Jahresinformation 2025
Bei Wohnungseigentümergemeinschaften wird im Rahmen der Hausgeldzahlungen der einzelnen Parteien in der Praxis eine Instandhaltungsrücklage gebildet, aus der dann notwendige Reparaturen gezahlt werden. In einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom Januar 2025 ging es um die Frage, ob der Eigentümer einer vermieteten Wohnung seinen Anteil an der Zuführung in die Rücklage bereits im Jahr der Zahlung als Werbungskosten geltend machen kann.
Bisher war dies rechtlich nicht möglich, es musste ein Zusammenhang mit konkreten Aufwendungen bestehen. Entsprechend waren nur die anteiligen Entnahmen aus der Instandhaltungsrücklage (eventuell erst in späteren Jahren) steuermindernder Aufwand, die Zuführung selbst spielte keine Rolle. Der Kläger in dem Fall argumentierte aber mit einer Änderung des Wohnungseigentümergesetzes aus dem Jahr 2020, wonach im Ergebnis Wohnungseigentümergemeinschaften eine volle Rechtsfähigkeit zuerkannt wurde. Deshalb sah er die Zahlung als final an eine andere Person abgeflossen an.
Der BFH folgte jedoch dieser Auffassung nicht. Steuerlich kommt es nach wie vor im Ergebnis darauf an, dass ein konkreter Aufwand (z.B. für Reparaturen) vorliegt. Erst dann wird die Instandhaltungsrücklage in Höhe der anteiligen Entnahme steuerlich abzugsfähig.
