Jahresinformationen 2025
Auch vermietete Immobilien können per Schenkung an die nächste Generation übertragen werden. Gegenüber den Kindern hat jeder Elternteil pro Kind einen Freibetrag von 400.000 € in
der Schenkungsteuer. Außerdem müssen Wohnimmobilien bei der Bewertung nur mit 90 % ihres Wertes herangezogen werden. Problematisch kann es allerdings sein, dass das Kind relativ hohe Erträge erzielt, wenn die Immobilie bereits komplett abgeschrieben sein sollte bzw. die Abschreibung relativ niedrig ist, wenn diese noch auf älteren Anschaffungs- oder Herstellungskosten beruht.
Eine Alternative zur Schenkung kann der Erwerb der vermieteten Immobilie durch die Nachfolger (eben die Kinder) sein. Wenn nämlich die Eltern die Immobilie bereits seit zehn Jahren halten, ist der Verkauf einkommensteuerfrei möglich, ebenso fällt zumindest beim Verkauf an Verwandte in gerader Linie keine Grunderwerbsteuer an. Der Kaufpreis kann dann als ein Darlehen mit fremdüblichen Konditionen angesetzt werden, auch Teilzahlungen sind möglich.
Der Vorteil für die Erwerber ist, dass wieder neues Volumen für höhere Abschreibungen generiert wird, die sich steuermindernd auswirken. Die Schuld aus dem Darlehen kann dann zu einem späteren Zeitpunkt – ggf. in Zehnjahresschritten – steuerfrei erlassen werden. Im Zeitpunkt eines Erbfalls zählt dann die Restschuld zum steuerpflichtigen Erwerb, es können auch wieder Freibeträge in der Erbschaftsteuer genutzt werden.
Hinweis:
Es ist wichtig, dass sowohl der Kaufpreis als auch das Darlehen nach fremdüblichen Konditionen vereinbart werden. Diese Gestaltung sollte unbedingt steuerlich professionell begleitet werden.
