Jahresinformation 2025
Eine sogenannte offene Ladenkasse kommt ohne elektronische Aufzeichnungssysteme aus. Es kann sich dabei um eine einfache Geldschublade mit Fächern handeln oder eine manuelle Registrierkasse. Diese Form der Kasse ist immer noch erlaubt und unterliegt nicht den strengen Vorschriften der elektronischen Kassen, wie z.B. in Bezug auf die technische Sicherheitseinrichtung (TSE) oder den Meldepflichten. Dennoch können die Finanzämter die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung im Rahmen der Kassennachschau kontrollieren. Dabei handelt es sich um unangekündigte Besuche eines Kassenprüfers vom Finanzamt während der üblichen Geschäftszeiten.
Im Jahr 2025 hat außerdem der Bundesrechnungshof die Finanzämter aufgefordert, stärker vom Instrument der Kassennachschau Gebrauch zu machen. Daher ist künftig wohl mit einem erhöhten Aufkommen dieser Maßnahme zu rechnen.
Wie wird die offene Ladenkasse prüfungssicher?
Insbesondere durch folgende Maßnahmen können Gewerbetreibende die Risiken bei der offenen Ladenkasse minimieren:
Im Koalitionsvertrag wurde außerdem vereinbart, eine verpflichtende Nutzung elektronischer Kassensysteme für bestimmte Unternehmen einzuführen. Diese Verpflichtung soll ab dem 01.01.2027 gelten und Unternehmen betreffen, die Geschäfte mit einem Jahresumsatz von mehr als 100.000 € tätigen. Noch unklar ist, ob sich diese Größe auf den Jahresumsatz generell bezieht oder nur auf den von konkreten Verkaufsstellen.
