Private Equity Investoren haben ihn in leidvoller Erfahrung kennengelernt – § 13 AStG. Nach dieser Vorschrift waren sogenannte Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter, hier insbesondere Zinserträge gesondert zu erklären.
Was auf den ersten Blick unspektakulär anmutet hat in der Praxis dazu geführt, dass Beteiligte an in- und ausländischen Personengesellschaftsstrukturen neben der „GuE Erklärung“ zusätzliche Erklärungspflichten zu erfüllen hatten. Gerade bei mehrstufigen Fondsstrukturen mit einer Vielzahl von den eigentlichen Ziel-Portfoliounternehmen vorgeschalteten Holding-Kapitalgesellschaften geriet die Suche nach Einkünften mit Kapitalanlagecharakter in der Praxis zu einer administrativ
kaum mehr zu bewerkstelligenden Herausforderungen, zumal gerade auch Gesellschafter mit Kleinstbeteiligungen von durchgerechnet durch die Personengesellschaft weniger als 1% mit
ihren umfangreichen Anforderungen von Holding Jahresabschlüssen und weiteren Unterlagen insbesondere bei ausländischen Fonds (verständlicherweise) oft auf taube Ohren stießen. Die Erfüllung der gesetzlichen Deklarationspflicht war oft objektiv unmöglich, dennoch drohten den Steuerpflichtigen oft harte Schätzungen für die gesuchten passiven Einkünfte in Höhe von Mindestens 20% des gemeinen Werts der gehaltenen Anteile, bis hin zum Vorwurf der Steuerhinterziehung. Steuerpflichtige und deren Berater können nun aufatmen:
Am 19. Dezember 2025 hat der Bundesrat fast unbemerkt im Zuge des sogenannten Mindeststeueranpassungsgesetzes, welches Änderungen zu einer Vielzahl von Steuergesetzen enthält, auch den § 13 AStG geändert.
Die erweiterte Hinzurechnungsbesteuerung ist damit für Private Equity Fonds und deren Anleger regelmäßig vom Tisch.
Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter sind seitdem nur noch zu erklären, wenn ein Anleger zu mindestens 10% an einer ausländischen Gesellschaft mit niedrigbesteuerten Kapitaleinkünften beteiligt ist. Da bei Beteiligungen an Private-Equity Fonds auf die durchgerechnete Beteiligungsquote des jeweiligen Anlegers abzustellen ist, sollte die
Neuregelung – von ganz wenigen Ausnahmen abgesehen – keine praktische Relevanz mehr haben.
Die Neuregelung gilt – rückwirkend – für alle Veranlagungszeiträume ab 2022.
Praxistipp:
Ab dem Veranlagungszeitraum 2022 sind daher für Beteiligungen an Private-Equity Personengesellschaften nur noch die sogenannten GuE Erklärungen zu erstellen. Ebenso muss weiterhin untersucht werden, ob Anträge auf Einlagenrückgewähr gem. § 27 Abs. 8 KStG zu stellen sind. Letzteres gilt insbesondere, wenn in Fondsstrukturen in der EU oder Drittstaaten ansässige Holdingkapitalgesellschaften vorliegen. Wie gewohnt sind Anträge auf Einlagenrückgewähr hier weiterhin von der ausschüttenden Kapitalgesellschaft zu stellen, was insbesondere bei ausländischen Holdinggesellschaften oft eine große Herausforderung darstellt. Zuguterletzt sind natürlich auch die gewohnten Meldungen ausländischer Beteiligungen nach § 138 AO weiterhin zu erstellen, hier liegt die Erklärungspflicht aber weiterhin bei den inländischen Steuerpflichtigen einhergehend mit der notwendigen Informationsbeschaffung über die jeweiligen Fondsgesellschaften.
Gute Nachricht:
Mit der seit 2022 geltenden Neuregelung wird auch der anteilige Ausschluss der gewerbesteuerlichen Kürzung gem. § 9 Nr. 2 GewStG in vielen Fondsstrukturen nicht mehr zur Anwendung kommen. Sofern bereits GewSt-Messbescheide ergangen sind, sollten diese spätestens bei Aufhebung des Vorbehaltes der Nachprüfung
gem. § 164 AO bzw. in der kommenden Betriebsprüfung angefochten bzw. Änderungsantrag gestellt werden.
