Jahresinformation 2025
Um Personengesellschaften mit Kapitalgesellschaften teilweise steuerlich gleichzustellen, gibt es Regelungen für eine begünstigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne (sog. Thesaurierung). Diese werden mit einem einheitlichen Steuersatz von derzeit 28,25 % besteuert, also ggf. niedriger als mit dem persönlichen Steuersatz des Gesellschafters. Dieser Steuersatz wird nun – korrespondierend zur Absenkung des Körperschaftsteuersatzes – ebenfalls ab 2028 bis 2032 schrittweise auf 25 % abgesenkt:
| Jahr | Steuersatz |
| 2028 | 27 % |
| 2029 | 27 % |
| 2030 | 26 % |
| 2031 | 26 % |
| 2032 | 25 % |
Dadurch, dass Gesellschafter von Personenunternehmen die Gewerbesteuer weitgehend auf die Einkommensteuer anrechnen können, nähert sich der Steuersatz für die Thesaurierung dem reduzierten Satz für die Körperschaftsteuer ab 2032 an. Werden die einbehaltenen Gewinne dann entnommen, findet eine Nachversteuerung in Höhe von 25 % statt – dieser Satz bleibt gleich. Damit es zu einer vollständigen steuerlichen Gleichstellung zwischen Kapital- und Personengesellschaften kommt, müsste allerdings die Regelung zum Gewinneinbehalt bei Personengesellschaften grundlegender reformiert werden. Nach derzeitigen Erkenntnissen ist dies nicht geplant.
