Jahresinformation 2025
Durch gezielte Schenkungen ist es möglich, alle zehn Jahre Vermögen steuerfrei in Höhe der jeweiligen schenkungsteuerlichen Freibeträge zu übertragen. So beträgt der Freibetrag gegenüber eigenen Kindern alle zehn Jahre 400.000 € pro Kind. Innerhalb von 20 Jahren können also durch diese einfache Gestaltung 800.000 € auf jedes Kind steuerfrei übertragen werden. So lässt sich auch das Anfallen von Erbschaftsteuer vermeiden, indem der Erblasser noch zu Lebzeiten rechtzeitig Teile seines Vermögens an die künftigen Erben übereignet.
In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) im Dezember 2024 entschiedenen Fall hatte ein Vater
diese Gestaltungsmöglichkeit genutzt und einem Kind 2/5 Miteigentum an einem Mietobjekt zugewendet. Das Problem dabei: Der Vater hatte noch eine ausstehende Darlehensverbindlichkeit in Verbindung mit dem Objekt.
Hierfür war allerdings keine Schuldübernahme durch das Kind erfolgt. Das Finanzamt ging davon aus, dass die Zinsen aus dieser Schuld nur noch zu 3/5 abziehbar waren, also in Höhe des Anteils des Vaters an der neuen „Vater- Sohn-Grundstücksgemeinschaft“.
Der BFH bestätigte diese Sichtweise des Finanzamts. Durch die Schenkung war der ursprüngliche Zusammenhang zwischen der Schuld und dem anteiligen Grundstücksanteil, der verschenkt wurde, gelöst worden. Ganz konkret bedeutete dies, dass tatsächlich 2/5 der Schuldzinsen für den steuermindernden Abzug verloren waren. Wäre eine Schuldübernahme durch den Sohn vereinbart worden, hätte dieser die Schuldzinsen weiter abziehen können.
