Jahresinformation 2025
Arbeitnehmer, die die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben und weiterhin arbeiten wollen, sollen ihren Arbeitslohn ab dem 01.01.2026 in einer Höhe von bis zu 2.000 € im Monat steuerfrei erhalten. Unbeachtlich ist, ob es sich um eine bereits ausgeübte oder eine andere, gegebenenfalls auch neu aufgenommene Tätigkeit handelt.
Der Arbeitslohn aus der steuerfreien Aktivrente soll, anders als zunächst vorgesehen, nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Die auf 2.000 € pro Monat begrenzte Steuerfreistellung soll sowohl im Lohnsteuerabzugs- als auch im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren gelten. Damit werden maximal 24.000 € pro Jahr steuerfrei gestellt. Wird im Lohnsteuerabzugsverfahren die Steuerklasse VI angewendet, so hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zu bestätigen, dass die Steuerfreistellung nicht bereits in seinem ersten Dienstverhältnis (Steuerklassen I bis V) berücksichtigt wurde. Diese Bestätigung muss der Arbeitgeber zum Lohnkonto des Arbeitnehmers nehmen.
Auf den tatsächlichen Bezug einer Regelaltersrente oder von Versorgungsbezügen wegen Erreichens einer Altersgrenze soll es nicht ankommen. Damit entfällt eine Prüfung des Bezugs von Alterseinkünften. Die Steuerfreistellung ist auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit begrenzt und soll – anders als ursprünglich vorgesehen – nicht für Gewinne aus selbständig ausgeübten Tätigkeiten gelten.
Hinweis:
Die Aktivrente ist zwar einkommensteuerfrei, aber kein Nettolohn, denn nach derzeitigem Stand sollen Beiträge an die Sozialversicherungen abzuführen sein. Die Aktivrente ist im Lohnkonto aufzuzeichnen und in der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben. Die für die Geburtsjahrgänge bis 1963 geltende Übergangsregelung zum Erreichen der Regelaltersgrenze wird bei den Regelungen zur Aktivrente berücksichtigt.
