Mit § 6e EStG hat der Gesetzgeber einen lange streitigen Themenkomplex – die ertragsteuerliche Einordnung von sog. Fondsetablierungskosten – erstmals ausdrücklich gesetzlich geregelt. Die Vorschrift knüpfte an die als Missbrauchsvermeidung gedachte frühere Vertragsgeflecht-Rechtsprechung und die damaligen sog. „Bauherrenerlasse“, zuletzt übernommen im Fondserlass aus 2003 an.
1) Kurzer Abriss und Entstehungsgeschichte – bis zum aktuellen BMF-Schreiben vom 19.01.2026.
Ausgangspunkt waren die damalige Vertragsgeflecht-Rechtsprechung und der Fondserlass aus 2003. In klassischen Publikumsfonds-Strukturen des „grauen Kapitalmarkts“ wurden einzelne „Gebühren“ (Konzeption, Vertrieb, Baubetreuung etc.) in separate Verträge ausgelagert, um beim Anleger frühzeitig hohe sofort abziehbare Aufwendungen zu generieren („Kaufpreisatomisierung“). Wesentliche Merkmale waren ein einheitliches, vom Projektanbieter vorgegebenes Vertragswerk und eine passive Anlegerseite ohne echte Einflussmöglichkeiten.
Der BFH (IV R 33/15 vom 26.04.2018) verneinte die Fortgeltung dieser Rechtsprechung (u.a. mit Blick auf § 15b EStG). Darauf reagierte der Gesetzgeber wie so oft mit einem „Nichtanwendungsgesetz“ in Gestalt des § 6e EStG, auch mit Blick auf offene Altfälle.
§ 6e EStG wurde durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 eingeführt. Kerngedanke ist, Aufwendungen im Zusammenhang mit der Etablierung bestimmter geschlossener Fonds während der Investitionsphase nicht als sofort steuerlich abzugsfähig, sondern als Anschaffungskosten der Investitionsobjekte – wenn (i) ein vorformuliertes Vertragswerk vorliegt und (ii) die Anleger keine wesentlichen Einflussnahmemöglichkeiten haben, zu behandeln.
Nach dem BMF-Entwurfsschreiben vom 15.11.2024 wurde jetzt das FINALE BMF-Schreiben vom 19.01.2026 veröffentlicht. Es ordnet u.a. an, dass seine Grundsätze in allen offenen Fällen auf alle geschlossenen Fonds in der Rechtsform einer Personengesellschaft, hier gewerbliche und vermögensverwaltende Fonds, bei denen es sich regelmäßig um KAGB-Investmentvermögen handelt, anzuwenden sind.
Besonders praxisrelevant ist, dass das BMF die sehr unbestimmten und auslegungsbedürftigen Tatbestandsmerkmale des
§ 6e EStG aus Sicht der Finanzverwaltung konkretisiert:
2) Praktische Bedeutung bei PE-Fonds (und warum es gerade hier „knirscht“)
In der Praxis wird § 6e EStG zunehmend nicht nur bei klassischen Immobilien- oder Publikumsfonds diskutiert, sondern auch im Kontext Private Equity /Venture Capital – insbesondere wegen der Frage, ob typische PE/VC-Kostenpositionen (z.B. Management Fees, Fund Expenses, Set-up-Kosten) in der Investitionsphase als Anschaffungskosten „mitlaufen“ sollen.
Dem steht ein starkes Argumentationsbündel entgegen: Typische PE/VC-Fonds sind regelmäßig gerade nicht „modellhaft“ im Sinne der historischen Missbrauchskonstellationen. Sie richten sich an professionelle/semiprofessionelle Anleger, sind ggf. aufsichtsrechtlich reguliert und – vor allem – die Fondsbedingungen werden häufig individuell verhandelt (LPA-Mark-ups, Comments Memos, Side Letters).
Bereits das zentrale Tatbestandsmerkmal der „Vorformulierung“ fehlt, wenn mindestens ein (Anker-)Investor strukturell Einfluss auf die wesentlichen Fund Terms nimmt – erst recht, wenn die finale Fondsdokumentation (einschließlich Side Letters) Ergebnis eines mehrwöchigen/mehrmonatigen Verhandlungsprozesses ist.
Damit wird die Anwendungsfrage bei PE/VC häufig zur Beweis- und Dokumentationsfrage: Wer zeigen kann, dass das „Konzept“ nicht einseitig vorgegeben, sondern verhandelt wurde, hat ein starkes Abgrenzungsargument gegen § 6e EStG. Indizien können hier u.a. Nachweise von Verhandlungen und das Bestehen von Side Lettern sein.
3) BFH-Urteil zur Rückwirkung
Zur politisch und verfassungsrechtlich besonders sensiblen Frage der Rückwirkung liegt mittlerweile eine höchstrichterliche Entscheidung vor: Der BFH hat entschieden, dass die rückwirkende Anwendung von § 6e EStG auf Wirtschaftsjahre, die vor dem 18.12.2019 enden (§ 52 Abs. 14a EStG), nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot verstößt (BFH, Urteil vom 15.07.2025 – IX R 13/24).
4) Weitere Zweifel an „modellhafter Gestaltung“ bei individuellen Side Letters
Für PE/VC-Strukturen liegt der Streitpunkt häufig nicht bei der Einordnung einzelner Kostenpositionen, sondern bereits „eine Ebene vorher“: Greift § 6e EStG dem Grunde nach überhaupt?
Gerade individuelle Side Letters sprechen häufig gegen das Bild eines „vom Projektanbieter vorformulierten Vertragswerks“, weil sie typischerweise investorenseitige Anforderungen (Regulatorik, ESG, Reporting, MFN, Governance, Removal-Mechanismen etc.) abbilden und damit gelebte Investorenpartizipation dokumentieren.
Das korrespondiert auch mit den BMF-Kriterien: Wesentliche Einflussnahme verlangt nicht bloße Zustimmung, sondern eine reale Möglichkeit, „wesentliche Teile des Konzepts“ zu verändern – und die Verwaltung verlangt zudem eine vollständige Dokumentation der Umsetzung und Abweichungen (Schriftverkehr, Fassungsvergleiche etc.).
In der Praxis kann genau hier eine saubere Side-Letter- und Verhandlungsdokumentation zum entscheidenden „Case Maker“ werden.
Fazit: § 6e EStG ist nicht erst seit dem BMF-Schreiben vom 19.01.2026 ein zentraler Prüfstein für geschlossene Fonds – und wird zunehmend auch im PE/VC-Kontext „mitgedacht“. Gleichzeitig spricht – anders als die Finanzverwaltung meint – viel dafür, dass typische PE/VC-Fonds mit echter Investorenpartizipation gerade nicht in den historischen Missbrauchsfalltyp passen. Die steuerliche Debatte verschiebt sich damit vom „Kostenkatalog“ zur Struktur- und Nachweisfrage: Vorformulierung vs. Verhandlung, Passivität vs. Einfluss, Modellhaftigkeit vs. Marktstandard.
Aus Anwendersicht in der Praxis ist zu bedenken, dass durch § 6e EStG bei von Privatanlegen gehaltenen Anteilen an vermögensverwaltenden Personengesellschaften die steuerliche Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Werbungskosten bei Kapitalvermögen (Stichwort: Sparer- Pauschbetrag) geradezu „ausgehebelt“ wird. Private Investoren können sich freuen, da eigentlich nicht als Werbungskosten bei Kapitalvermögen abzugsfähige Aufwendungen nun den Anschaffungskosten der Beteiligungen zugerechnet werden und somit das steuerpflichtige Veräußerungsergebnis beim Exit entsprechend verringern.
Anders bei Investoren, die ihre Beteiligung im Betriebsvermögen halten, hier wird insbesondere bei Kapitalgesellschaften die grundsätzlich vollumfängliche Abzugsfähigkeit im Rahmen des § 8b KStG mit – lediglich pauschaler i.H.v. 5% der steuerfreien Einnahmen – Berücksichtigung nicht abzugsfähiger Aufwendungen wieder „zurückgedreht“. Sämtliche gemäß § 6e EStG aktivierten Anschaffungskosten sind damit im System des § 8b KStG steuerlich verloren.
Nicht zuletzt tragen insbesondere im Zeitalter des allseits geforderten Bürokratieabbaus auch die umfassenden im BMF-Schreiben angesprochenen Aspekte weder zur Lösung der verbleibenden Zweifelsfragen bei noch zur Verminderung des administrativen Aufwandes (Stichwort: Nachweispflichten, Sammelposten, Done-Deals, Broken-Deals etc.) bei der praktischen Umsetzung bei. Rechtsverbindlich entscheidet letztlich der BFH zur Auslegung des § 6e EStG und es wäre nicht das erste Mal, dass sich die Auffassung der Finanzverwaltung nicht durchsetzt.
Vor dem Hintergrund der weiteren anhängigen Revisionsverfahren (BFH IV R 6/24 und BFH IX-R 13/24) raten wir, einschlägige Fälle durch Einspruch und Antrag auf Ruhen des Verfahrens offenzuhalten. Never Ending Story eben…
