Jahresinformation 2025
Mit dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland, das am 26.06.2025 im Bundestag und am 11.07.2025 im Bundesrat verabschiedet wurde, hat die Bundesregierung ein Paket von steuerlichen Begünstigungen auf den Weg gebracht. Es wurden damit wichtige Weichen für eine positive Entwicklung gestellt und für Unternehmen Investitionsanreize geschaffen. Das Gesetz ist seit dem 19.07.2025 in Kraft. Im Zentrum des sogenannten Investitionsboosters stehen neue Möglichkeiten der degressiven Abschreibung. Dank ihnen soll bei Investitionen schneller eine Steuerminderung eintreten.
Gewöhnlich werden bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, also Güter mit einer Nutzungsdauer von mehr als einem Jahr, im Rahmen der linearen Methode abgeschrieben. Der jährliche Abschreibungsbetrag ergibt sich, indem die Anschaffungs- oder Herstellungskosten durch die Anzahl der Jahre der gewöhnlichen Nutzungsdauer geteilt werden.
Die nun eingeführte befristete geometrisch-degressive Abschreibung gilt für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagemögens, die nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028 angeschafft oder hergestellt wurden bzw. werden. Hierbei kann das Dreifache des normalen linearen Abschreibungssatzes geltend gemacht werden, allerdings darf der Abschreibungssatz 30 % nicht übersteigen. Die Bemessungsgrundlage der Abschreibung ist immer der Restbuchwert aus dem Vorjahr. Hierdurch sind die Abschreibungsbeträge anfangs recht hoch, wodurch sich schneller ein Steuerminderungspotenzial realisieren lässt.
Beispiel:
Ein Unternehmer schafft am 02.01.2026 eine neue Maschine für 600.000 € an. Die gewöhnliche Nutzungsdauer der Maschine laut den amtlichen AfA-Tabellen der Finanzverwaltung beträgt 15 Jahre. Die Abschreibung für diese Maschine im Jahr 2026 ermittelt sich nach der linearen Methode und im Vergleich dazu nach der degressiven Methode wie folgt:
Lineare Abschreibung:
AfA-Betrag: 600.000 € ÷ 15 Jahre = 40.000 €
AfA-Satz: 40.000 € ÷ 600.000 € = 6,67 %; in allen Nutzungsjahren gleichbleibend
Degressive Abschreibung:
AfA-Satz degressiv = AfA-Satz linear × 3 = 20,00 %
Damit liegt der degressive AfA-Satz unter dem zulässigen Maximum von 30 %.
Es ergibt sich folgender AfA-Betrag:
600.000 € × 0,2 = 120.000 €
Im ersten Jahr kann die Maschine also im Rahmen der degressiven Abschreibung mit ganzen 80.000 € mehr als im Fall der linearen Abschreibung abgeschrieben werden. Steuersparpotenzial lässt sich so erheblich früher realisieren.
In späteren Jahren kann ein Wechsel von der degressiven zur linearen Abschreibung vorgenommen werden, da durch die degressive Abschreibung ihrer Natur nach nie eine vollständige Abschreibung auf null erreicht wird.
Wann genau erfolgt die Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts?
Die neue degressive Abschreibung gilt nur für Wirtschaftsgüter, die innerhalb der oben erwähnten Frist angeschafft oder hergestellt werden. Daher kann der genaue Zeitpunkt entscheidende Bedeutung haben. Die Anschaffung ist erfolgt, wenn das wirtschaftliche Eigentum übergegangen ist. Das ist regelmäßig mit dem Zeitpunkt der Lieferung bzw. Übergabe und des Gefahrenübergangs erfolgt. Das Wirtschaftsgut muss darüber hinaus betriebsbereit sein. Ob das Wirtschaftsgut dann bereits zur Gänze bezahlt ist, spielt hingegen keine Rolle.
Hinweis:
Bei sogenannten digitalen Wirtschaftsgütern ist unabhängig von der Höhe der Anschaffungskosten eine volle Abschreibung bereits im Jahr der Anschaffung möglich. Umfasst sind hiervon Hard- und Software (Computer, Monitore, Drucker, Zubehör), aber auch Herstellungskosten für kostspielige ERP-Systeme im Unternehmen. Darüber hinaus gilt grundsätzlich für Güter jedweder Art: Sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von nicht mehr als 800 € ohne Umsatzsteuer (GWG-Grenze) können sofort gewinnmindernd abgeschrieben werden. Es muss sich hierbei um selbständig nutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter handeln.
