofern unterschiedliche Tätigkeiten vorliegen.
Hinweis:
Ein Amateurtrainer betreut 2026 die Nachwuchsmannschaft seines Vereins und
erhält dafür 2.000 €. Diese Summe liegt innerhalb der 3.300-€-Übungsleiterpauschale und ist somit komplett steuerfrei. Zusätzlich ist er im Verein als Kassenwart tätig und erhält dafür 960 €. Auch dieser Betrag ist aufgrund der Ehrenamtspauschale steuerfrei.
Die Pauschalen werden vom Finanzamt jedoch nur gewährt, wenn die Tätigkeit kein Vollzeitjob ist. Der zeitliche Aufwand darf max. ein Drittel einer vergleichbaren Vollzeitstelle betragen. Zudem muss der Auftrag- oder Arbeitgeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine gemeinnützige Organisation sein. Dazu gehören bspw. Sport-, Kunst-, Musik- und Gesangsvereine, aber auch Umweltschutzorganisationen und das Deutsche Rote Kreuz. Wichtig ist außerdem, dass die ehrenamtliche Tätigkeit direkt oder unterstützend gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient.
