Jahresinformation 2025
In der modernen Systemgastronomie gibt es oft kombinierte Angebote, welche gegenüber dem jeweiligen Einzelpreis verbilligte Speisen und Getränke zu einem einheitlichen Gesamtpreis enthalten. Aus umsatzsteuerlicher Sicht kann das zu gewissen Schwierigkeiten führen, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil vom Januar 2025 feststellte. Denn: Ein Getränk hat einen Umsatzsteuersatz von 19 %, während Speisen zur Mitnahme lediglich mit 7 % Umsatzsteuer belegt sind.
Im Besprechungsfall nahm das Restaurant die Aufteilung des Gesamtpreises auf die Bestandteile des Menüs nach der sogenannten Food-and-Paper-Methode vor. Hierbei wird die anteilige Umsatzsteuer dadurch ermittelt, dass für die Aufteilung des Gesamtverkaufspreises das Verhältnis des Wareneinsatzes der einzelnen Komponenten zugrunde gelegt wird. Das Finanzamt nahm bei einer Außenprüfung jedoch die Aufteilung nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise vor, was zu Umsatzsteuernachzahlungen führte.
Der BFH sah die verwendete Food-and-Paper-Methode des Gastronomen kritisch. Diese kann im Einzelfall zu nicht sachgerechten Ergebnissen führen, z.B. weil eine Komponente von ihrem Preisanteil her höher gewichtet wird, als es dem Einzelverkaufspreis entspricht. In diesen Fällen ist dann eher eine Aufteilung im Verhältnis der Einzelverkaufspreise vorzunehmen. Wenn die Food-and-Paper-Methode allerdings zu sachgerechten Ergebnissen führt, kann diese verwendet werden.
Hinweis:
Gastronomen, die entsprechende Sparangebote anbieten, sollten die Aufteilung der Waren zu unterschiedlichen Steuersätzen sehr genau prüfen. Führt die Anwendung der Food-and-Paper-Methode nicht zu sachgerechten Ergebnissen, sind ggf. umsatzsteuerliche Korrekturen vorzunehmen und ist für die Zukunft eine andere Aufteilungssystematik zu wählen.
