Jahresinformation 2025
Kapitalgesellschaften wie die GmbH oder die Aktiengesellschaft, aber auch Vereine und Stiftungen unterliegen mit ihrem Einkommen der Körperschaftsteuer. Um diese Rechtsformen zu entlasten, wird der Körperschaftsteuersatz von derzeit 15 % ab 2028 schrittweise bis 2032 auf 10 % abgesenkt. Im Detail erfolgt die Absenkung in folgenden Schritten:
| Jahr | Steuersatz |
| 2028 | 14 % |
| 2029 | 13 % |
| 2030 | 12 % |
| 2031 | 11 % |
| 2032 | 10 % |
Nach wie vor müssen die Unternehmen aber noch den Solidaritätszuschlag zahlen. Dieser beträgt zwar nach wie vor 5,5 % vom Betrag der Körperschaftsteuer, jedoch mindert auch er sich, weil die Körperschaftsteuer sinkt. Bei Kapitalgesellschaften bleibt auch die Gewerbesteuer erhalten, wenn nicht eine Befreiung oder eine besondere Kürzungsregelung greift (z.B. bei reinen Immobilienverwaltungsgesellschaften). Nach der letzten Absenkung im Jahr 2032 wird die kombinierte Steuerbelastung einer Kapitalgesellschaft bei ca. 25 % liegen – anstatt wie derzeit bei ca. 30 % (in Abhängigkeit von der Höhe des Gewerbesteuerhebesatzes).
Größere Unternehmen, die verpflichtet sind, latente Steuern zu ermitteln (also künftige Steuerbelastungen oder -entlastungen bei ihrer Bilanzierung zu berücksichtigen), müssen sich bereits bei der Bewertung der latenten Steuerpositionen mit den schrittweisen Absenkungen auseinandersetzen. Üblicherweise werden diese Positionen mittels spezieller Software automatisch ermittelt, die oft nur mit einem festen Steuersatz arbeitet. Hier sind also ggf. entsprechende technische Anpassungen und/oder manuelle Nacharbeiten erforderlich.
Hinweis:
Durch die Absenkung der Steuersätze wird die Kapitalgesellschaft als Rechtsformalternative gegenüber dem Einzelunternehmen künftig attraktiver. Allerdings muss nach wie vor ein Gewinn in einer gewissen Höhe erzielt werden, damit sich der Schritt zur Kapitalgesellschaft auch lohnt.
