Nach einer Trennung stehen Eheleute häufig vor einschneidenden finanziellen Veränderungen: zwei Haushalte, Unterhaltszahlungen, wegfallendes Ehegattensplitting. Umso mehr kommt es darauf an, alle steuerlichen Möglichkeiten auszunutzen, um diesen finanziellen Kraftakt zu stemmen. Wer Unterhalt an seinen Ex-Partner zahlt, kann diesen unter bestimmten Voraussetzungen bis zu einem Höchstbetrag von 13.805 € im Jahr als Sonderausgaben absetzen.
Bisher konnte dieses sog. Realsplitting allerdings noch nicht im Jahr der Trennung, sondern erst im Folgejahr angewendet werden. Die Begründung der Finanzämter: Im Trennungsjahr stünden den Eheleuten noch die Regelungen zur Zusammenveranlagung offen, weshalb die Vorschriften zur Ehegattenbesteuerung den Sonderausgabenabzug verdrängen würden.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat diesem Vorgehen nun jedoch widersprochen: Entscheiden sich die Eheleute im Trennungsjahr für die Einzelveranlagung, sind sie steuerlich vollständig eigenständig zu behandeln – und zwar mit allen Konsequenzen. Sie profitieren in solchen Fällen nicht vom Ehegattensplitting und müssen sich deshalb auch nicht so behandeln lassen, als wären sie noch eine Wirtschaftsgemeinschaft. Das heißt: Wer auf das Ehegattensplitting verzichtet, kann den Sonderausgabenabzug für Unterhaltszahlungen nach Gerichtsmeinung bereits im Trennungsjahr steuerlich geltend machen.
Hinweis:
Bei seiner Entscheidung stützte sich das Finanzgericht u.a. auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 2021 zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Die Bundesrichter verwiesen damals darauf, dass es nicht auf die theoretische Möglichkeit der Zusammenveranlagung ankomme, sondern darauf, ob der Splittingvorteil tatsächlich in Anspruch genommen wurde.
Das finanzgerichtliche Urteil ist für viele Menschen relevant, die sich im Laufe eines Jahrs trennen und direkt Unterhalt zahlen, denn sie können ihre Leistungen an den Ex-Partner demnach bereits im Jahr der Trennung als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Dafür müssen allerdings folgende Bedingungen erfüllt sein:
Hinweis:
Noch müssen die Finanzämter das Urteil nicht verpflichtend umsetzen, es wurde aber wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zum BFH zugelassen. Somit ist das letzte Wort in der Angelegenheit noch nicht gesprochen. Betroffene Steuerzahler sollten im Trennungsjahr gezahlten Unterhalt gleichwohl in ihrer Einkommensteuererklärung abrechnen. Lehnt das Finanzamt den Sonderausgabenabzug ab, empfiehlt es sich, Einspruch gegen den Steuerbescheid einzulegen und das Ruhen des Verfahrens zu beantragen.
